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[ Recht ]

Verpfuschte Pläne

Wenn ein ausführendes Unternehmen mangelhafte Werkstattpläne erstellt, ist es für die Folgen selbst verantwortlich und kann sich nicht auf mangelhafte Prüfung durch den Architekten berufen

Text: Axel Plankemann

Eine unzulängliche Überprüfung von Werkstattplänen durch den Architekten kann von einem ausführenden Unternehmen, welches diese Werkstattpläne eigenverantwortlich schuldet, nicht dem Auftraggeber als Mitverschulden zugerechnet werden. Mit dieser Feststellung hat das OLG Hamm (Urteil vom 12.04.2013 – 12 U 75/12) den Versuch eines Dachdeckerbetriebes vereitelt, nach Einsturz seiner Dachkonstruktion nur eine Teilverantwortung übernehmen zu wollen.

In der Planung eines Statikers war die Anbindung der Anschlussfläche jenes Daches ordnungsgemäß vorgesehen. Anschließend plante der ausführende Unternehmer jedoch eine davon abweichende Konstruktion. Dass diese mit dem Bauherrn oder dessen Architekten und Statiker abgesprochen gewesen sein sollte, konnte der Unternehmer im Prozess nicht beweisen. Nach heftigem Schneefall war die gesamte Halle eingestürzt. Es stellte sich heraus, dass dafür die konstruktive Gestaltung durch den Unternehmer ursächlich war, welche von der ursprünglichen statischen Berechnung abwich. Der Unternehmer berief sich zu seiner Verteidigung darauf, Architekt und Statiker des Auftraggebers hätten die von ihm geänderte Konstruktion nicht ausreichend überprüft. Zumindest der Statiker habe jedenfalls auf die für ihn erkennbaren Fehler in den übersandten Konstruktionszeichnungen hinweisen müssen. Schließlich sei dem Architekten ein Verstoß gegen seine Koordinierungspflichten vorzuwerfen, denn er habe eine Überprüfung der neuen Konstruktionszeichnungen vornehmen oder diese Überprüfung zumindest durch einen Fachplaner veranlassen müssen.

Dem folgte das OLG Hamm in der Berufungsinstanz nicht. Da Ursache des Halleneinsturzes ausschließlich die mangelhafte Ausführung der Anschlüsse durch den Unternehmer selbst war, treffe diesen auch der Verschuldensvorwurf gemäß § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/B (alte Fassung) in Verbindung mit §§ 276, 278 BGB. Der Schadensersatzanspruch sei auch nicht wegen Verschuldens des Architekten oder Statikers gemindert. Erst recht sei ein eigenes Verschulden des Auftraggebers nicht ersichtlich.

Heikler Eingriff des Ausführenden

Der Architekt habe eine ordnungsgemäße Ausführungsplanung erstellt. Mit einer später abweichenden Zeichnung des ausführenden Unternehmers habe er nach Abschluss der Planungen nicht rechnen müssen. Zudem habe der Unternehmer weder ihn noch den Statiker darauf hingewiesen, dass seine Detailkonstruktion von dieser Planungsvorgabe abwich. Im Übrigen hafteten weder Architekt noch Statiker als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn, weil die Überprüfung der Werkstattpläne auf Übereinstimmung mit der Statik keine dem Bauherrn im Verhältnis zum Unternehmen obliegende Pflicht sei. Eine Haftungsminderung komme nur in Betracht, soweit der Auftraggeber im Einzelfall eine Verbindlichkeit gegenüber dem Auftragnehmer übernommen habe, für deren Erfüllung er weitere Beteiligte wie den Architekten und den Statiker als Gehilfen herangezogen habe. Nur wenn ein solcher Gehilfe Pflichten verletze, die dem Bauherrn gerade gegenüber dem Bauunternehmer treffen, sei überhaupt an eine Haftungsminderung zu denken. Der Bauherr schulde aber keine Überwachung des ausführenden Unternehmers in dessen eigenem Verantwortungsbereich.

Die Entscheidung berührt auch Aspekte der neuen HOAI 2013. Denn in der Anlage 10 zu §34 Abs. 1 und § 35 Abs. 6 HOAI findet sich im Leistungsbild Gebäude und Innenräume eine neue Grundleistung in der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung), nämlich das Überprüfen erforderlicher Montagepläne der vom Objektplaner geplanten Baukonstruktionen und baukonstruktiven Einbauten auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Hat sich ein Unternehmer zur Erstellung der Werkstattpläne verpflichtet, so muss der Architekt seinem Auftraggeber im Rahmen der neuen HOAI bei entsprechender Vereinbarung des Leistungsbildes auch solche Überprüfungsleistungen erbringen.

Das ändert allerdings nichts daran, dass die Grundüberlegung des OLG Hamm auch für diesen Fall gilt: Der Bauherr schuldet dem ausführenden Unternehmen keine Überwachung von dessen Montageplänen. Deshalb kann eine mangelhafte Leistung des Architekten in diesem Bereich nicht vom ausführenden Unternehmen als Mitverursachung angeführt werden. Sie kann aber möglicherweise Schadensersatzansprüche des Bauherrn gegen den Architekten begründen.

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