Urheberrecht 21
Das Interesse der Bahn an einer neuen Station ist höher zu bewerten als das Urheberrecht der Architekten-Erben, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Das Interesse der Bahn an einer neuen Station ist höher zu bewerten als das Urheberrecht der Architekten-Erben, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.
Entwirft ein Beamter oder ein beim Staat Angestellter ein Werk, das Urheberrechte genießt, kann der Dienstherr die Nutzungsrechte daran nicht einfach an Dritte weitergeben.
Aktuelle Urteile und Beschlüsse zum Bauplanungsrecht
Aktuelle Entscheidungen zum Außenbereich sowie zur Anwendbarkeit der TA Lärm
Die Überprüfung der unternehmerischen Baupreiskalkulation im Rahmen von Nachtragsangeboten ist eine Besondere Leistung und keine Grundleistung nach der HOAI. Das Honorar kann frei vereinbart werden
Weitere aktuelle Urteile für Architekten
Wer Teile der Bauüberwachung unterlässt, zu der er verpflichtet war, muss hierüber den Bauherrn aufklären. Sonst droht noch Jahre später Schadenersatz
Der Bundesgerichtshof hält die Fortschreibung des Kostenanschlags zum Zwecke der Anpassung der Honorargrundlage für unzulässig
Die Überprüfung der unternehmerischen Baupreiskalkulation im Rahmen von Nachtragsangeboten ist eine Besondere Leistung und keine Grundleistung nach der HOAI. Das Honorar kann frei vereinbart werden.
Die HOAI ist neu gegliedert. Eine Übersicht zeigt, welches Thema in welchen neuen Paragraphen gewandert ist.
In der Synopse der Bundesarchitektenkammer sind zu jedem Thema die ausführlichen Texte der alten und neuen HOAI und ihrer Begründung nebeneinandergestellt.
Ein Vergleich der Honorartabellen in der Fassung von 2002 und 2009
Oft gestellte Fragen zur neuen Honorarordnung – und die Antworten.
Erste Erfahrungen mit den neuen Wettbewerbsregeln
Protest gegen bedenkliche Ausschreibungen lohnt sich – das zeigt jetzt ein Fall aus dem hessischen Stockstadt.
Neubau und Bestandsarbeit – ein Vergleich des Arbeitsumfangs für typische Tätigkeiten
Die Honorarordnung wird den komplexen und umfangreichen Aufgaben bei Sanierungen und im Denkmalschutz nicht gerecht
Am 10. Juni 2010 sind die Änderungen der Vergabeverordnung und der Sektorenverordnung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Nr. 30, S. 724) veröffentlicht worden. Die Verordnung tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.
Zeithonorare sind in der neuen HOAI nicht mehr geregelt. Das zwingt zur professionellen Kalkulation von Stundensätzen
Am 17. Mai 2010 tritt bundesweit die (DL-INfoV) in Kraft. Architekten, die als Dienstleister für Kunden Dienstleistungen erbringen, werden durch diese DL-InfoV vom 12. März 2010 verpflichtet, bestimmte Informationen für ihre Kunden zur Verfügung zu stellen.
Die Inhalte, Methoden und möglichen Änderungen der Kostenberechnung sind noch wichtiger geworden, seit die HOAI sie als Grundlage für das Honorar vorsieht
Wenn im Vertrag ein fester Honorarbetrag vereinbart ist, muss nicht in jedem Fall auch ein Prozentsatz der anrechenbaren Kosten genannt sein
Fotos sind neben Plänen das wichtigste Mittel zur Kommunikation. Um fertige Projekte perfekt in Szene zu setzen, helfen professionelle Architekturfotografen
Die Internet-Angebotsplattform My Hammer lädt zu Dumping angeboten unterhalb der HOAI ein. Das ist natürlich verboten – und wird von Gerichten bestraft
Die Regeln der neuen HOAI für die Honorierung von Planungen, die auf Veranlassung des Bauherrn geändert oder mehrfach verwendet werden.
Das Urheberrecht sei das schärfste Schwert des Architekten.
Eigenerklärungen von Wettbewerbsteilnehmern müssen vom Auslober nicht gründlich überprüft werden, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf zum Berliner Schloss. Das wirft Fragen nach dem Sinn solcher Erklärungen auf.
Im Vergabeverfahren darf die Entfernung zwischen Wohnort des Bewerbers und Projektort nur Nebensache sein. Doch erreichbar und präsent muss er bei Bedarf sein.
Welche Kosten für das Honorar anrechenbar sind, wird nach der neuen HOAI schon in Leistungsphase 3 festgelegt. Ändert sich später die Planung auf Veranlassung des Bauherrn, muss auch das Honorar angepasst werden
Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein