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Bundestariftreuegesetz

Im Frühjahr 2026 wird das Bundestariftreuegesetz in Kraft treten. Die gute Nachricht: Planungsbüros werden dadurch nicht verpflichtet, Tarifverträge abzuschließen. Die schlechte Nachricht: Der Rest ist kompliziert.

Markus Balkow & Franziska Klein
28.04.2026 6min
Recht Bundesweit
Ein Stapel Printmagazine, an dünnen Fäden aufgehängt, schwebt knapp über einem runden Podest; dunkler Studiohintergrund und weiches Seitenlicht.
© Phil Ashley/gettyimages

Das Bundestariftreuegesetz (BTTG) will sicherstellen, dass Auftragnehmer ihrem Personal bei der Ausführung bestimmter öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge des Bundes tarifvertragliche Mindestarbeitsbedingungen gewähren. Diese Verpflichtung soll nicht nur für tarifgebundene Unternehmen gelten, sondern auch für solche, die keine Tarifverträge abgeschlossen haben. So sollen tarifgebundene Unternehmen vor Wettbewerbsnachteilen geschützt werden. 

Nicht alle Planungsbüros automatisch betroffen

Das Bundestariftreuegesetz ist auf Planungsbüros erst anwendbar, wenn sie in Deutschland öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge für den Bund ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne USt. ausführen. Für öffentliche Aufträge des Bundes unterhalb dieses Wertes, für öffentliche Aufträge der Bundesländer oder für private Aufträge gilt das Gesetz nicht.  

Bei Planungsleistungen dürfte dieser Schwellenwert aber schnell überschritten sein. Die Bundesarchitektenkammer hatte im Gesetzgebungsverfahren einen deutlich höheren Schwellenwert gefordert, übereinstimmend mit den Werten im europäischen und nationalen Vergaberecht. 

Tariftreueversprechen

Unternehmen müssen für die Ausführung des öffentlichen Auftrags des Bundes ein sogenanntes Tariftreueversprechen (§ 3) abgeben. Damit verpflichten sie sich zur Einhaltung der tariflichen Arbeitsbedingungen (insbesondere Lohn, Urlaub und Arbeitszeit), die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Rechtsverordnung festgesetzt hat. Das Tariftreueversprechen gilt auch für Nachunternehmer. Die Einhaltung tariflicher Standards wird damit zur Voraussetzung für den Zugang zu öffentlichen Aufträgen.

Erfreulicherweise führen die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzten Arbeitsbedingungen zu keiner allgemeinen Geltung eines Tarifvertrags. Das Tariftreueversprechen ist eine Ausführungsbedingung, die der Auftragnehmer als Teil der Vertragsbedingungen nur für den konkreten öffentlichen Auftrag beachten und einhalten muss. Tariftreuversprechen bewirken im Gegensatz zu Allgemeinverbindlicherklärungen nicht, dass ein Tarifvertrag für alle Arbeitsverträge gilt, die in seinem Geltungsbereich abgeschlossen wurden.  

Arbeitsrechtliche Individualansprüche

Beschäftigte erhalten einen gesetzlichen, vor den Arbeitsgerichten einklagbaren Anspruch auf die tariflichen Arbeitsbedingungen, die durch Rechtsverordnung (§ 5) festgelegt werden. Dieser Anspruch gilt auch für Beschäftigte in nicht tarifgebundenen Unternehmen sowie bei Nachunternehmern, sofern diese Bundesaufträge ausführen. 

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Die Rechtsverordnung

Der maßgebliche Mechanismus zur Verbindlichmachung tariflicher Inhalte ist eine Rechtsverordnung nach § 5, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen werden kann. Erst durch die Verordnung werden konkrete Mindestarbeitsbedingungen festgesetzt und durchsetzbar. Ohne sie bestehen keine einklagbaren Ansprüche.

Eine Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung ist das Vorliegen eines Tarifvertrages. Dessen Regelungen können auf Antrag einer Tarifvertragspartei (Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite) in eine Rechtsverordnung überführt und damit auch auf nicht tarifgebundene Unternehmen für die Dauer des öffentlichen Auftrags erstreckt werden.

Tarifvertrag im Planungsbereich?

Gerade hier zeigen sich die Besonderheiten der Planungsbranche: Aufgrund der kleinteiligen Betriebsstruktur, der unterschiedlichen fachlichen Spezialisierungen und regionalen Marktgegebenheiten existieren keine bundesweit einheitlichen Tarifverträge.

Zudem fehlt es an tariffähigen Sozialpartnern mit ausreichender Durchsetzungskraft. Voraussetzung für die Tariffähigkeit ist nach der Rechtsprechung insbesondere soziale Mächtigkeit, Unabhängigkeit vom Verhandlungspartner sowie eine entsprechende satzungsmäßige Zuständigkeit. Diese Anforderungen werden im Bereich der Planungsbüros derzeit weder von Arbeitgeberverbänden noch von Gewerkschaften erfüllt.

So verfügt der Arbeitgeberverband Deutscher Architekten und Ingenieure e.V. (ADAI) lediglich über eine sehr geringe Mitgliederbasis und veröffentlicht lediglich unverbindliche Gehaltsempfehlungen ohne repräsentativen Charakter.

