Vorsicht Verjährung!
Alljährlich vor Silvester stellen sich viele Architekten die Frage: „Wann verjähren eigentlich meine Honoraransprüche?“
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Redaktionsgruppe Recht: Die Veröffentlichungen im Rechtsteil des DAB und von DABonline werden von einer juristisch versierten Redaktionsgruppe fachlich begleitet. Sie besteht aus Sinah Marx (Leiterin; Hamburgische AK), Fabian Blomeyer (Bayerische AK), Dr. Sven Kerkhoff (AK NRW) und Markus Prause (AK Niedersachsen).
Als Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer sind sie nah dran an aktuellen rechtlichen Themen. Und aus der Beratungspraxis in ihrer jeweiligen Kammer erfahren sie direkt von den Mitgliedern, welche Rechtsfragen Architekturbüros ganz akut oder als Dauerbrenner umtreiben.
Alljährlich vor Silvester stellen sich viele Architekten die Frage: „Wann verjähren eigentlich meine Honoraransprüche?“
Beim Bauen im Bestand sind die Honorare oft zu niedrig – weil Architekten einschlägige Vorschriften der HOAI nicht kennen.
Bei fehlender Kenntnis der Baukosten ist der Architekt berechtigt, notfalls eine Honorarschlussrechnung auf der Grundlage von Schätzungen aufzustellen.
Die Vergabekammer des Saarlands stärkt die Rechte von Architekten und Ingenieuren, die sich in Arbeitsgemeinschaften um einen Planungsauftrag bewerben.
Wer für den vorbeugenden Brandschutz Planungsleistungen erbringt, sollte deren Umfang und Honorierung per Vertrag regeln.