Mit schlechten Empfehlungen
Prüft der Architekt Rechnungen nicht gründlich genug, muss er sie am Ende womöglich aus eigener Tasche zahlen. Wie sich das vermeiden lässt.
Prüft der Architekt Rechnungen nicht gründlich genug, muss er sie am Ende womöglich aus eigener Tasche zahlen. Wie sich das vermeiden lässt.
Wer sich bei den Baukosten vertut, hat in vielen Fällen keinen Versicherungsschutz.
Bauherren verlangen von Architekten die Einhaltung von Budgetvorgaben. Welche Gefahren lauern – und wie kann ein fairer Vertrag aussehen?
Reklamiert ein Bauherr eine Baukosten-Obergrenze, muss er beweisen, dass sie vereinbart ist. Weitere Details lesen Sie im Artikel
Aktuelle Urteile zu unklaren, falschen Angaben von Bauherr und Statiker, Koppelungsverbot und der Abgrenzung zwischen Akquise und Auftrag.
Ein neues Buch zum Thema BIM ist erschienen – von Juristen für Architekten.
Die Haftung eines Landschaftsarchitekten kann sich minimieren, wenn der Bauherr ihm falsche Pläne eines anderen Architekten gegeben hat.
Ingenieure und Architekten haften vor der Baubehörde für korrekt berechnete Anträge, aber auch gegenüber dem Bauherrn.
Für die Arbeit mit BIM sollte der Architektenvertrag spezielle Regelungen zu Honorar, Haftung, Datenhoheit und Datenschutz enthalten.
Geht es um notwendige Schutzvorkehrungen gegen Wasser, kann der Architekt kaum sorgsam genug sein. Aber auch übermäßige Vorsicht ist falsch.
Den Architekten treffen architektenvertragliche Beratungs- und Hinweispflichten. Das gilt auch, wenn sie nicht festgeschrieben sind.
Architekten müssen im Interesse ihrer Bauherren mit Firmen Fristen und Fertigstellungstermine vereinbaren. Hierbei lauern Haftungsfallen.
Ein selbst ernannter „Bauherrenberater“ haftet für Mängel wie ein Architekt, auch wenn er sich mit einem Mini-Honorar begnügt
Auch wer Leistungsphase 9 gar nicht erbringen will, kann durch Übereifer in einen Auftrag für sie hineinrutschen.
Wer gegen Bau- und Sicherheitsrecht verstößt, muss mit teils massiven Sanktionen rechnen.
Inwieweit kann der Bauherr dem Architekten aufgeben, die „Gebäudegesundheit“ sicherzustellen?
Immer wieder sollen Architekten und Ingenieure Planungsleistungen als „Gefälligkeit“ erbringen. Doch auch wer ohne Auftrag und Bezahlung plant, haftet oft für Mängel.
Wer dem Bauherrn falsche Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit eines Hauses gibt, haftet für die daraus folgenden Schäden – bis hin zum Abriss.
Wer Subventionen beim Hausbau beantragt, sollte unbedingt auch ein Auge auf die sogenannten „Nebenbestimmungen“ werfen.
Urteile zu Solaranlagen, zum Weiterverkauf von Plänen, zu Honoraransprüchen und Architektenverträgen
Wenn Bauherren oder -unternehmer eigene Pläne vorlegen, müssen Architekten diese prüfen. Sonst droht bei Mängeln Schadenersatz
Die Hebammen waren als erster freier Berufsstand durch untragbare Haftpflichtprämien bedroht. Der frühere Bundesrichter Stefan Leupertz warnt
Das Thema Haftpflicht ist seit längerer Zeit bei freien Berufsständen im Focus. Eine Zusammenfassung der aktuellen Situation für Architekten.
Wenn bei einem Auftrag Schwarzgeldzahlungen vereinbart werden, drohen dem Architekten hohe Haftungsrisiken
Aktuelle Urteile zum Vertrauen auf Bauausführende und zur Vertragsstrafe von Baufirmen
Wer von Tücken im Baugrund weiß und trotzdem ein Haus errichtet, kann bei späteren Schäden nicht allein den Architekten haftbar machen
Eine Architektenleistung gilt in der Regel als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb bestimmter Fristen keine Mängel rügt
Wer vom Bauherrn Pläne mit nicht erkennbaren Mängeln erhält, haftet nicht für daraus resultierende Schäden
Wann entsteht Bestandsschutz und wann geht er unter? Offenbar ist die Auffassung weit verbreitet, eine bauliche Anlage genieße schon dann Bestandsschutz, wenn sie nur lange genug stehe. Das ist jedoch falsch.