Stufenvertrag: Flexible Beauftragung mit rechtlichen Tücken
Stufenweise Beauftragung: Warum ein Anspruch auf die nächste Stufe fehlt und wie Architekten Honorar, Abnahme und Verjährung trotzdem sichern.
Der Stufenvertrag gilt als modernes Instrument der partnerschaftlichen Projektentwicklung: Der Auftraggeber beauftragt zunächst nur einzelne Leistungsphasen und entscheidet dann schrittweise, ob und wie es weitergeht. Was nach Flexibilität klingt, birgt für Architekten erhebliche Risiken, denn ein Anspruch auf Beauftragung weiterer Stufen besteht grundsätzlich nicht, auch wenn der Planer die Vorarbeit bereits geleistet hat. Wer die Spielregeln kennt, kann Risiken begrenzen und die Stufung sogar für sich nutzen.
Wie der Stufenvertrag funktioniert
Beim Stufenvertrag, vor allem bei Bauherren der öffentlichen Hand verbreitet und dort an den Mustern der RBBau orientiert, überträgt der Auftraggeber zunächst nur die zeitlich ersten Leistungsphasen. Die übrigen Leistungen werden im Vertrag zwar ebenfalls beschrieben, aber nur „in Aussicht gestellt“: Der Architekt verpflichtet sich, sie bei Fortsetzung des Projekts zu erbringen, während sich der Auftraggeber den „Abruf“ vorbehält. Honorarrechtlich kann dies nach der Rechtsprechung des BGH bedeuten, dass der Architekt mit dem Ausgangsvertrag lediglich ein befristet bindendes Angebot für die weiteren Leistungen abgibt; der Vertrag über diese Leistungen kommt erst mit dem Abruf zustande (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – VII ZR 350/13). Das ist allerdings keine automatische Regel, sondern eine Frage der Auslegung des konkreten Vertrags.
Kein Anspruch auf die nächste Stufe
Die Kehrseite dieser Konstruktion: Die Bindung ist einseitig. Der Auftraggeber kann frei entscheiden, ob er die nächste Stufe abruft, sie einem anderen Planer überträgt oder das Projekt stoppt. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der weiteren Leistungen besteht nicht. Wer deshalb bereits Leistungen einer noch nicht abgerufenen Stufe erbringt, riskiert, hierfür keinen Vergütungsanspruch durchsetzen zu können.
Was der Auftraggeber mit einem Stufenvertrag gewinnt
Der Hauptzweck: Der Stufenvertrag erspart dem Auftraggeber die Kündigungsvergütung des § 648 BGB. Würde er alle Leistungsphasen sofort beauftragen und das Projekt später abbrechen, schuldete er nach der freien Kündigung des Bestellers das volle Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen; bei stufenweiser Beauftragung läuft dieses Risiko für die nicht abgerufenen Stufen ins Leere. Werden nicht von Anfang an sämtliche Leistungsphasen beauftragt, besteht für die späteren Stufen auch keine entsprechende vertragliche Vergütungspflicht, wenn das Projekt nicht fortgeführt wird.
Vergaberecht: Auch für die öffentliche Hand kein Freibrief
Doch der öffentlichen Hand sind bei der stufenweisen Ausschreibung Grenzen gesetzt. Die Vergabekammer Westfalen hat im Februar 2025 eine Generalplanungsausschreibung beanstandet, bei der mit der Zuschlagserteilung nur die Leistungsphasen 1 und 2 abgerufen wurden, während die Leistungsphasen 6 und 7 erst später optional abgerufen werden konnten und ein Anspruch des Auftragnehmers ausgeschlossen war (VK Westfalen, Beschluss vom 10.02.2025 – VK 2-2/25).
Die Kammer qualifizierte die Folgestufen nicht als typische Verlängerungsoption, sondern als Bedarfs- bzw. Eventualposition, weil es sich um andere, inhaltlich deutlich verschiedene Leistungen handelt. Dafür gelten strenge Anforderungen: Der Auftraggeber muss zunächst versuchen, die Leistungsbeschreibung eindeutig zu klären, denn Bedarfspositionen sind kein Hilfsmittel, eine unvollständige Planung zu kompensieren. Nur wenn die Klärung scheitert und ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht – im entschiedenen Fall haushaltsrechtliche Unsicherheiten und eine ungewisse Fördermittelvergabe –, darf er eine Leistung als Bedarfsposition ausschreiben, und dieser Grund ist im Vergabevermerk zu dokumentieren. Zudem muss die Eventualleistung inhaltlich beschrieben und in den Vergabeunterlagen unmissverständlich gekennzeichnet sein; der Auftraggeber muss nachprüfbare Kriterien angeben, anhand derer die Bieter vorab erkennen können, unter welchen Voraussetzungen die Position abgerufen und wie sie gewertet wird. Für den Architekten als Bieter folgt daraus: Ist die Ausschreibung der Folgestufen intransparent, lässt sie sich mit einem Nachprüfungsantrag angreifen.
Was passiert mit der Planung, wenn ein anderer weiterplant?