Auch der Arbeitgeberverband selbständiger Ingenieure und Architekten e.V. (ASIA) hat 2024 einen „Tarifvertrag“ vorgelegt, weist jedoch selbst darauf hin, dass die dort genannten Vergütungen nicht mit einer Gewerkschaft ausgehandelt wurden. Die rechtlichen Voraussetzungen eines wirksamen Tarifvertrages sind damit nicht erfüllt.

Mangels tariffähiger Sozialpartner können folglich keine erfolgversprechenden Anträge auf Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 gestellt werden, durch die verbindliche Mindestarbeitsbedingungen für die Branche festgelegt würden.

Im Gesetzgebungsverfahren hatte sich die Bundesingenieurkammer dafür eingesetzt, freiberuflich tätige Planerinnen und Planer auszunehmen. Sie wies darauf hin, dass in diesem Bereich keine repräsentativen Tarifverträge existieren, deren Einhaltung verbindlich vorgeschrieben werden könnte. Die Bundesarchitektenkammer hatte gefordert, dass sich konstitutiv wirkende Tariftreueregelungen auf Branchen beschränken müssen, in denen auch tatsächlich unmittelbare und zwingende Tarifverträge existieren.

Tarifvertrag fremder Branchen?

Unklarheiten könnten entstehen, wenn der Bund als öffentlicher Auftraggeber Planungsleistungen zusammen mit Bauleistungen vergibt und sich das Tariftreueversprechen auf Bautarifverträge bezieht. Planungsbüros sollten dann genau hinschauen und eventuell rechtlichen Rat einholen. Es könnte klarzustellen sein, dass freiberufliche Planungsbüros nicht in den fachlichen Geltungsbereich gewerblicher Bautarifverträge fallen und im Übrigen die gesetzlichen Mindestarbeitsbedingungen – insbesondere nach Bundesurlaubsgesetz, Arbeitszeitgesetz und Mindestlohngesetz – eingehalten werden. Die Bundesingenieurkammer wird sich gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür einsetzen, dass diese branchenspezifischen Besonderheiten bei der praktischen Umsetzung des Gesetzes angemessen berücksichtigt werden. 

Staatliche Kontrolle und Sanktionen

Zur Überwachung der Tariftreuepflichten wird bei der Deutschen Rentenversicherung eine Prüfstelle Bundestariftreue eingerichtet. Diese kann bei Verstößen insbesondere Vertragsstrafen, Vertragskündigung und Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren verhängen.  

Damit die Prüfstelle Kontrollen durchführen kann, müssen öffentliche Auftraggeber nach § 9 entsprechende Nachweispflichten vertraglich vereinbaren. Werden freiberufliche Planungsbüros hierzu aufgefordert, sollten sie regelmäßig darauf hinweisen, dass eine solche Verpflichtung mangels einschlägiger Rechtsverordnung sowie mangels repräsentativer Tarifverträge und tariffähiger Sozialpartner nicht begründet werden kann. 

Vorsicht: Nachunternehmerhaftung

Das Bundestariftreuegesetz ordnet an, dass ein Auftragnehmer, der zur Ausführung des Bau- oder Dienstleistungsauftrags einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Leistungen beauftragt, wie ein selbstschuldnerischer Bürge dafür haftet, dass der Nachunternehmer sein Personal tarifvertraglich bezahlt.  

Das kann für Planungsbüros kritisch sein. In schlimmsten Fall wäre für sie als selbstschuldnerischer Bürge die sogenannte Einrede der Vorausklage ausgeschlossen. Das bedeutet, dass sie sofort zahlen müssen und nicht abwarten dürfen, bis der Gläubiger erfolglos eine Zwangsvollstreckung gegen den Nachunternehmer versucht hat. Die Bundesarchitektenkammer hat im Gesetzgebungsverfahren die Nachunternehmerhaftung abgelehnt und gefordert, sie entweder zu streichen oder stark abzumildern und finanzielle Risiken der Planungsbüros gesetzlich abzusichern. 

Fazit

  • Das BTTG gilt nur für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträge sowie Konzessionen des Bundes ab 50.000  € in Deutschland.
  • Die Verpflichtung zur Einhaltung konkreter Arbeitsbedingungen entsteht nur, wenn dafür vom BMAS eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen wurde.
  • Eine solche Rechtsverordnung setzt einen branchenspezifischen repräsentativen Tarifvertrag voraus, der für freiberufliche Planer jedoch nicht existiert.
  • Achtung bei Tarifverträgen fremder Branchen und bei Nachunternehmerhaftung 

Status quo

Mehr erfahren

Am 27. März 2026 hat der Bundesrat dem vom Bundestag verabschiedeten „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)“ zugestimmt. Das Gesetz gilt ab Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt – voraussichtlich noch im April 2026. Tariftreueregelungen in den einzelnen Bundesländern, die für Landes- und kommunale Auftraggeber gelten, werden dadurch nicht berührt. Diese bestehen uneingeschränkt weiter. 

Markus Balkow & Franziska Klein

Markus Balkow ist Rechtsanwalt in Berlin und stellvertretender Geschäftsführer der Bundesingenieurkammer.

Franziska Klein ist Volljuristin in Berlin und Rechtsreferentin bei der Bundesarchitektenkammer. 

Person mit lockigem Haar hält ein großes Blatt mit technischen Zeichnungen oder Plänen vor sich.
Mann in blauem Hemd hält zwei Papprollen und steht in einem Büro mit Computer und Kleidung im Hintergrund.
Person mit weißem Schutzhelm und orangefarbener Warnweste hält ein Tablet in einer Baustellenumgebung mit Gerüst im Hintergrund.

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