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[ Haftungsrecht ]

Schlechter Rat wird teuer

Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein

Text: Hans Christian Schwenker

Ein Ärztehaus wird saniert. Der Bauherr schließt mit einer Installationsfirma einen Vertrag mit der seinerzeit noch gültigen Verjährungsfrist von zwei Jahren nach der VOB/B (1996) ab. Der Architekt weist ihn nicht darauf hin, dass er besser eine fünfjährige Frist vereinbaren solle. Nach mehr als zwei, aber weniger als fünf Jahren tritt ein Mangel auf. Die Ansprüche des Bauherrn gegenüber dem Installateur sind verjährt. Er nimmt stattdessen seinen Architekten in Anspruch und hat damit Erfolg.

Das OLG Nürnberg hat dazu soeben entschieden: Der Beklagte hat sein Architektenwerk mangelhaft erbracht, weil er nicht darauf hingewirkt hat, eine fünfjährige Mängelverjährung anstatt der zweijährigen zu vereinbaren (Urteil vom 13.11.2009 – 2 U 1566/06). Der Architekt, zu dessen vertraglichen Verpflichtungen auch das Mitwirken bei der Auftragserteilung gehört, ist im Rahmen seiner Berufstätigkeit verpflichtet, den Bauherrn in bestimmten Fällen rechtlich zu beraten. Diese Verpflichtung setzt Kenntnisse nicht nur in der Bautechnik voraus, sondern auch in den Grundzügen des Werkvertragsrechts und der VOB/B, die der Architekt haben muss, um seine Leistung mangelfrei erbringen zu können.

Ob aus diesen Erwägungen auch die Verpflichtung des Architekten folgt, generell bei jedem Gewerk die für Bauwerke gesetzlich vorgesehene Verjährungsfrist zu vereinbaren, lässt das Gericht offen. Jedenfalls für Installationsarbeiten ist der Architekt gehalten, im Rahmen der Mitwirkung bei der Vergabe auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist hinzuwirken. Mängel bei Installationsarbeiten, die zu Undichtigkeiten führen, sind typischerweise häufig nicht sofort erkennbar, weil die Leitungen in Böden oder Wänden verlegt und damit dem freien Blick entzogen sind. Darüber hinaus entwickeln sich gerade Undichtigkeiten in Leitungssystemen oft erst im Laufe der Zeit, da eine mangelhafte Verlegung nicht sofort zum Austritt von Wasser führen muss, sondern sich erst unter den Bedingungen des Betriebes entwickeln kann.

Die Vereinbarung einer nur zwei- statt der bei Installationsarbeiten angemessenen fünfjährigen Gewährleistungsfrist stellt daher einen Mangel des Architektenwerkes dar, der den Architekten zum Ersatz eines dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet. Daran ändert auch der Einwand des Architekten nichts, der Text des Vertrages sei ihm vom Bauherrn – einschließlich der zweijährigen Verjährung – fertig vorgelegt und vorgegeben worden. Da er im Hinblick auf die besonderen Risiken bei Installationsarbeiten einen Informationsvorsprung vor dem Bauherrn besaß, ist er auch in diesem Fall verpflichtet, im Rahmen der von ihm geschuldeten und in Rechnung gestellten Mitwirkung bei der Vergabe auf die Vereinbarung einer fünfjährigen Verjährungsfrist hinzuwirken.Auch wenn die VOB/B heute eine vierjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche vorsieht, wird damit die gesetzliche Frist immer noch unterschritten. Darauf muss der Architekt seinen Auftraggeber hinweisen und ihm die Wahl überlassen. Dies sollte auch dokumentiert werden.

Hans-Christian Schwenker ist Rechtsanwalt in Celle.

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