Riskanter Rechtsrat
Ein Vorausblick auf das künftige Rechtsdienstleistungsgesetz.
Ein Vorausblick auf das künftige Rechtsdienstleistungsgesetz.
Bauherren versuchen gelegentlich, Baupläne ohne deren Urheber zu realisieren. Und manche Auftraggeber strapazieren die Toleranzgrenze des Urhebers in Hinblick auf Veränderungen der Planung. Vieles aber muss der Urheber nicht hinnehmen.
Welche Verjährungsfristen gelten bei arglistigem Verhalten und bei Organisationsverschulden? Ein Urteil des BGH bringt mehr Klarheit.
Das Umweltschadensgesetz birgt neue Risiken.
Deutschlands größter Wettbewerb im Jahr 2007 scheiterte kläglich – aber das spricht für mehr offene Verfahren, nicht für weniger.
Die 1. Vergabekammer des Bundes hält eine Reduzierung der Bewerberzahl durch Losverfahren nur ausnahmsweise für zulässig.
Viel Arbeit, geringe Bezahlung, Probleme mit dem Urheberrecht - all das droht bei Workshops zur Ideenfindung.
Wenn ein Bauprojekt länger dauert als vereinbart, hat der bauüberwachende Architekt Anrecht auf ein höheres Honorar.
Aktuelle Rechtsprechung zum Bauplanungsrecht.
Zu gute Ortskenntnis kann für Architekten von Nachteil sein, meint eine Vergabekammer.
Kurzzeit- und Minijobs, Subunternehmer und Praktikanten: Die Grauzone der Beschäftigung in Architekturbüros ist groß. Für Inhaber wie für Mitarbeiter und Auftragnehmer birgt sie Tücken und Gefahren – aber auch Chancen.
Bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ können bauordnungsrechtliche und zivilrechtliche Anforderungen voneinander abweichen.
Alljährlich vor Silvester stellen sich viele Architekten die Frage: „Wann verjähren eigentlich meine Honoraransprüche?“
In der Bauüberwachung lauern besonders tückische Haftungsfallen
Beim Bauen im Bestand sind die Honorare oft zu niedrig – weil Architekten einschlägige Vorschriften der HOAI nicht kennen.
Bei fehlender Kenntnis der Baukosten ist der Architekt berechtigt, notfalls eine Honorarschlussrechnung auf der Grundlage von Schätzungen aufzustellen.
Die Vergabekammer des Saarlands stärkt die Rechte von Architekten und Ingenieuren, die sich in Arbeitsgemeinschaften um einen Planungsauftrag bewerben.
In der gesamtschuldnerischen Haftung ist der Architekt chancenlos.
Wer für den vorbeugenden Brandschutz Planungsleistungen erbringt, sollte deren Umfang und Honorierung per Vertrag regeln.