Vergabebeschleunigungsgesetz – Was ändert sich für Planende?
Am 01. Juli.2026 tritt das Vergabebeschleunigungsgesetz in Kraft. Das Gesetz soll Vergabeverfahren beschleunigen und setzt dafür auf punktuelle Reformen der vergaberechtlichen Regelungen. Für Planerinnen und Planer sind vor allem drei Punkte relevant: die Aufweichung des Grundsatzes der losweisen Vergabe, neue Ansätze bei der Auftragswertberechnung und strengere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von Eignungskriterien. Ob das Gesetz seine Ziele erreichen und wie sich die Änderungen auf die planenden Berufe auswirken, hängt davon ab, wie öffentliche Auftraggeber die neuen Spielräume nutzen.
Für die Vergabe von Planungs- und Bauleistungen bringt das Gesetz keinen Systembruch, wohl aber eine Reihe von Änderungen mit unmittelbarer praktischer Relevanz. Im Fokus der politischen Auseinandersetzung stand über weite Strecken des Gesetzgebungsprozesses der Grundsatz der losweisen Vergabe. Er prägt seit Jahrzehnten die Struktur des öffentlichen Beschaffungswesens, weil er die Teilnahme kleiner und mittlerer Büros sichert. Entsprechend intensiv wurde darüber diskutiert, ob und in welchem Umfang sich dieser Grundsatz zugunsten größerer, gebündelter Vergaben öffnen soll.
Losvergabe: Grundsatz bestätigt, Spielräume erweitert
Das Gesetz hält am Grundsatz der losweisen Vergabe fest und verankert ihn künftig in einer eigenständigen Regelung (§ 97a GWB). Eine grundlegende Abkehr, wie sie zeitweise im Raum stand, erfolgt nicht. Gleichzeitig erweitert das Gesetz den Grundsatz um einen zusätzlichen Ausnahmetatbestand. Auftraggeber dürfen mehrere Lose zukünftig zusammen vergeben, wenn es sich um Vorhaben der Verkehrsinfrastruktur oder um Maßnahmen handelt, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz finanziert werden, der geschätzte Auftragswert das Zweieinhalbfache des einschlägigen EU-Schwellenwertes (für Bauleistungen entspricht das derzeit: netto 13,51 Mio. Euro) übersteigt und die Gesamtvergabe aus zeitlichen Gründen erforderlich ist. Dass es bei dieser begrenzten Ausnahme geblieben ist, ist auch Ergebnis intensiver berufsständischer Interventionen.
Am Ende war es ein Kompromiss: Die mittelstandsfreundliche Struktur bleibt im Grundsatz erhalten, während für politisch prioritäre Projekte zusätzliche Flexibilität geschaffen wird. Für die Praxis bedeutet dies jedoch eine Verschiebung: Gerade bei großen Infrastrukturmaßnahmen – auch im Bereich sozialer Infrastruktur – lässt sich eine Gesamtvergabe künftig leichter begründen. Entscheidend wird sein, wie restriktiv Auftraggeber diese Ausnahme anwenden. Der Gesetzgeber hat flankierend eine Beobachtung und Bewertung der Auswirkungen vorgesehen. Ob dies ausreicht, um eine schleichende Ausdehnung der Gesamtvergabe zu verhindern, wird sich erst in der Anwendung zeigen.
Neue Ansätze bei der Auftragswertbestimmung
Ein zweiter Schwerpunkt liegt bei der Behandlung von Planungsleistungen im Verhältnis zu Bauaufträgen. In der Vergangenheit führte die Systematik der Auftragswertberechnung häufig dazu, dass Planungsleistungen frühzeitig dem europäischen Vergaberecht unterfielen, während die zugehörigen Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte blieben. Hier schafft das Gesetz mehr Klarheit. Es stellt heraus, dass Auftraggeber Planungsleistungen auch dann eigenständig nach den einschlägigen Regelungen vergeben können, wenn sie Teil eines Gesamtprojekts sind. Damit entstehen neue Spielräume für eine differenziertere Vergabestruktur. Voraussetzung bleibt aber, dass Auftraggeber diese Spielräume bewusst nutzen und Leistungen entsprechend aufteilen.
Verhältnismäßigkeit bei Eignungskriterien gestärkt
Mit Blick auf die Teilnahmebedingungen setzt das Gesetz ein weiteres Signal: Die Anforderungen an die Eignung der Bieterinnen und Bieter müssen verhältnismäßig sein. Dieser Grundsatz gilt bereits, erhält nun aber im Zusammenhang mit den Eignungskriterien besonderes Gewicht. Der Gesetzgeber stellt klar: Eignungskriterien müssen Bezug zum Auftragsgegenstand haben und in einem angemessenen Verhältnis zum Auftragswert stehen. Die Regelung reagiert damit auf die verbreitete Praxis, Eignungskriterien sehr hoch anzusetzen und damit insbesondere kleinere, spezialisierte oder jüngere Büros faktisch auszuschließen. In der Praxis wird diese Klarstellung vor allem dort relevant, wo Anforderungen erkennbar über das notwendige Maß hinausgehen. Die neue Regelung stärkt die Position der Bieterinnen und Bieter: Sie können überzogene Anforderungen leichter hinterfragen und gegebenenfalls überprüfen lassen.
Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens – verfassungskonform?
Eine weitere Entwicklung betrifft den Rechtsschutz. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine Regelung zur Beschleunigung von Vergabeverfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Konkret geht es um § 16 Abs. 1 des Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwBBG). Danach entfällt die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung der Vergabekammer. Der Auftraggeber kann den Zuschlag also erteilen, obwohl das Beschwerdeverfahren noch läuft.
Eine vergleichbare Regelung enthält auch das Vergabebeschleunigungsgesetz für das allgemeine Vergaberecht. Der Vergabesenat des OLG Düsseldorf hält diese Konstruktion für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Nach Auffassung des Senats verletzt die Regelung den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Ein unterlegener Bieter kann den Zuschlag nicht mehr verhindern, selbst wenn er in der zweiten Instanz Erfolg hat. Ihm bleibt dann nur noch, die Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen und Schadensersatz zu verlangen.
Sollte das Bundesverfassungsgericht diese Einschätzung bestätigen, stünde auch die entsprechende Regelung im Vergabebeschleunigungsgesetz zur Disposition.
Einordnung
Für Planerinnen und Planer ergeben sich daraus sowohl Risiken als auch Chancen: Einerseits steigt die Wahrscheinlichkeit von Gesamtvergaben in bestimmten Projektsegmenten. Andererseits eröffnen die Klarstellungen zur Auftragswertberechnung und zur Verhältnismäßigkeit von Eignungskriterien Ansatzpunkte für eine differenziertere und zugänglichere Vergabepraxis.
Entscheidend wird sein, wie Auftraggeber die neuen Spielräume nutzen und wie konsequent die bestehenden Grundsätze weiterhin angewendet werden. Die anstehende verfassungsgerichtliche Klärung könnte dabei zusätzliche Leitplanken setzen. Damit liegt es nun an der Praxis, ob aus der angestrebten Beschleunigung ein ausgewogenes Vergabeverfahren entsteht – oder neue Spannungen im System sichtbar werden.
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses:
- Syndikusrechtsanwältin Sonja Scharkowski,
- Syndikusrechtsanwältin Rebecca Dreps,
- Syndikusrechtsanwältin Johanna Hymer
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