Verpfuschte Pläne
Wenn ein ausführendes Unternehmen mangelhafte Werkstattpläne erstellt, ist es für die Folgen selbst verantwortlich und kann sich nicht auf mangelhafte Prüfung durch den Architekten berufen
Wenn ein ausführendes Unternehmen mangelhafte Werkstattpläne erstellt, ist es für die Folgen selbst verantwortlich und kann sich nicht auf mangelhafte Prüfung durch den Architekten berufen
Eine Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes beschränkt das Haftungsrisiko: Wenn die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung unterhält, „haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen“ im Falle fehlerhafter Berufsausübung. Damit auch Architekten von der GmbH-ähnlichen, vereinfachten Absicherung profitieren können, müssen die Bundesländer jedoch ihre Architektengesetze ändern.
Landschaftsplaner müssen gewissenhaft prüfen, ob die vorgesehenen Parkbänke auch brauch- und haltbar sind. Andernfalls können sie haftbar gemacht werden, wenn die Bänke rasch verrotten.
Bei Baukostenüberschreitung haben Architekten gute Chancen, die Abweisung einer Klage zu erreichen.
Versuchen Architekten und Bauträger die allgemein anerkannten Regeln der Technik aus Kostengründen zu unterlaufen, dann haften beide für Schäden
Wie umfassend die Haftpflicht von Architekten ist, zeigen aktuelle Urteile. Sie müssen selbst Tatsachen mitteilen, die ihnen später zur Last gelegt werden können
Von Erik Budiner und Axel Plankemann Dass Auftraggeber Einfluss auf die Kosten ihrer Baumaßnahmen nehmen, ist selbstverständlich. Seit einigen Jahren verstärkt sich jedoch das Bestreben der Bauherren, alle Kostenrisiken des Bauens deutlich auf die Architekten zu verlagern. Dies ist angesichts des obergerichtlich bestätigten „Kooperationscharakters“ eines Architektenvertrages und der Vielzahl der am Projekt Mitwirkenden, die auch … Weiterlesen
Text: Kerstin Grigat Honorare Vertrag aufgehoben – Honoraranspruch bleibt Wird ein Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben, verliert der Architekt nicht ohne Weiteres seinen Restvergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: – Der Verlust des Restvergütungsanspruchs für diesen Fall ist ausdrücklich bzw. den Umständen … Weiterlesen
Folgerungen aus dem BGH-Urteil zur Brandschutzplanung vom 26.1.2012
Interview: Roland Stimpel Die Haftpflichtversicherung ist bei Architekten ein extrem unbeliebtes Thema. Die Prämien steigen und steigen; für manche Kleinbüros sind sie der größte Kostenfaktor. Auch die Versicherer sind über die Entwicklung der Prämien nicht begeistert. Aber diese steigen ja nicht, weil die Unternehmen mehr verdienen wollen, sondern weil sie immer mehr und größere Schäden … Weiterlesen
Von der Fensterpflege bis zum Steuervorteil – die Informationspflicht gegenüber Bauherren ist fast uferlos | Von Peter Schulze
Die Planung eines laufenden Projekts muss aktualisiert werden, wenn sich der Stand der Technik ändert | Von Alfred Morlock
Wer ein vereinbartes Bautagebuch nicht führt, muss mit einer Honorarkürzung rechnen – auch wenn ein aktuelles Urteil auf den ersten Blick anders klingt
Ein Architekt hat die Pflicht, beim Einbau von Fenstern auch auf die nötige Pflege hinzuweisen. Das beschied jetzt das Oberlandesgericht Koblenz einem klagenden Ehepaar, dessen Fenster aufgrund falscher Pflege verfault waren und das daraufhin seinen Architekten verklagt hatte. Der Architekt, so die Auffassung der Richter, hätte seine Bauherren darüber aufklären müssen, dass die Kiefernholzrahmen regelmäßig … Weiterlesen
Will ein privater Bauherr in Verträge mit ausführenden Unternehmen die VOB/B aufnehmen, muss der Architekt ihm die Risiken deutlich aufzeigen – oder sollte ihm komplett davon abraten
Prozesse wegen Haftungsstreitigkeiten sind oft vermeidbar – durch kluge Vertragsgestaltung, offene Kommunikation und Alternativen zum Gerichtsverfahren: Adjudikation, Mediation, Schlichtung und Schiedsgericht.
Verkennt ein Bauherr grob fahrlässig die planungs- und bauordnungsrechtlichen Risiken eines Projekts und scheitert daran, kann er nicht den Architekten haftbar machen.
Wenn Bauherren ihren Architekten Arglist vorwerfen, geht es meist um Schadenersatzforderungen aufgrund von Baumängeln. Doch Gerichte stellen hohe Anforderungen an einen Nachweis arglistigen Verschweigens.
Bei Mängeln haftet auch, wer aus reiner Gefälligkeit und ohne Honorar arbeitet.
Wer Teile der Bauüberwachung unterlässt, zu der er verpflichtet war, muss hierüber den Bauherrn aufklären. Sonst droht noch Jahre später Schadenersatz
Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein
Der Verzicht auf ein Bodengutachten bringt schwere Haftungsrisiken.
Die Haftung kann sich mindern, wenn ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Mitschuld an Mängeln trägt.
Ein aktuelles Urteil schwächt den Versicherungsschutz bei Planungsfehlern.
Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.
Architekten dürfen neuerdings auch juristische Leistungen erbringen. Sie sollten das aber nur dort tun, wo sie selbst sattelfest sind.
An der TU Darmstadt lernen Architekten Verträge zu lesen und Haftungen abzusichern.
Auch wer schwarzarbeitet, haftet nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Mängel seiner Tätigkeit.