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Neutralität heißt nicht Gleichgültigkeit – Architektur als Ligatur

Wie können Architektenkammern parteipolitisch ungebunden bleiben und zugleich die freiheitliche Demokratie verteidigen? Ein Gespräch mit Dr. Martin Kraushaar über Baukultur, Grundrechte, Ehrenamt und die Grenzen der Berufsaufsicht.

DAB Redaktion
09.10.2026 9min
Fassade des weißen Bauhaus-Gebäudes mit vertikal angeordneten Buchstaben "BAUHAUS" und "WEIMAR" vor blauem Himmel und Bäumen.
Bauhaus in Dessau.
© Christian Seeling / Getty Images

DAB: Auf der 100. Bundeskammerversammlung haben Sie einen beachteten Vortrag über Architektenkammern in der wehrhaften Demokratie gehalten. Was war der Ausgangspunkt Ihrer Überlegungen?

Martin Kraushaar: Zunächst einmal bin ich dem Präsidium der BAK und natürlich den Delegierten dankbar, dass es so kurzfristig möglich war, das Thema aus aktuellem Anlass aufzugreifen. Mich beschäftigt sehr die Frage, ob man als Vertreter von Architektenkammern, die ja allesamt Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, die Chance hat, eine Position des Verfassungspatriotismus so sturmfest aufzubauen, dass sie auch in politisch unruhiger werdenden Zeiten hält. Gerade berufsständische Selbstverwaltungskörperschaften sind dafür prädestiniert, für Freiheitsrechte einzutreten. Den Freien Berufen ging es immer dann schlecht, wenn die Grundrechte, vor allem die Freiheitsrechte, nicht mehr in Achtung gehalten wurden. Besinnen wir uns darauf, dass es die Kammern ohne Verfassung im Verfassungsrechtsstaat nicht gäbe; und bekräftigen wir deshalb, dass wir dafür einstehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung als Daseinsgrundlage unserer 16 Selbstverwaltungskörperschaften zu achten, und wenn nötig auch zu verteidigen.

Warum müssen sich Architektenkammern gerade jetzt mit wehrhafter Demokratie beschäftigen?

Weil politische Auseinandersetzungen längst bei Architektur und Baukultur angekommen sind. Wenn das Bauhaus als Ausdruck angeblicher Identitätslosigkeit in Parteiprogrammen abgewertet wird oder der Staat eine verbindliche „anerkannte Bautradition“ vorgeben soll, betrifft das unmittelbar den gesetzlichen Auftrag der Kammern. Es geht um Kunstfreiheit, Wettbewerbswesen und die fachliche Offenheit des Entwerfens. Eine Kammer darf dazu nicht schweigen. Sie muss aber präzise benennen, welches politische Vorhaben sie kritisiert und worin der Bezug zu ihrem gesetzlichen Auftrag liegt.

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Gerät eine Kammer mit einer solchen Stellungnahme nicht schnell in den Verdacht parteipolitischer Parteinahme?

Diesen Verdacht vermeidet sie durch klare Maßstäbe. Institutionelle Neutralität bedeutet Distanz zu Parteien. Sie bedeutet keine Distanz zur Verfassung. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Kammer an Menschenwürde, Freiheit, Gleichheit, Demokratie und Rechtsstaat gebunden. Sie darf keine Partei pauschal bekämpfen und muss Mitglieder unabhängig von ihrer politischen Überzeugung gleichbehandeln. Ebenso wenig darf sie an verfassungsfeindlichen Zielsetzungen mitwirken. Sachlich offen im Verfahren und klar gebunden im Maßstab, das ist die Leitlinie.

Haben Sie ein aktuelles Beispiel für uns?

Architektur ist nie vor der Gefahr gefeit, für bestimmte politische Zwecke in den Dienst genommen zu werden. Erinnern wir uns an den Satz: Zuerst prägt der Mensch den Raum, dann prägt der Raum den Menschen. Nie war er aktueller. Sich mit allen Bereichen der Architektur wissenschaftlich und auch künstlerisch auseinanderzusetzen, muss aber – das ist durch die Wissenschafts- und Kunstfreiheit klar geschützt – von politischen Vorgaben und staatlichen Zwecksetzungen frei bleiben. Das verlangt die Forschungsfreiheit und auch die Hochschulautonomie. Übrigens nicht umsonst sind Hochschulen gleichermaßen wie die berufsständischen Kammern in der Bundesrepublik zumeist als Selbstverwaltungskörperschaften organisiert. Was ist das denn für ein Maßstab, dem Bauhaus als Form der wissenschaftlichen Erforschung von Möglichkeiten der Architektur im Parteiprogramm einer nun mit der Regierungsbildung in Sachsen-Anhalt befassten Partei vorzuhalten, dass es von nationaler Identitätslosigkeit gekennzeichnet sei? 

