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[ BGH-Urteil ]

Regelungsbedarf und Regelungspläne

Folgerungen aus dem BGH-Urteil

Text: Holger Matuschak

Auch wenn gleich im ersten amtlichen Leitsatz des Urteils die „Brandschutzplanung“ als zentrales Thema eingeführt wird, hat gerade dieser Begriff in der bisherigen Diskussion häufig mehr verwirrt als zur Klärung beigetragen. In der aktuellen Entscheidung des BGH geht es im Wesentlichen sowieso eher um die Abgrenzung von Grundleistungen und hinzutretenden oder isolierten Besonderen Leistungen. Folgerichtig wird im dritten Leitsatz ausdrücklich festgestellt, es bleibe offen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Allgemeinen eine Qualifizierung von Leistungen des Brandschutzes auch als isolierte Besondere Leistung möglich sei.

Was die Voraussetzungen eines Honoraranspruchs für (hinzutretende) Besondere Leistungen angeht, so war für das Gericht das Schriftformerfordernis des § 5 Abs. 4 in der Vorgängerfassung der HOAI mitentscheidend. Gerade die Unterscheidung von verschiedenen Arten der Besonderen Leistungen sowie das Schriftformerfordernis waren tatsächlich Probleme der alten HOAI. In der seit dem 18. August 2009 geltenden neuen Fassung der HOAI hat sich diese Unterscheidung erledigt. Die neue HOAI differenziert nur zwischen Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind (§ 3 Abs. 2 HOAI), und Besonderen Leistungen, deren Honorar frei vereinbart werden kann (§ 3 Abs. 3 HOAI). Ein Schriftformerfordernis besteht nicht mehr.
Gleichwohl finden sich in der Begründung des Urteils interessante Hinweise zum Thema „Brandschutzplanungen“. Bei allen kontroversen Diskussionen über die Vergütung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit dem Brandschutz war in der Vergangenheit stets und grundsätzlich unstreitig, dass die bloße Beachtung und Einhaltung der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Länder bei der Gebäudeplanung zur vertragsgemäßen Erfüllung der Grundleistungen gehört. Zu­zustimmen ist dem BGH, dass jeder Architekt in der konstruktiven Gebäudeplanung auch die Anforderungen der jeweiligen Landesbau­ordnung an den Brandschutz berücksichtigen muss – neben städtebaulichen, gestalterischen, funktionalen, technischen, bauphysikalischen, wirtschaftlichen, energiewirtschaftlichen und landschaftsökologischen Anforderungen. Für diese standardmäßige Berücksichtigung wurde bislang von Architekten kaum jemals ein Zusatzhonorar gefordert, weshalb der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt in diesem Punkt überrascht. Denn dabei ging es vordringlich darum, dass die nach der Landesbauordnung erforderlichen Abstände für den Brandüberschlag von Gebäude zu Gebäude mit der vom Architekten vorliegenden Planung nicht erreicht werden konnten.

In der Urteilsbegründung räumt der BGH ein, dass es sich bei bestimmten Leistungen im Zusammenhang mit Brandschutzanforderungen um solche handelt, deren „Erbringung besondere fachkenntnisübergreifende Kenntnisse des baulichen, anlagentechnischen und betrieblich-organisatorischen Brandschutzes und zum Teil auch eine besondere Qualifikation oder Nachweisberechtigung“ nach der jeweiligen Landesbauordnung erfordern kann. Hier stelle sich sehr wohl die Frage, ob insoweit sich nicht bereits eine eigenständige Leistung entwickelt habe, die dann auch – ­unabhängig von dem Planungshonorar für die üblichen Grundleistungen – separat honorarrechtlich zu beurteilen sei. Genau diese Abgrenzung entspricht den in der Fachliteratur entwickelten und dokumentierten Grundsätzen (vgl. Quack, Deutsches Architektenblatt 2011, S. 32 ff.; Quack/Seifert, Baurecht 2011, S. 915 ff.) und ist im Übrigen inzwischen auch in die Überlegungen zur erneuten Novellierung der HOAI eingeflossen. Dort wird im Abschlussbericht zur Evaluierung (Link unter www.DABonline.de/tag/HOAI-Novelle) mit überwiegendem Konsens der an der Diskussion Beteiligten eine den Brandschutz ausdrücklich betreffende Besondere Leistung zur Aufnahme in die HOAI vorgeschlagen: „Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der jeweiligen Landesbauordnung“.

Dr. Holger Matuschak ist stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer.

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