Vom „Heizungsgesetz“ zum Gebäudemodernisierungsgesetz
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) lockert die bisherigen Heizungsanforderungen und soll zugleich Teile der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) umsetzen. Es erweitert damit die technischen Wahlmöglichkeiten, schafft aber neue wirtschaftliche und unionsrechtliche Risiken.
Am 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das GModG; noch am selben Tag passierte das Gesetz den Bundesrat. Damit kann es ausgefertigt und verkündet werden. Das GModG nimmt wesentliche Regelungen der GEG-Novelle 2023 zurück, die als „Heizungsgesetz“ bekannt geworden waren. Zugleich dient das Gesetz der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD; siehe DAB 04/2025, „Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD verständlich erklärt“).
Für Architektinnen, Architekten und Fachplanende ist der Systemwechsel erheblich: An die Stelle eines technikbezogenen Dekarbonisierungspfads tritt ein Gebäude- und Brennstoffregime. Die Auswahl zulässiger Heizsysteme für den Bestandsbau wird größer. Gerade in Bezug auf die Abschaffung des Heizungsgesetzes bestehen jedoch europarechtliche Risiken. Die Vereinbarkeit mit den Vorgaben der EPBD soll in diesem Artikel näher in den Blick genommen werden.
Das „abgeschaffte Heizungsgesetz“
Der bisherige Kern der GEG-Novelle 2023 (§§ 71 ff. GEG) entfällt. Danach mussten neu eingebaute Heizungen grundsätzlich mindestens 65 % erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Zudem war für fossile Bestandsheizungen ein Ausstieg bis zum 1. Januar 2045 vorgesehen. Das GModG setzt dagegen auf größere Technologieoffenheit (§ 42 GModG). Eigentümerinnen und Eigentümer können zwischen Wärmepumpe, Wärmenetz, Biomasse, hybriden Systemen sowie Gas- und Ölheizungen wählen.
Biotreppe und Technologieoffenheit
Zentrales Instrument des GModG ist die sogenannte Biotreppe (§ 43 GModG). Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gelten steigende Mindestanteile klimafreundlicher Brennstoffe: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. Erfasst werden insbesondere Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie die gesetzlich genannten Formen von Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. Ergänzend verpflichtet § 42a GModG die Bundesregierung, bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz zur Einführung einer Grüngas- und Grünheizölquote vorzulegen. Es soll die Inverkehrbringer verpflichten, die für die Gebäudewärme bereitgestellten Brennstoffe ab 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen.
Für Heizungen, die bereits vor Inkrafttreten des GModG eingebaut wurden, begründet § 43 GModG keine unmittelbare Pflicht zur technischen Umrüstung. Das bisherige allgemeine Betriebsverbot des § 72 Abs. 4 GEG wird gestrichen; die Dekarbonisierung soll künftig stärker über die Brennstoffseite erfolgen.
Europarechtlicher Rahmen der EPBD
Die EPBD schreibt weder eine bestimmte Heiztechnologie noch ein unmittelbares Verbot von Gas- oder Ölheizungen vor. Dennoch sind die Spielräume enger, als die Bundesregierung bisweilen suggeriert.
Ziel der EPBD ist, den europäischen Gebäudebestand bis 2050 in einen hoch energieeffizienten und dekarbonisierten Nullemissionsgebäudebestand zu transformieren (vgl. Art. 3 EPBD). Für Neubauten konkretisiert Art. 7 EPBD dieses Zielbild: Der Nullemissionsgebäudestandard gilt ab 2028 für neue öffentliche Gebäude und ab 2030 für sämtliche Neubauten.
