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Vielfalt braucht Rahmenbedingungen

Was bedeutet es, Architektin, Innenarchitekt, Landschafts­architektin oder Stadtplaner zu sein? Mit der Kammer­zulassung wird diese Frage ebenso verhandelt wie der Wandel der professionellen Rahmenbedingungen.

Alexander Russ
14.09.2026 9min
"Abstrakte Darstellung einer Waage vor blauem Hintergrund. Zwei weiße Messstäbe mit blauen Kugeln als Gewichte sind durch Seile verbunden und balancieren einen zentralen Messstab mit Markierungen. Symbolisiert Ausgleich und Messung."
© Audshule/Stocksy United

Die Kammereintragung ist der Start in das Berufsleben. Sie bedeutet ein Ende und einen Anfang: vom Studierenden zur Absolventin und über die berufspraktische Zeit hin zum vollwertigen Mitglied. Die Eintragung ermöglicht aber nicht nur, dass man sich Architektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Stadtplaner nennen darf. Sie bringt auch vielfältige Rechte und Pflichten mit sich, die das Selbstverständnis der Profession grundlegend prägen. Gleichzeitig ändern sich die Rahmenbedingungen, seien es Spezialisierungen innerhalb des Berufsbilds, die zunehmende Internationalisierung oder – auf dem Weg in die Kammer – neue Studienmodelle. Damit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen diese Diversifizierungsprozesse auf einen Berufsstand haben, der sich traditionell den Generalistinnen und Generalisten zuordnet – und was das für die Eintragung in eine der 16 Länderarchitektenkammern bedeutet.

Dabei bilden schon die verschiedenen Kammern ein Stück weit diese Vielschichtigkeit ab. Sie sind ein Kind des föderalen Systems in Deutschland, wie Torsten Förster, Geschäftsführer der Architektenkammer Berlin, erklärt: „In jedem Bundesland gibt es eigene Gesetze, die regeln, wie der Berufsstand organisiert ist. Das bedeutet, dass sich der Weg zur Mitgliedschaft zwar sehr ähnelt, im Detail aber doch Unterschiede aufweist.“ Die jeweiligen Architektenkammern sind selbstverwaltete berufsständische Organisationen. Sie dienen unter anderem als Netzwerk, bieten fachspezifische Weiterbildungs- oder Beratungsangebote an und vertreten den Berufsstand gegenüber Politik und Gesellschaft. Dabei agieren sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts und unterliegen der Rechtsaufsicht durch das jeweils zuständige Landesministerium. Als Grundlagen dienen die Architektengesetze des entsprechenden Bundeslands.  

Inhaltsverzeichnis

Fachliche Eignung entscheidet über den Berufszugang

"Minimalistische Illustration eines Baukrans vor orangebraunem Hintergrund. Ein weißer Messstab dient als Kranarm mit rotem Haken, der einen weißen Block hebt. Am Boden sind gestaffelte weiße Bauklötze angeordnet. Symbolisiert Bauwirtschaft oder Produktivität."
© Audshule/Stocksy United


Berufsbezeichnungen wie Architektin, Innenarchitekt, Landschaftsarchitektin oder Stadtplaner sind geschützt. Dieser Titelschutz ist in den jeweiligen Landesarchitektengesetzen geregelt. Dem Ganzen liegt ein Verbraucherschutzgedanke zugrunde, da man die Berufsbezeichnung nur dann erwerben kann, wenn man entsprechend qualifiziert ist. Damit soll die Qualität beim Planen und Bauen gesichert werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung des Berufs werden die Qualifikationsstandards für die Eintragung in die Architekten- sowie die Stadtplanerliste des jeweiligen Bundeslandes selbst überwacht. 

Trotz der Unterschiede je nach Bundesland geben die Länderarchitektengesetze hier grundlegende Gemeinsamkeiten vor: einen berufsqualifizierenden Studienabschluss und eine entsprechende, meist zweijährige Praxisphase danach. In den meisten Bundesländern wird ergänzend ein Nachweis von Fortbildungen während der berufspraktischen Zeit gefordert. Es geht darum, aus der akademischen und praxisorientierten Ausbildung hohe Qualitätsstandards zu sichern. Wer sich also in die Architekten- oder Stadtplanerliste eintragen lassen will, muss die entsprechenden Voraussetzungen mitbringen, so Förster: „Die Eintragungsausschüsse der Länderarchitektenkammern gewährleisten, dass nur Personen mit entsprechender fachlicher Eignung planen und bauen dürfen. Die Eintragung, genauer gesagt, die Zugehörigkeit zu einem freien Beruf, bedeutet, dass man der großen Verantwortung des Planens und Bauens für Sicherheit, Verbraucherschutz, Gesundheit und Gemeinwohl gerecht wird.“

