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Kommunale Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber?

Wenn kommunale Wohnungsbaugesellschaften die Kriterien für eine Nichtgewerblichkeit erfüllen, können sie als öffentliche Auftraggeber gelten. Sie unterliegen dann dem EU-Vergaberecht

27.05.20214 Min. Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber?“ im Deutschen Architektenblatt 06.2021 erschienen.

Von Klaus Greb

Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft schrieb Planungsleistungen für ein neues Projekt aus. Nach erfolgloser Rüge im Zuge eines Nachprüfungsverfahrens griff eine unterlegene Bieterin die erfolgte Vergabeentscheidung vor der Vergabekammer Mecklenburg-Vorpommern an. Die Vergabekammer (VK) argumentierte, es fehle an der Eigenschaft der kommunalen Wohnungsbaugesellschaft als öffentlicher Auftraggeber nach dem EU-Vergaberecht im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB und lehnte den Nachprüfungsantrag daher ab. Der Vergaberechtsweg sei nicht eröffnet. Zwar handele es sich beim Bereitstellen günstigen Wohnraums um eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe und die Gesellschaft werde auch staatlich beherrscht. Es fehle aber das Merkmal der Nichtgewerblichkeit gemäß § 99 Nr. 2 GWB (vgl. VK Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Mai 2019, Az.: 2 VK 2/19)

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