Die unangenehmste Folge des fehlenden Anspruchs auf die nächste Stufe: Der Auftraggeber kann die Folgestufen einem anderen Büro übertragen. Urheberrechtlich gehen die Rechte an der Planung aber nicht automatisch über. Nur wenn der Vertragszweck es erfordert, darf der Auftraggeber die Pläne nutzen. Bei reiner Vorplanung kann der Architekt eine Nachnutzung gesondert vergüten lassen. Erst wenn bis zur Genehmigungsplanung (LP 1-4) beauftragt wurde, darf der genehmigte Plan durch einen anderen fortgeführt werden. Aber auch dann nur für die einmalige Errichtung des Gebäudes auf dem konkreten Grundstück. Die Falle des Stufenvertrags: Weil die Folgestufen nur in Aussicht gestellt sind, kann der Auftraggeber gerade hier argumentieren, die Nutzung der Genehmigungsplanung durch einen Dritten habe dem Vertragszweck entsprochen. Ein Genehmigungsplan, der später nicht genutzt werden könne, wäre sinnlos und mit dem Vertragszweck unvereinbar (Thode/Thierau/Wessel ArchitektenR/IngenieurR-HdB/Knipp, 3. Aufl. 2025, § 26 Rn. 64). Umso wichtiger: Nutzungsrechte für den Nicht-Abruf vertraglich vorbehalten.
Welche HOAI gilt beim Abruf?
Klassische Streitfrage ist, welche HOAI-Fassung auf später abgerufene Stufen anzuwenden ist. Der BGH hat geklärt: Die Überleitungsvorschriften knüpfen an die vertragliche Vereinbarung der Leistungen an. Kommt der Vertrag über die weiteren Stufen erst mit dem Abruf zustande, gilt für sie die im Abrufzeitpunkt gültige Fassung, auch wenn Honorarzone und Honorarsätze im Ausgangsvertrag bereits festgelegt waren (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – VII ZR 350/13).
Die Stufung als Gestaltungschance
Doch die einseitige Optionslogik lässt sich für den Planer drehen. Ist die Eigenständigkeit der Stufen vertraglich klar geregelt, kann nach vollständiger Erbringung einer Stufe deren gesonderte Abnahme verlangt, hierfür eine eigene Schlussrechnung gestellt und die Verjährung der Mängelansprüche für diese Stufe früher in Lauf gesetzt werden. Das ist kein Selbstläufer: Das OLG Köln hat bei zeitversetzt geschlossenen Teilbeauftragungen trotz Stufung ein einheitliches Vertragsverhältnis angenommen, weil die Parteien von Anfang an mit der Beauftragung der übrigen Leistungsphasen rechneten; wer getrennte Stufen will, muss dies ausdrücklich vereinbaren (OLG Köln, Urteil vom 28. März 2018 – 17 U 110/15).
Praxishinweise
Erstens sollten Leistung und Honorar jeder Stufe so konkret wie möglich beschrieben werden, denn ein Architektenvertrag setzt bestimmte oder objektiv bestimmbare Leistungen voraus. Der Vertrag sollte also eindeutig festlegen, welche Leistungen zunächst beauftragt sind und welche nur optional abgerufen werden können.
Zweitens sollte die Bindung befristet werden. Im vom BGH entschiedenen Fall konnte der Architekt kündigen, wenn ihm die weiteren Leistungen nicht binnen 24 Monaten nach Fertigstellung der ersten Stufe übertragen wurden (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – VII ZR 350/13). Deshalb lässt sich ergänzend vereinbaren, dass sich der Planer nach Fristablauf vom nicht abgerufenen Teil des Vertrags lösen kann.
Drittens sollte die Vergütung von Vorarbeiten ausdrücklich vereinbart und Nutzungsrechte für den Fall des Nicht-Abrufs vorbehalten werden.
Fazit
Stufenverträge bieten Auftraggebern Flexibilität und schützen sie vor der Kündigungsvergütung des § 648 BGB; diesen Preis zahlen die Planer. Nach Abschluss einer beauftragten Stufe besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Beauftragung der nächsten. Für Planer können Stufenverträge gleichwohl Vorteile bieten: Die Rechtsprechung des BGH eröffnet die Möglichkeit, die einzelnen Beauftragungen rechtlich eigenständig zu behandeln, mit Vorteilen bei Abnahme, Abrechnung und Verjährung. Diese Rechtsfolgen sind jedoch nicht garantiert. Wie die Entscheidung des OLG Köln zeigt, ist auch die Einordnung als einheitliches Vertragsverhältnis möglich, wenn die Parteien von Anfang an mit den Folgestufen rechnen. Planer sollten Stufenverträge deshalb nicht lediglich akzeptieren, sondern ihre Interessen schon bei Vertragsschluss aktiv einbringen.
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses:
- Syndikusrechtsanwältin Sonja Scharkowski, Justiziarin, Architektenkammer Baden-Württemberg
- Syndikusrechtsanwältin Rebecca Dreps, Referentin Wettbewerb und Vergabe, Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
- Syndikusrechtsanwältin Johanna Hymer, Bayerische Architektenkammer
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