Über die Eintragung in die Architekten- oder Stadtplanerliste entscheiden Eintragungsausschüsse. Sie agieren weisungsunabhängig von den jeweiligen Landesvorständen oder anderen Gremien der Länderarchitektenkammern. Den Vorsitz haben Juristinnen und Juristen inne, die Beisitzenden sind Architektinnen, Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen oder Stadtplaner. 

Die Kammern bieten vielfältige Möglichkeiten, um sich zu engagieren.

Torsten Förster

Architektenkammer Berlin

In Bayern finden zum Beispiel jährlich insgesamt 12 bis 14 Sitzungen des Eintragungsausschusses statt. In jeder Sitzung werden zwischen 60 und 100 Anträge verabschiedet. „Hier kommt es auf die Kenntnis der Lehrinhalte an den einzelnen Studienstandorten und vor allem die Gesamtschau der geleisteten Praxiszeit an“, erklärt Rechtsanwältin Anke Bombach, Vorsitzende des bayerischen Eintragungsausschusses. „Als Juristin bin ich dabei auf die Erfahrung und Fachkenntnis der Beisitzenden angewiesen – nur so lässt sich der individuelle Werdegang einer Antragstellerin oder eines Antragstellers angemessen würdigen und eine ausgewogene Eintragungspraxis sicherstellen.“

Vom Berufseinstieg zur Berufspflicht


Eine Hilfestellung bei der Eintragung bietet der aktuell neu entwickelte Kammerguide. Er wurde von der Bundesarchitektenkammer, den 16 Länderarchitektenkammern, dem BAK-Juniorausschuss und dem Netzwerk nexture+ konzipiert. Absolventinnen und Absolventen können sich hier unter anderem darüber informieren, welche Schritte zwischen Studium und Kammermitgliedschaft liegen oder welche Gemeinsamkeiten und Unterschiede es zwischen den 16 Länderarchitektenkammern gibt. 

Außerdem zeigt der Kammerguide, wie man sich bereits während der berufspraktischen Zeit in die Kammerarbeit einbringen kann. Dazu bieten die jeweiligen Kammern Juniormitgliedschaften oder andere Formen der Beteiligung an. Je nach Bundesland ist es möglich, in Arbeitsgruppen und Ausschüssen zu Themen wie Nachhaltigkeit, Digitalisierung oder Nachwuchsförderung mitzuwirken. Teilweise kann man sogar bei Kammerwahlen kandidieren, wie Förster erläutert: „In Berlin haben Juniormitglieder das vollständige aktive und passive Wahlrecht, das bei den nächsten Wahlen zur Vertreterversammlung erstmals wirksam wird. Aber bereits jetzt gibt es in unserer Vertreterversammlung viele junge Mitglieder, die teils erst wenige Monate vor der letzten Kammerwahl Mitglied wurden. Die Kammern bieten heute für den Nachwuchs vielfältige Möglichkeiten, um sich zu engagieren.“

Mit der Eintragung gehen Rechte und Pflichten einher. Je nach Fachrichtung ist man zum Beispiel bauvorlageberechtigt und kann Baugenehmigungen einreichen. In diesem Rahmen ist es für selbstständig tätige Planerinnen und Planer verpflichtend, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Zudem wird man Teil des Versorgungswerks, das als Alternative zur Rentenversicherung unter anderem die berufliche Altersvorsorge regelt und Schutz bei Berufsunfähigkeit bietet. Laut Förster unterliegen alle Mitglieder deutschlandweit der jeweiligen Berufsordnung: „Damit ist unter anderem das kollegiale Verhalten geregelt, das zum Beispiel ein Preisdumping untersagt. Zudem verpflichtet es die Kammermitglieder dazu, sich regelmäßig fort- und weiterzubilden.“ Die genauen Vorgaben, zum Beispiel wie viele Stunden oder Fortbildungspunkte pro Jahr erforderlich sind, werden auf Bundeslandebene durch Fortbildungsordnungen geregelt. Auch hier treffen die Vertreterversammlungen jeweils eigene Entscheidungen für die Mitglieder in ihrem Bundesland.  