Im Rahmen der nationalen Gebäuderenovierungsplanung verlangt die Richtlinie einen schrittweisen Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln. Der deutsche Gesetzgeber verfügt bei der Wahl der Instrumente über einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er muss jedoch die konkreten Handlungs- und Planungspflichten der Richtlinie erfüllen und einen glaubwürdigen nationalen Transformationspfad vorlegen. Die EPBD verpflichtet die Mitgliedstaaten, in ihren Gebäuderenovierungsplänen glaubwürdige Strategien und Maßnahmen im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg aus fossil betriebenen Heizkesseln bis zum vorläufigen Zieldatum 2040 vorzusehen (vgl. Art. 3 in Verbindung mit den obligatorischen Indikatoren in Anhang II EPBD).
Ist die neue Biotreppe unionsrechtskonform?
Die EPBD schließt einen brennstoffbezogenen Dekarbonisierungspfad nicht aus. Nach den Kommissionsleitlinien kann der Ausstieg sowohl durch die Ersetzung der Heizkessel als auch durch die vollständige Substitution der darin eingesetzten fossilen Brennstoffe erfolgen. Erklärungsbedürftig bleibt jedoch die zeitliche Lücke: Während die Biotreppe – im Gegensatz zur Zielvorstellung der EPBD – im Jahr 2040 noch einen fossilen Anteil von bis zu 40 % zulässt, soll die vollständige Umstellung der Brennstoffseite nach § 42a GModG erst ab 2045 erreicht werden.
Hinzu kommt, dass die erforderlichen nichtfossilen Energieträger möglicherweise nicht in ausreichender Menge verfügbar sein werden (vgl. Scientists for Future: Policy-Paper Wärmewende 10 – 2026). Auch der Gesetzgeber räumt in der Gesetzesbegründung erhebliche Unsicherheiten bei Verfügbarkeit und Bezahlbarkeit biogener und synthetischer Brennstoffe ein.
Das GModG verlagert das Klimarisiko damit von technischen Mindeststandards auf den Brennstoffmarkt. Die EPBD verlangt eine schlüssige Gesamtstrategie, die glaubwürdig auf einen vollständigen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen für Heizkessel hinführt. Deutschland muss hierfür im Gebäuderenovierungsplan plausibel darlegen, dass Biotreppe, Grüngas- und Grünheizölquote, Effizienzanforderungen, Wärmeplanung und Förderung zusammen einen glaubwürdigen und kohärenten Pfad zur Erfüllung der EPBD-Vorgaben bilden. Ob moderate Bioquoten, ein bislang nur grob skizziertes Grüngas- und Grünölregime sowie der Verzicht auf verbindliche Stilllegungsvorgaben die schrittweise Dekarbonisierung gewährleisten, ist rechtlich wie tatsächlich zweifelhaft.
Eine rechtlich ungewisse Zukunft
Die Rücknahme des „Heizungsgesetzes“ ist nicht schon als solche unionsrechtswidrig. Auch eine Dekarbonisierung über den Brennstoffmix ist nach der EPBD grundsätzlich zulässig. Ob das GModG deren Vorgaben erfüllt, hängt jedoch von der noch ausstehenden Grüngas- und Grünheizölregelung sowie vom finalen Gebäuderenovierungsplan ab. Darin muss Deutschland plausibel darlegen, wie die 2040 noch zulässigen fossilen Brennstoffanteile verdrängt und die weiteren EPBD-Ziele erreicht werden sollen. Reichen die vorgesehenen Instrumente nicht aus, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Das GModG schafft damit kurzfristig mehr Wahlfreiheit, aber noch keine langfristige rechtliche und wirtschaftliche Planungssicherheit. Für die Planungspraxis steigt der Beratungsbedarf: Brennstoffverfügbarkeit, CO₂-Kosten, Netzentgelte und mögliche Rechtsänderungen sollten bei fossil beschickten Anlagen im Variantenvergleich berücksichtigt und gegenüber der Bauherrschaft dokumentiert werden.
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
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Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses:
- Syndikusrechtsanwältin Sonja Scharkowski,
- Syndikusrechtsanwältin Rebecca Dreps,
- Syndikusrechtsanwältin Johanna Hymer
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