Recht
Akquisition: Honorar-Grauzone
Die Grenzen zwischen honorarloser Akquisition und vertraglicher Tätigkeit sind oft unklar. Im Zweifelsfall muss der Architekt beweisen, dass ihm Geld zusteht.
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Die Grenzen zwischen honorarloser Akquisition und vertraglicher Tätigkeit sind oft unklar. Im Zweifelsfall muss der Architekt beweisen, dass ihm Geld zusteht.
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Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hat Auswirkungen auf viele Architektenverträge, die stufenweise abgeschlossen worden sind
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Arbeitsgemeinschaften bieten gerade kleinen Büros Chancen. Die Risiken lassen sich mit gut durchdachten Verträgen begrenzen
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Viele selbständige Architekten müssen Abgaben an die Künstlersozialkasse entrichten. Ob sie es wirklich tun, wird ab Januar strenger geprüft.
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Was ein Architekt in einem Projekt zu leisten hat, regelt der jeweilige Vertrag oder das Vertragsrecht – aber meist nicht die HOAI.
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Immer wieder sollen Architekten und Ingenieure Planungsleistungen als „Gefälligkeit“ erbringen. Doch auch wer ohne Auftrag und Bezahlung plant, haftet oft für Mängel.
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Wer dem Bauherrn falsche Auskünfte zur Genehmigungsfähigkeit eines Hauses gibt, haftet für die daraus folgenden Schäden – bis hin zum Abriss.
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Weiterführende Schulen fallen in die Honorarzone IV – auch nach der neuen HOAI.
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Wer Subventionen beim Hausbau beantragt, sollte unbedingt auch ein Auge auf die sogenannten „Nebenbestimmungen“ werfen.
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Ein Auslober darf Bewerber für einen Wettbewerb nur per Los auswählen, wenn er keine anderen nachvollziehbaren und objektiven Kriterien dafür hat