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Werkstatt- und Montagepläne: Was muss geprüft werden?

In Werkstatt- und Montageplänen manifestiert sich der Entwurf. Aber müssen sie noch mal geprüft werden? Wie wird das dokumentiert und wie honoriert? Ein neues Merkblatt und Textvorlagen helfen weiter.

23.06.20236 Min. 2 Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist in gekürzter Fassung unter dem Titel „Umgang mit Werkstatt- und Montageplänen“ im Deutschen Architektenblatt 07.2023 erschienen.

Von Edith Javani

Werkstatt- und Montagepläne werden von den ausführenden Unternehmen erarbeitet. Sie dienen der Vertiefung und Ergänzung der Ausführungsplanung. Diese Pläne haben damit auch eine hohe Relevanz für die Planung der Architekten, da sie die letzte Schnittstelle zur Umsetzung sind und sich in ihnen die Qualität der Planung zeigt und konkretisiert. Im Umgang mit Werkstatt- und Montageplänen ergeben sich regelmäßig verschiedene Fragestellungen. Hierzu hat die Bayerische Architektenkammer ein Merkblatt erarbeitet, das Grundlage für diesen Beitrag ist.

Den Ausgangspunkt für eine erfolgreiche Umsetzung stellt die Ausführungsplanung dar. Diese muss sämtliche Angaben bezüglich Leistung und Beschaffenheit für die ausführenden Firmen beinhalten. Dabei gilt es, diverse Faktoren wie etwa Zeit, Projektbeteiligte und Fertigungsprinzipien zu koordinieren.

Begriffe der Werkstattplanung und ­Montageplanung

Mit der Werkstattplanung sind sämtliche interne Aufzeichnungen der ausführenden Firma gemeint, die zur Herstellung eines Werkstücks „in der Werkstatt“ dienen. Sie beinhaltet insbesondere:

  • Zeichnungen von anzufertigenden Werkstücken mit ausführlicher Darstellung der Konstruktion, Beschaffenheit, Vermaßung
  • Positionsnummer von Bauteilen, damit sie in Montageplänen identifiziert und eingeordnet werden können

Montagepläne sind Planunterlagen, die zur Montage von Bauelementen auf der Baustelle gebraucht werden. Montagepläne werden benötigt, um die mittels Werkstattzeichnung gefertigten Werkstücke als Einzelteile zu einer unternehmerischen Gesamtleistung zusammenzufügen. Sie enthalten:

  • allgemeine Übersichtspläne (Positionspläne zur Bestimmung der Einbaulage der verschiedenen Einzelteile)
  • Pläne für Einzelteile mit detaillierter Darstellung, Bestimmung und Vermaßung
  • Bauablauf und Prüfungspflicht

Werkstatt- und Montagepläne sind ein wesentlicher Teil der unternehmerischen Leistung. Sie helfen aber auch Architekten, den Bauablauf zu koordinieren. Gefordert ist dabei eine enge Abstimmung zwischen den Baubeteiligten. Nach Start der Montageplanung sind Planungsänderungen im Übrigen grundsätzlich nicht mehr möglich. 

Planung auf offenkundige Fehler überprüfen

Die Überprüfung von Montageplänen ist eine Grundleistung der Leistungsphase 5 der HOAI. Kommt der Architekt seiner Prüfungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so tritt er in die Haftung. Die Komplexität ergibt sich daraus, dass genormte Standards zu Form und Umfang der Prüfpflicht fehlen. Es steht aber zumindest fest, dass von Architekten keine Detailprüfung erwartet werden kann. Der Architekt hat vielmehr die Montageplanung auf offenkundige Fehler und auf solche Fehler hin zu überprüfen, die mit seiner Fachkenntnis feststellbar sind. Dies umfasst insbesondere:

  • Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen, der Objektplanung, den Planbeiträgen von Dritten sowie den vertraglich vereinbarten Leistungspflichten
  • Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Auflagen
  • Einhaltung der Geometrie und technischer Regeln, der Funktion und Qualität
  • Einhaltung von Terminen und Kostenzielen

Der Architekt kann die Montageplanung und damit zusammenhängende Nachweise (Zulassungen, Produktdatenblätter, Verwendbarkeitsnachweise) hierzu von den Ausführenden zur Überprüfung einfordern. Bereits in der Ausschreibung sollten Architekten deshalb festlegen, in welcher Form (digital oder in Papierform) die Pläne überreicht werden sollen.

Überprüfung der Pläne dokumentieren

Die erfolgte Überprüfung ist mit einer Kennzeichnung zu versehen, die auch von vornherein in der Leistungsbeschreibung festgelegt werden sollte. Die Kennzeichnung kann mit einem Sichtvermerk, einem Prüfstempel, einem Eintrag in einem digitalen Workflow oder einem Prüfprotokoll unter Angabe des Prüfers und des Prüfdatums erfolgen (siehe Textvorschlag unten). Ebenfalls zu kennzeichnen sind Abweichungen zwischen der Ausführungsplanung und der Montageplanung. Eine abweichende oder unvollständige Montageplanung ist als Mangel mit Fristsetzung zur Nachbesserung zurückzuweisen.

Honorar für die Prüfung der Werkstatt- und Montagepläne

Sofern keine anderen speziellen Vereinbarungen zwischen Bauherren und Architekten bestehen, erfolgt die Honorierung nach HOAI (§ 34 Abs. 3 Nr. 5). Nicht der Grundleistung f) der LPH 5 „Überprüfen erforderlicher Montagepläne“ unterliegen:

Die Überprüfung von Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Statiker, HLS-Planer, usw.), wie zum Beispiel Schalpläne usw. andere besondere Leistungen. Diese können grundsätzlich frei vereinbart werden, auch in mündlicher Form.

