Thüringer Oberlandesgericht schafft Klarheit für bindende Vorgaben
Ein aktueller Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG Thüringen) konkretisiert die Anforderungen an bindende Vorgaben im RPW-Wettbewerb und sorgt damit für mehr Rechtssicherheit und Freiraum für kreative Planung.
Hintergrund
Planungswettbewerbe nach der RPW 2013 leben von ihrer Offenheit und der Vielfalt der Lösungen. Gleichzeitig verlangen sie klare, transparente und für alle Teilnehmenden gleichermaßen geltende Spielregeln. Umso umstrittener war die Entscheidung der Vergabekammer Thüringen (VK Thüringen) im Juni 2025, die in einem bedeutenden Realisierungswettbewerb Verstöße gegen vermeintlich bindende Vorgaben der Auslobung feststellte. Die Vergabekammer verpflichtete die Ausloberin, das gesamte Verfahren in das Stadium vor Wettbewerbsbekanntmachung zurückzuversetzen. Die Ausloberin sah sich daher gezwungen, das Verfahren aufzuheben.
Das OLG Thüringen hob diese Entscheidung auf (Beschluss vom 19. November 2025, Az.: Verg 4/25) und beantwortete dabei eine für die Wettbewerbspraxis zentrale Frage: Wann liegt nach der RPW 2013 eine „bindende Vorgabe“ vor? Die Entscheidung präzisiert damit die Anforderungen an Auslober, Wettbewerbsbetreuung und Preisgericht.
Ausgangspunkt: Die Entscheidung der VK Thüringen
Die VK Thüringen hatte in erster Instanz Verstöße gegen Vorgaben zur Gebäudehöhe, zur Gründung sowie zu Lager- und Technikflächen beanstandet und diese als zwingend eingestuft – auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung als bindend. Das Preisgericht hätte die betreffenden Arbeiten nicht zum Wettbewerb zulassen und prämieren dürfen (vgl. Artikel LAK NRW). Eine Vorgabe kann – so die VK Thüringen – aufgrund der konkreten Formulierung für die Wettbewerbsteilnehmer verbindlich sein, selbst wenn sie nicht ausdrücklich als „bindend“ bezeichnet ist. Es käme allein darauf an, wie ein „objektiver Empfänger“ die Formulierung verstehen müsse. In der Konsequenz waren alle prämierten Arbeiten auszuschließen und kein vergaberechtskonformes Verfahren mehr möglich. Diese Auslegung widersprach der bisherigen Wettbewerbspraxis und führte zu erheblicher Verunsicherung.
Kehrtwende des OLG Thüringen: Bindend ist nur, was als bindend bezeichnet ist
Das OLG Thüringen teilte die Einschätzung der VK Thüringen nicht: Für den Ausschluss eines Beitrags nach § 79 Abs. 4 VgV bzw. § 6 Abs. 2 RPW 2013 komme es – so das OLG Thüringen – nicht auf die konkrete Formulierung in der Auslobung an. Stattdessen gelte: Bindende Vorgaben liegen ausschließlich dann vor, wenn sie in der Auslobung explizit als bindend bezeichnet sind.
Der Senat begründete seine Auslegung mit dem Wortlaut, der Historie und dem Schutzzweck der Norm:
Wortlaut: § 6 Abs. 2 RPW und § 79 Abs. 4 VgV sprechen von „als bindend bezeichneten Vorgaben“. Der Begriff „bezeichnet“ verweist darauf, dass eine explizite Kennzeichnung erforderlich ist.
Historische Auslegung: Mit Einführung der RPW 2013 ersetzte der Regelungsgeber die frühere Formulierung „bindende Vorgabe“, um Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen.
Schutzzweck: Wettbewerbsteilnehmer sollen eindeutig erkennen können, welche Vorgaben zwingend einzuhalten sind, um Unsicherheiten und nachträgliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Der Beurteilungsspielraum des Preisgerichts
Das Oberlandesgericht betonte zudem den weiten Beurteilungsspielraum des Preisgerichts bei der Bewertung der Entwürfe. Dieser sei vergaberechtlich nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich ausschließlich daraufhin, ob das Preisgericht die Verfahrensregeln eingehalten hat und seine Entscheidung nicht auf sachfremden Erwägungen beruht.
Keine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung
Das OLG Thüringen hat sich nicht damit befasst, ob die Auftraggeberin ihre Aufhebungsentscheidung rückgängig machen muss. In einem Beschwerdeverfahren darf das Oberlandesgericht nur prüfen, ob die Vergabekammer richtig entschieden hat – mehr nicht. Die Aufhebungsentscheidung war die Folge der Entscheidung der VK Thüringen, aber nicht Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens. Ob die Aufhebung selbst rechtmäßig war und weiterhin Bestand hat, muss deshalb in einem eigenen, gesonderten Verfahren geklärt werden.
Bedeutung für Teilnehmende, Wettbewerbsbetreuende und Auslober
Gute Nachrichten für Wettbewerbsteilnehmer: Sie dürfen darauf vertrauen, dass nur eindeutig als bindend bezeichnete Vorgaben zwingend einzuhalten sind. Bei unklaren Vorgaben ist eine Nachfrage ratsam, aber ein Ausschluss wegen vermeintlich zwingender Anforderungen ohne ausdrückliche Kennzeichnung ist künftig kaum haltbar.
Für Auslober und betreuende Büros bedeutet dies: Wenn bestimmte Vorgaben verbindlich sein sollen, müssen sie auch unmissverständlich und gut sichtbar als „bindend“ gekennzeichnet werden – sprachlich eindeutig und ggf. auch gestalterisch hervorgehoben.
Das könnte Sie auch interessieren
Neues Wissen,
smarte Projekte und
inspirierende Ideen
Entdecken Sie die Welt der Architektur –
jetzt im exklusiven Newsletter!