2026, im Jahr der 100-Jahr-Feier des Bauhauses Dessau, sei daran erinnert: Diesen Vorwurf kennt man schon aus den 1930er-Jahren! Das heißt doch im Umkehrschluss – damals wie heute –, die wissenschaftliche Befassung mit Architektur ist nur noch dann an einer staatlichen Hoch- oder Baukunstschule statthaft, wenn sie im Dienste einer nationalen Identitätsvorstellung steht. Welcher? Es setzt sich fort darin, dass dann unmittelbar womöglich der öffentliche Hochbau sich den Anforderungen sogenannter „anerkannter Bautradition“ zu unterwerfen hat und in nächster Konsequenz geförderte, private Projekte sich an der anerkannten Bautradition auszurichten haben. Wer ist jene die maßgebliche Bautradition anerkennende Stelle, etwa der Bauausschuss des Landtags? In welchem Rechtsgebiet legt man das fest? Im Denkmalschutzrecht, im Bauplanungsrecht, im Ordnungsrecht? Was ist mit der Selbstverwaltungsautonomie der Gemeinden, die Bedarfe haben mögen, die sich nicht Entwürfen entlang der sogenannten anerkannten Bautradition befriedigen lassen. Diese praktischen Folgefragen machen einem sehr deutlich, dass hier Grundrechtseingriffe massivster Art im Raum stünden und wir allesamt in den Kammern aufgefordert sind, uns der Grundlagen unseres Staats- und Gemeinwesens zu versichern und uns gegen diese verfassungsrechtlichen Grenzverletzungen zu wenden.

Welche Grundlagen meinen Sie?

Eine der wichtigsten Grundentscheidungen unserer Verfassung ist, dass sie vom Menschen schlechthin und seiner Würde her aufgebaut ist. Da gibt es nach dem Verfassungstext kein Vertun: Jeder Mensch ist in seiner Würde unantastbar. Erst 19 Grundrechte später – die sich bis zum Artikel 8 stets allen Menschen zuwenden, ihnen allen Freiheit, Gleichheit, Gewissensfreiheit, Meinungs- und Forschungsfreiheit, den Schutz der Familie und staatlich garantierten Zugang zu Bildung zusichern und erst ab Artikel 8, der Versammlungsfreiheit, auf Deutschenrechte eingeschränkt werden –, erst 19 Grundrechte später taucht zum ersten Mal der Staat und seine Organisation überhaupt auf. In der Staatsorganisationsgrundnorm wird die Festlegung getroffen, dass wir ein demokratischer, sozialer, Rechts- und Bundesstaat sind …
 

… und diese Reihenfolge ist warum so wichtig?

Weil die Reihenfolge der fundamentalethischen und staatswissenschaftlichen Logik gehorcht, dass der Staat sich dem Maßstab der Menschenwürde zu unterwerfen hat. Diese Logik der Reihenfolge, Menschwürde vor Staatsräson oder besser: Menschenwürde als oberstes Prinzip der Staatsräson, ist so wichtig, dass sie durch Artikel 79 Absatz 3 Grundgesetz auf alle Ewigkeit geschützt ist. Die Frage, die mit der Feststellung der Verfassungsschutzbehörden, bei bestimmten Landesverbänden der AfD handele es sich um gesichert verfassungsfeindliche Parteien, aufgeworfen wird, ist genau diese: Gibt für diese Partei die Menschenwürde noch den zentralen Maßstab für jegliches staatliches Handeln ab, oder setzt diese Partei nicht gedanklich längst den heutigen Artikel 20 Grundgesetz, die Staatsorganisationszentralnorm an die Stelle des Artikels 1 Grundgesetz und ordnet der nationalen Identität alles Weitere – sogar die Menschenwürde! – unter. Damit wären dann Grundrechte nicht mehr das Fundament jeglicher Staatlichkeit in Deutschland, sondern nur noch nachgelagerte, gewährte Rechte, die aber eben so und auch anders gewährt werden können.