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Studienvielfalt fordert die Eintragungspraxis heraus


Trotz der gesetzlichen Regelungen, mit denen der Zugang zur Profession definiert und geschützt wird, verändern neue Studienmodelle die Arbeit der Eintragungsausschüsse. „Bei der großen Vielfalt heutiger Studienformen ist es wichtig, die Gleichwertigkeit der Abschlüsse mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Das ist für die Eintragungswilligen gleichermaßen herausfordernd wie für die Eintragungsausschüsse“, erklärt Förster. „Die reine Dauer des Studiums ist klar gesetzlich geregelt, um eine ausreichende Qualifikation für die Kammereintragung zu erlangen.“ Allerdings haben die verschiedenen Studienmodelle dafür gesorgt, dass es nun eine Vielzahl an Bildungsbiografien gibt. Das betrifft zum Beispiel die Bachelor- und Master-Abschlüsse, in denen man unterschiedliche Studieninhalte – etwa Architektur, Urban Design, Landschaftsarchitektur oder Umweltschutz – miteinander kombinieren kann. Hinzu kommt die Möglichkeit des Teilzeitstudiums. Außerdem erwerben Studentinnen und Studenten mittlerweile auch einen Bachelor oder Master im Ausland oder kombinieren außereuropäische Abschlüsse mit Ergänzungsstudiengängen hierzulande.

Laut Förster hat die zunehmende Internationalisierung aber nicht nur Auswirkungen auf die Bewertung des Hochschulabschlusses: „Absolventinnen und Absolventen arbeiten nach ihrem Studienabschluss auch immer öfter im Ausland. Das macht die Frage, wie man die dort erworbenen praktischen Erfahrungen als Grundlage für eine Kammereintragung bewertet, deutlich komplexer.“ Zudem verändert sich das Berufsbild selbst. 

Zwar sind in der Fachrichtung Architektur viele Absolventinnen und Absolventen klassischerweise in den Leistungsphasen 1 bis 9 tätig. Allerdings gibt es genauso Berufseinsteigende, die sich nach ihrem akademischen Abschluss zum Beispiel auf Energieberatung spezialisieren. Oder sie arbeiten in Behörden und übernehmen die Bauherrenrolle. Auch hier stellt sich die Frage, wie man die Praxiszeit in solchen Fällen mit Blick auf die erforderlichen berufspraktischen Erfahrungen und Kenntnisse bewertet.  

Musterfortbildungsordnung vereinheitlicht Länderregeln


Lösungsansätze für mehr länderübergreifende Gemeinsamkeiten sieht Förster in der Musterfortbildungsordnung, die 2025 von der Bundesarchitektenkammer verabschiedet wurde. Sie bietet die Möglichkeit, Fortbildungen bundeslandübergreifend einfacher anerkennen zu lassen. „Zunächst regelt die Musterfortbildungsordnung zwar die berufliche Fort- und Weiterbildung für Kammermitglieder. Perspektivisch helfen die hier entwickelten Erfahrungen aber auch dabei, dass ähnliche gemeinsame Regelungen für die berufspraktische Zeit abgestimmt werden können“, führt Förster aus. „Es ist sicher richtig, dass die Kammern die Dinge vereinheitlichen, die sie selbst entscheiden können und für die Landesgesetzgeber Vorschläge entwickeln, was auf gesetzlicher Ebene getan werden muss. Langfristig ist damit die Frage verknüpft, wie sich der Berufsstand selbst den Weg in den Beruf vorstellt und welche Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden müssen. Momentan gibt es hier viele bundeslandübergreifende Diskussionsprozesse, um ein gemeinsames Zielbild mit passgenaueren Lösungen zu entwickeln.“ Förster sieht auch in der EU einen Katalysator, der Impulse geben kann, gewollt oder ungewollt. „Europäische Regelungen gelten für alle 16 Bundesländer und müssen oft durch diese in Landesgesetzgebung überführt werden. Das bietet die Chance, dass die Kammern dies nutzen, um Stück für Stück für mehr Gemeinsamkeit zu sorgen.“  

Nationales Berufsrecht trifft europäische Rahmengesetzgebung

"Kreative Anordnung von beigen Holzelementen vor orangebraunem Hintergrund. Ein Messstab mit Zentimeterskala bildet die horizontale Achse. Weiße wellenförmige Formen und ein einzelner gelber Ball veranschaulichen Daten oder Messwerte graphisch."
© Audshule/Stocksy United