Bei dem Spezialfall der mehrfachen Prüfung handelt es sich um eine Wiederholung einer Grundleistung (hier LPH 5 Punkt f). Nach § 10 Abs. 2 HOAI ist hierfür das Honorar entsprechend dem Anteil an der Leistungsphase schriftlich zu vereinbaren.


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Merkblatt zum Download

Das Merkblatt „Prüfung von Werkstatt- und Montageplanung“ der Bayerischen Architektenkammer kann hier kostenlos heruntergeladen werden.

Textvorlage für die Ausschreibung einer Werkstatt- und Montageplanung

Der Auftragnehmer hat die Architektur- und Tragwerksplanung zusammenzufassen und eine vollständige Montage- und Werkstattplanung zu erstellen. Fristen für die Freigabe der Planung durch den Architekten und Prüfstatiker sind vor Beginn der Planung mit dem Auftraggeber festzulegen. Die Werkstatt- und Montageplanung ist vollständig vermaßt und beschriftet in geeigneten Maßstäben zu erstellen. Die Darstellung umfasst sämtliche Bauteile, Schichtenaufbauten, Detailpunkte, Anschlüsse, Fügungen, Verbindungsmittel sowie Dimension und Lage der Aussparungen und Fräsungen. Die Planung inklusive der Verwendbarkeitsnachweise über die Zulassung der Baustoffe, Bauprodukte und Bauarten ist dem Auftraggeber rechtzeitig vor Produktionsbeginn zur Einsicht vorzulegen. Mit der Einsicht und Freigabe übernehmen der Auftraggeber und sein Planer keinerlei Verantwortung und Haftung. Aussparungen, Schlitze u.a. Vorleistungen für andere Gewerke sind gemäß der Planung im Abbund zu erstellen und mit dem Auftraggeber rechtzeitig abzustimmen. Sollte der Auftragnehmer durch falsche, vergessene oder nicht rechtzeitige Angaben zusätzliche Kosten verursachen, werden diese dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Ungültige Unterlagen/Pläne sind vom Auftragnehmer eigenverantwortlich zu kennzeichnen, einzuziehen oder zu vernichten und gegen gültige Unterlagen/Pläne auszutauschen. Der Auftraggeber hat das Recht, alle Planungen, Unterlagen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich für das auftragsgegenständliche Projekt umfassend und auf Dauer zu benutzen und zu ändern, auch falls das Vertragsverhältnis vorzeitig gekündigt werden sollte. Alle dem Auftragnehmer übergebenen Zeichnungen, Berechnungen, Urkunden und sonstigen Ausführungsunterlagen bleiben ausschließlich Eigentum des Auftraggebers. Sie dürfen ohne dessen Genehmigung weder kopiert, vervielfältigt, veröffentlicht noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Die Werkstatt- und Montageplanung ist einfach auf Papier und zusätzlich in digitaler Form als 3D Modell im IFC-Format sowie als dwg/dxf einzureichen. Der Einfügepunkt des digitalen Ursprungsmodells ist unbedingt einzuhalten.

Textvorlage für den Prüfvermerk einer Werkstatt- und Montageplanung

„Die Prüfung erfolgte hinsichtlich Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung. Die Eintragungen, das Leistungsverzeichnis und die Ausführungspläne des Architekten und der Fachplaner, insbesondere des Tragwerkplaners, sind zu beachten. Die vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt (u.a. hinsichtlich Produkte, Maße und Massen). Die Anmerkungen und Korrektureinträge haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und technische Umsetzbarkeit, für die der Auftragnehmer verantwortlich ist. Wir (Architekturbüro) gehen davon aus, dass die vorgelegte Montageplanung vertragskonform ist. Sollten die Montagepläne zusätzliche Nachtragsleistungen enthalten, bzw. sich solche bei deren Umsetzung ergeben, sind diese unverzüglich dem Auftraggeber zu benennen. Durch die Prüfung erfolgt keine Zustimmung/Freigabe evtl. enthaltener zusätzlicher oder geänderter Nachtragsleistungen.“


Edith Javani ist Rechtsreferendarin; ihre Wahlstation verbrachte sie bis Ende April 2023 bei der Bayerischen Architektenkammer

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2 Gedanken zu „Werkstatt- und Montagepläne: Was muss geprüft werden?

  1. Sehr geehrte Frau Javani,
    in Ihrem Text haben Sie meines Erachtens unterschlagen, welches Recht auf zusätzliche Prüfung und Freigabe der Unternehmer hat. Die HOAI – die grundsätzlich nur Preisrecht ist – regelt zwar die Prüfung der WM Planung durch den Architekten, was aber allenfalls eine Leistungsschuld des Architekten geg. den Bauherrn ergibt. Der Unternehmer muss seine Leistung gem. VOB/B §4 (2) grundsätzlich unter eigener Verantwortung erbringen und kann sich nicht auf die Prüfung durch den Architekten bzw. den Bauherrn berufen. Meines Wissens ist lediglich in der DIN 18360 ATV VOB C – Schlosserarbeiten – unter 3.1.7 ein Passus enthalten, der die Lieferung und Prüfung von Zeichnungen und Beschreibungen regelt.

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