Wo verläuft dann aber die kammerrechtlich belastbare Grenze zwischen einer problematischen Partei und einem einzelnen Kammermitglied?

Vier Ebenen müssen auseinandergehalten werden. Eine Partei bleibt legal und handlungsfähig, solange das Bundesverfassungsgericht kein Verbot ausspricht. Eine Bewertung durch den Verfassungsschutz kann wichtige tatsächliche Anhaltspunkte liefern, ersetzt aber weder das Parteiverbot noch eine berufsrechtliche Prüfung. Auch die Parteimitgliedschaft einer Person rechtfertigt für sich genommen regelmäßig keine Sanktion. Erst konkrete, individuell zurechenbare Äußerungen oder Handlungen könnten kammer-, straf- oder berufsrechtlich relevant werden. Diese Trennung schützt die Demokratie gerade dadurch, dass sie rechtsstaatliche Präzision erzwingt.

Was darf eine Kammer in der politischen Beratung konkret sagen?

Sie darf fachlich deutlich werden. Gegen staatliche Geschmackslenkung kann sie einwenden, dass gute Architektur aus qualifizierten Verfahren, Wettbewerb und offenem fachlichem Urteil entsteht. Sie darf das Bauhaus als Teil des baukulturellen Erbes verteidigen und erklären, warum moderne Architektur nicht mit einem politischen Etikett erledigt werden kann. Die rote Linie liegt bei der allgemeinen Parteibewertung. Kammerkritik richtet sich gegen Inhalt, Verfahren und Folgen einer Forderung, nicht gegen Menschen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Partei.

Welche Verbindung besteht zwischen diesem Freiheitsverständnis und dem unter Juristen sehr bekannten Böckenförde-Diktum?

Der Satz Ernst-Wolfgang Böckenfördes, Verfassungsjurist aus Kassel und Richter am Bundesverfassungsgericht, der freiheitliche, säkularisierte Staat lebe von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren könne, trifft den Kern des Beitrags, den ehrenamtliche Selbstverwaltung in der Gesellschaft zu leisten imstande ist. Verfassungsrecht kann Verfahren sichern und Grenzen setzen. Eine offene Institution lebt aber zusätzlich von Menschen, die Widerspruch aushalten, Verantwortung übernehmen und faire Regeln auch gegenüber unbequemen Positionen anwenden. Es geht um eine in sich ruhende Gewissheit, um Zukunftsvertrauen, das in früherer Zeit eben häufig auf einer festen Verankerung im Glauben beruhte. Im säkularisierten Staat ist diese Ressource des Zusammenleben-Wollens als Ausfluss eines höheren Gebotes so nicht mehr gegeben. Wir haben nur uns, beziehen uns auf uns, und gerade deshalb ist es aber auch so gefährlich, wenn man über Identität, Geschichte oder Kultur in Streit gerät und das Verbindende ganz grundsätzlich infrage stellt. Wenn man proklamiert, es gelte, „unser Land zurückzuholen“, dann muss man ja der Auffassung sein, es sei weg, entglitten, was auch immer. War es das denn je? Kann es sinnvollerweise überhaupt von einigen gegen andere, meist einer elitären Haltung Geziehenen, zurückgeholt werden? Der Soziologe Ralf Dahrendorf, ein Liberaler, hat in seinen späten Veröffentlichungen nach den gesellschaftlichen Ligaturen gefragt: Wäre es nicht eine sehr einnehmende Vorstellung, dass gerade die Architektur in allen Fachbereichen das für die Gesellschaft schafft – eine gute gebaute Umwelt als Ligatur, als Heimstätte des Öffentlichen, als Heimat für das pluralistische Gemeinwohl.

Warum ist das Ehrenamt für die Kammerautonomie so entscheidend?

Autonomie schützt nicht aus sich heraus vor politischer Vereinnahmung. Formale Selbstverwaltung genügt deshalb nicht. Sie braucht ein rechtsgebundenes, wertbewusstes und widerspruchsfähiges Ehrenamt. Die Geschichte hat vor Augen geführt, wie gefährlich es war, als staatliche Aufsicht Wahl, Pluralität und autonome Willensbildung ersetzte. Zulassung, Ausschluss und Disziplinargewalt verwandelten die Kammer in ein Instrument gegen die eigenen Berufsangehörigen.

