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Gericht stärkt erneut den Schutz der Berufsbezeichnung „Architekt:in“

Die Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 30. Juni 2025, Az. 4 HK O 13097/24) bekräftigt erneut die strengen berufsrechtlichen Grenzen bei der Verwendung der Berufsbezeichnung „Architekt“ im Wettbewerb. Im Kern geht es um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung architekturnaher Begriffe durch ein Unternehmen, das selbst keine entsprechend qualifizierten Fachkräfte beschäftigt.

Kathrin Körner
28.07.2026 3min
Illustration eines Paragrafenzeichens mit dem Wort „Architekt“ über einer Stadtlandschaft mit Gebäuden, Bäumen, Menschen und unterirdischen Leitungen als Symbol für Architektur und Planung.
DAB Redaktion/generiert mit Adobe Firefly

Nach Auffassung des Gerichts darf mit der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausschließlich werben, wer in die von der zuständigen Architektenkammer geführte Architektenliste eingetragen ist. Dies gilt nicht nur für die unmittelbare Führung der Berufsbezeichnung, sondern ebenso für Wortverbindungen mit geschützten Bezeichnungen, die den Eindruck einer entsprechenden Qualifikation hervorrufen. 

Der Entscheidung lag die Klage eines Wirtschaftsverbands gegen ein Unternehmen zugrunde, das in seiner Außendarstellung unter anderem mit den Bezeichnungen „Architektur Group“, „Architektenzeichnung“ und „edler Gartenarchitektur“ warb. Zudem wurden Mitarbeiter als „Architekten“ bezeichnet, obwohl diese nicht in die Architektenliste eingetragen waren. Tatsächlich beschäftigte das Unternehmen weder einen Architekten noch einen Landschaftsarchitekten. Lediglich eine Innenarchitektin war in dem Unternehmen angestellt. Der Kläger nahm die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. 

Das LG München gab der Klage vollumfänglich statt und bewertete diese Außendarstellung als irreführend und damit unlauter im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG. 

Irreführung durch Verwendung der Berufsbezeichnung „Architektur“ 

Das Gericht stellt zunächst klar, dass die Berufsbezeichnung „Architekt“ sowie entsprechende Wortverbindungen nach dem Baukammerngesetz geschützt sind. Eine Verwendung ist nur zulässig, wenn zumindest eine im Unternehmen tätige Person in die Architektenliste eingetragen ist. 
Durch die Begriffe „Architektur Group“, „Architektenzeichnungen“ sowie die Bezeichnung von Mitarbeitern als „Architekten“ werde der Eindruck erweckt, dass entsprechende Fachkompetenz im Unternehmen vorhanden sei. Dies sei tatsächlich nicht der Fall gewesen. 
Die Werbung sei daher geeignet, Verbraucher über wesentliche Merkmale der Dienstleistung – insbesondere die fachliche Qualifikation – zu täuschen (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG). 
Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht auch scheinbar abgeschwächte Begriffe („Architektur“) oder beschreibende Zusätze („Gartenarchitektur“) als ausreichend ansieht, um eine Irreführung zu begründen. 

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Keine Rechtfertigung durch Beschäftigung einer Innenarchitektin 

Die Beklagte konnte sich nicht darauf berufen, eine Innenarchitektin zu beschäftigen. Das Gericht differenziert ausdrücklich zwischen den einzelnen geschützten Berufsprofilen, so wie es das Bayerische Baukammerngesetz (BauKaG) in Artikel 1 Abs. 1 bis 3 ausdrücklich vorschreibt. Die Qualifikation als Innenarchitekt ersetzt weder die eines Architekten noch die eines Landschaftsarchitekten. Maßgeblich ist die konkrete, gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. 

Irreführende Werbung für „Gartenarchitektur“ 

Auch die Verwendung des Begriffs „edle Gartenarchitektur“ wurde als unzulässig bewertet. Dieser suggeriere das Tätigwerden eines Landschaftsarchitekten. Da ein solcher nicht beschäftigt war, liege ebenfalls eine Irreführung vor. Damit stellt das Gericht klar, dass auch branchenspezifische Begrifflichkeiten, die mittelbar auf geschützte Berufe hinweisen, den gleichen strengen Anforderungen des Art. 1 BauKaG unterliegen. 

Verantwortlichkeit der Beklagten 

Die Beklagte wurde trotz ihres Einwands, die Website nicht selbst betrieben zu haben, als verantwortlich angesehen. 
Das Gericht stützt dies maßgeblich darauf, dass die Inhalte der Website erkennbar aus dem Einflussbereich der Beklagten stammten und eine geschäftliche Zusammenarbeit mit der Domaininhaberin bestand. 
Damit bestätigt das Gericht eine weite Zurechnung nach § 8 Abs. 2 UWG: Wer von wettbewerbswidrigen Handlungen profitiert oder diese ermöglicht, kann auch ohne unmittelbare Täterschaft haften. 

Wiederholungsgefahr 

Die Wiederholungsgefahr wurde nicht durch die nachträgliche Änderung der Website beseitigt. Nach ständiger Rechtsprechung ist hierfür grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Eine bloße Einstellung der beanstandeten Handlung genügt nicht. 

Fazit

Die Entscheidung überzeugt sowohl dogmatisch als auch in ihrer praktischen Konsequenz.

Strenge Maßstäbe bei Berufsbezeichnungen 

Das LG München bestätigt die hohe Schutzintensität reglementierter Berufe. Bereits die Verwendung ähnlicher oder abgeleiteter Begriffe kann eine Irreführung darstellen. Unternehmen müssen daher äußerst sorgfältig prüfen, ob ihre Außendarstellung geschützte Qualifikationen suggeriert.

Weite Auslegung des Irreführungstatbestands

Die Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ ist kein bloßes Marketinginstrument, sondern Ausdruck einer gesetzlich geregelten Qualifikation. Für Architektinnen und Architekten bedeutet dies zugleich eine wichtige wettbewerbsrechtliche Absicherung: Der Marktauftritt nicht qualifizierter Anbieter darf nicht durch Bezeichnungen erfolgen, die eine berufsrechtliche Qualifikation suggerieren. 
Das Urteil des LG München stärkt den Schutz vor irreführender Werbung im Bereich qualifikationsgebundener Dienstleistungen erheblich. Es zeigt deutlich, dass bereits die Verwendung scheinbar allgemeiner Begriffe wie „Architektur“ rechtliche Risiken birgt, wenn sie beim Verbraucher falsche Vorstellungen über die fachliche Qualifikation hervorrufen. 
Die Berufsbezeichnung „Architekt:in“ bleibt also geschützt, exklusiv und mit klarer rechtlicher Durchsetzungskraft.
Im Übrigen enthalten die Baukammern- bzw. Architektengesetze anderer Bundesländer ähnliche oder gleichlautende strenge Regeln zum Schutz der Berufsbezeichnung.

Kathrin Körner

Kathrin Körner ist Syndikusrechtsanwältin und Referentin für Recht und Berufsordnung bei der Bayerischen Architektenkammer.

Fachliche Redaktion des Rechtsteils

Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses:

  • Syndikusrechtsanwältin Sonja Scharkowski,

  • Syndikusrechtsanwältin Rebecca Dreps,

  • Syndikusrechtsanwältin Johanna Hymer 

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