Damit beschäftigt sich Ruth Schagemann. Sie ist für die Bundesarchitektenkammer als Geschäftsführerin des Verbindungsbüros Brüssel tätig und für europäische Themen zuständig. Die zunehmende europäische Mobilität zeigt sich aus ihrer Sicht nicht nur in den Bildungsbiografien, sondern zunehmend auch in den Berufswegen von Architektinnen und Architekten. Eine Grundlage dafür ist die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG), die 2005 von der Europäischen Union verabschiedet wurde. Sie schafft den rechtlichen Rahmen für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen zwischen den Mitgliedstaaten. Dadurch können Architektinnen und Architekten ihren Beruf auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ausüben oder dort ein eigenes Büro gründen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.  

Die europäische Gesetzgebung ist immer eine Rahmengesetzgebung.

Ruth Schagemann

BAK Verbindungsbüro Brüssel

Trotzdem hat jeder Staat das Recht, den Zugang und die Ausübung eines Berufs von bestimmten Qualifikationen abhängig zu machen. Die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie definiert hierzu Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen. In Artikel 46 beschreibt die Richtlinie in elf Kompetenzbereichen, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Ausbildung von Architektinnen und Architekten vermitteln muss. Ergänzend legt sie Mindestanforderungen an die Dauer der Ausbildung fest – beispielsweise fünf Jahre Studium oder, je nach Ausbildungsmodell, vier Jahre Studium in Verbindung mit einer mindestens zweijährigen Berufspraxis. „Die europäische Gesetzgebung ist immer eine Rahmengesetzgebung“, erläutert Schagemann. „Das heißt, die europäischen Institutionen geben einen Rahmen vor, den die Mitgliedstaaten für sich entsprechend ausgestalten. Damit sollen bestimmte Grundlagen festgelegt werden, die gleichzeitig die Vielfalt der Bildungs- und Berufssysteme sowie die kulturelle Vielfalt Europas respektieren.“  

Eine Herausforderung stellt die sogenannte Mixed Qualification dar – also wenn Studium und Berufspraxis auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind und dadurch die Voraussetzungen für die automatische Anerkennung nicht eindeutig erfüllt werden. „Europäische Gesetze brauchen Zeit, während junge Menschen in Europa immer mobiler werden“, führt Schagemann aus. „Die Architektenkammern sind hier einerseits flexibler und können dementsprechend schneller darauf reagieren. Andererseits müssen sie auf die europäischen Rahmenbedingungen Rücksicht nehmen.“ Für Schagemann besteht hier ein großer Lösungsbedarf: „Um den Beruf zukunftsfähig zu halten, müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen ausreichend flexibel sein, um neue Bildungs- und Berufsbiografien abzubilden, ohne die hohen Qualitätsstandards des Berufs zu gefährden. Gemeinsam arbeiten die europäischen Architektenkammern deshalb bereits daran, Anerkennungsverfahren weiterzuentwickeln und die Mobilität innerhalb Europas zu erleichtern. Dieser Prozess wird derzeit intensiv diskutiert.“ 

Der Kammerguide

Der KAMMERGUIDE ist ein gemeinsames Projekt der Bundesarchitektenkammer, der 16 Länderarchitektenkammern, des BAK-Juniorausschusses und des Netzwerks nexture+. Der Leitfaden bündelt alle wichtigen Informationen zum Berufseinstieg: vom Studium und den Praxiszeiten über die Kammereintragung bis hin zu Mitgliedschaft, Berufspflichten und den Besonderheiten der Länderarchitektenkammern. bak.de/kammerguide

 

© privat

Alexander Russ

Freier Journalist München

Alexander Russ ist freier Journalist und lebt in München. Er hat in verschiedenen Architekturbüros gearbeitet und war Redakteur bei Baumeister und Topos. Neben Architekturkritiken schreibt er unter anderem über Stadtplanung, Landschaftsarchitektur und Mobilitätsthemen.

Person mit lockigem Haar hält ein großes Blatt mit technischen Zeichnungen oder Plänen vor sich.
Mann in blauem Hemd hält zwei Papprollen und steht in einem Büro mit Computer und Kleidung im Hintergrund.
Person mit weißem Schutzhelm und orangefarbener Warnweste hält ein Tablet in einer Baustellenumgebung mit Gerüst im Hintergrund.

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