Wie sollten Kammergremien mit Mitgliedern umgehen, die radikale oder menschenverachtende Positionen vertreten?

Pflichtmitgliedschaft verlangt zuerst ein faires Verfahren. Einladung, Redezeit und Information folgen abstrakten Regeln. In der Debatte muss der Berufsbezug sichtbar bleiben, und Gegenpositionen müssen zu Wort kommen. Entscheidungen brauchen Zuständigkeit, Mehrheit, Begründung und Protokoll. Wo Sitzungen gestört oder Menschen in ihrer Würde angegriffen werden, setzt die Kammer konsequente Grenzen, wiederum nach allgemeinen Regeln. Gerade gegenüber extremen Positionen darf sie ihr eigenes rechtsstaatliches Verfahren nicht preisgeben.

Kann eine politische Äußerung schließlich auch berufsaufsichtliche Folgen haben?

Ja, aber nur unter sehr, sehr hohen Voraussetzungen. Die Kammer muss prüfen, ob ein Berufsbezug besteht, welches Verhalten individuell zurechenbar ist, ob der Tatbestand der Verletzung einer Berufspflicht erfüllt ist und welche Tatsachen nach ordnungsgemäßer Anhörung feststehen. Entscheidend für eine berufsaufsichtliche Maßnahme ist eine substanzielle Vertrauenserschütterung: Das Verhalten muss über den Einzelfall hinaus gravierende Zweifel an Integrität und Zuverlässigkeit des gesamten Berufsstands wecken. Die grundsätzliche Gemeinwohlorientierung des Berufsstandes ist zunächst einmal eine Aufgabe, der sich jeder einzelne Berufsträger zu stellen hat und jeweils im Umkreis seiner Kolleginnen und Kollegen dazu seinen Beitrag leistet. Darin wird er durch seine Peers, die anderen Kammermitglieder, gestützt; und erst am ganz langen Ende stellt sich die Frage, ob die Körperschaft des öffentlichen Rechts von ihren hoheitlichen Möglichkeiten gegen ein Mitglied des Berufsstands zwingend Gebrauch zu machen hat. Die Selbstverwaltung ist gerade deshalb Staatsentlastung, weil der Weg, einen Konflikt mit den Mitteln des Rechts auszutragen, stets nur der zweitbeste, wenngleich auch stets ein möglicher ist. Selbstverwaltung schafft aber innerhalb einer staatlichen Körperschaft doch so viel konkrete Beziehungen unter den Berufsträgern, die eben nicht füreinander anonym bleiben, deren es bedarf, um das Gemeinwohl unmittelbar zur Geltung zu bringen. Es wird durch die berufsständische Verfasstheit klar, dass im Lichte der Verfassung des Grundgesetzes eben nicht alles gleich gilt, keine Gleichgültigkeit gegenüber den verfassungsrechtlich geschützten Grundwerten und Grundprinzipien einziehen darf und dennoch die Freiheit des jeweils anders Denkenden als Pflichtmitglied stets respektiert ist.

Was ist Ihr Rat für die wichtigste Handlungsregel für ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger?

Nicht auf Etiketten reagieren, sondern Ebenen und Zuständigkeiten klären. Im politischen Dialog zählt der Sachbezug. In Gremien zählt Verfahrensfairness. In der Berufsaufsicht zählen Individualisierung, Beweis und Verhältnismäßigkeit. So bleibt die Kammer parteipolitisch ungebunden, verfassungsrechtlich loyal und im Einzelfall rechtsstaatlich präzise.

Zur Person

Dr. Martin Kraushaar

Hauptgeschäftsführer der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

DAB Redaktion

Person mit lockigem Haar hält ein großes Blatt mit technischen Zeichnungen oder Plänen vor sich.
Mann in blauem Hemd hält zwei Papprollen und steht in einem Büro mit Computer und Kleidung im Hintergrund.
Person mit weißem Schutzhelm und orangefarbener Warnweste hält ein Tablet in einer Baustellenumgebung mit Gerüst im Hintergrund.

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