Toleranzen im Bebauungsplan
Architekten stöhnen oft über Vorschriften im Bebauungsplan. Doch Ausnahmen und Befreiungen sind möglich.
Architekten stöhnen oft über Vorschriften im Bebauungsplan. Doch Ausnahmen und Befreiungen sind möglich.
Wenn ein Stufenvertrag abgeschlossen wird und sich danach die HOAI ändert, gelten für nachfolgende Stufen die neuen Honorartafeln.
Versuchen Architekten und Bauträger die allgemein anerkannten Regeln der Technik aus Kostengründen zu unterlaufen, dann haften beide für Schäden
Honorarvereinbarungen unter den HOAI-Mindestsätzen sind nach einem Gerichtsurteil nachträglich schwerer anzufechten
Empfehlungen zur Haftpflichtversicherung von Architekten
Ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss neuerdings bei jedem Wechsel des Arbeitgebers und binnen drei Monaten gestellt werden. Auch wer innerhalb des gleichen Büros die Tätigkeit wechselt, sollte vorsichtshalber einen Befreiungsantrag stellen. Das ist die Konsequenz aus drei Entscheidungen des Bundessozialgerichts.
Die neuerdings gültigen „Eurocodes“ für Statik-Berechnungen bringen zahlreiche Praxisprobleme: Mehraufwand ohne Honorar, Widersprüche zu anderen Regeln, Haftung und Fristen
Ein Urteil verdeutlicht die Grenze zwischen Umbauten und raumbildenden Ausbauten
Die HOAI setzt der Höhe von Prämien für Baukosten-Unterschreitungen keine Grenze.
Auch angestellten Architekten können Haftungsansprüche drohen.
Wie umfassend die Haftpflicht von Architekten ist, zeigen aktuelle Urteile. Sie müssen selbst Tatsachen mitteilen, die ihnen später zur Last gelegt werden können
Aktuelle Urteile über Honorare, Rechnungen und ihre Verjährung
Teilabriss und Ortsgebundenheit
Erforderliche Masse
Doppelhaushälfte, Spielhalle, Nebenanlage und Windfang
Sollen schon in einer Bewerbung nach VOF außerhalb von Architektenwettbewerben Lösungsvorschläge für die Planungsaufgabe verlangt werden, muss der Auslober diese honorieren.
Rechtssprechungen zu Handel im zentralen Versorgungsbereich, Mobilfunk in Wohngebieten und Krematorien im Gewerbegebiet
Wer ein eigenes Bauwerk auch nach seinem Tod sichern will, kann die Urheberrechte an seine Nachkommen, einen Testamentsvollstrecker, eine Stiftung oder einen Verein vererben
Energetische Standards und ihre rechtlichen Tücken: Baugenehmigung, Haftung und Mängel
Was beim Schreiben der Honorarrechnung zu beachten ist: Fristen, Formvorschriften, Teilleistungen und der Sonderfall des gekündigten Vertrags.
Die Anforderungen an elektronisch übermittelte Rechnungen wurden gesenkt.
Von Erik Budiner und Axel Plankemann Dass Auftraggeber Einfluss auf die Kosten ihrer Baumaßnahmen nehmen, ist selbstverständlich. Seit einigen Jahren verstärkt sich jedoch das Bestreben der Bauherren, alle Kostenrisiken des Bauens deutlich auf die Architekten zu verlagern. Dies ist angesichts ...
Bauherren versuchen, alle Kostenrisiken auf Architekten abzuwälzen. Beim Vertragsabschluss ist daher Vorsicht geboten
Text: Kerstin Grigat Honorare Vertrag aufgehoben – Honoraranspruch bleibt Wird ein Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben, verliert der Architekt nicht ohne Weiteres seinen Restvergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen ...
Ein Architektenvertrag mit Gemeinden, egal ob mündlich oder schriftlich vereinbart, taugt erst dann als Honorargrundlage, wenn zusätzlich bestimmte formale Anforderungen erfüllt und Genehmigungen erteilt sind.
Nach einer Entscheidung des BGH genügt es, wenn bei den Leistungen unterhalb des Tafelhöchstwerts die Mindestsätze eingehalten sind. Leistungsteile mit anrechenbaren Kosten oberhalb der Honorartabelle können dagegen völlig frei vereinbart werden.
Die Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens lässt sich nicht umgehen, indem Auftraggeber die Architektenleistungen in Teilleistungen aufteilt, die unter dem vergaberechtlichen Schwellenwert liegen.
Brandschutzplanungen seien stets ohne besonderes Honorar zu leisten, behaupten manche Bauherren. Der Bundesgerichtshof widerspricht
Folgerungen aus dem BGH-Urteil zur Brandschutzplanung vom 26.1.2012
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist die Altersgrenze gefallen.