Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium – Vergaberechtliche Spielräume bei Planer- und Bauvergaben
Ob ein Bauwerk nachhaltig ist, entscheidet sich maßgeblich in den frühen Planungsphasen. Architekten und Ingenieure haben damit einen wesentlichen Einfluss auf die Umweltfreundlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Nutzerfreundlichkeit des Bauwerks. Umso wichtiger ist es, dass Auftraggeber ihre Nachhaltigkeitsziele bereits bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen berücksichtigen. Der Beitrag zeigt, wie Nachhaltigkeitsziele vergaberechtskonform in Zuschlagskriterien umgesetzt werden können und welche Spielräume das Vergaberecht hierfür eröffnet.
Nachhaltiges Bauen wird häufig anhand von drei Dimensionen beschrieben: ökologisch, ökonomisch sowie sozial und kulturell.
Ökologische Nachhaltigkeit betrifft den sparsamen Umgang mit Ressourcen und die Minimierung von Umweltwirkungen über den Lebenszyklus eines Bauwerks. Ökonomische Nachhaltigkeit beinhaltet die Gesamtwirtschaftlichkeit eines Bauwerks; dazu gehören neben den Errichtungskosten auch sämtliche Betriebs-, Wartungs-, Instandhaltungs- sowie Rückbaukosten. Soziale und kulturelle Nachhaltigkeit umfasst insbesondere Gesundheit, Zugänglichkeit, Funktionalität und die gestalterische Qualität des Bauwerks.
Ein nachhaltiges Gebäude ist deshalb nicht nur energieeffizient, sondern auch langfristig wirtschaftlich, nutzerfreundlich und inklusiv.
Bedeutung der Planungsleistungen für die Nachhaltigkeit
Nachhaltiges Bauen betrifft im engeren Sinne vor allem die Beschaffung und Ausführung von nachhaltigen Bauleistungen. Für die spätere Nachhaltigkeit eines Gebäudes sind jedoch die Planungsleistungen entscheidend. Der Nachhaltigkeitsgrad wird vor allem in den frühen Planungsphasen geprägt. Die Planungen zu Flächenbedarf, Konstruktion, Energieversorgung oder Rückbaufähigkeit prägen die spätere ökologische, ökonomische und soziale Qualität des Bauwerks. Diese Entscheidungen lassen sich später nur eingeschränkt oder mit erheblichem Aufwand korrigieren. Nachhaltigkeitsziele sollte der Auftraggeber deshalb nicht erst bei der Bauausführung vorgeben, sondern bereits als Planungsziele für seine Architekten und Ingenieure definieren.
Spielräume und Grenzen bei Nachhaltigkeit als Zuschlagskriterium
Das geltende Vergaberecht enthält bereits zahlreiche Instrumente, um Nachhaltigkeitsaspekte bei der Vergabe von Planungs- und Bauleistungen zu berücksichtigen. Ein besonders wirksamer Hebel liegt in den Zuschlagskriterien, da sie die Angebotswertung und damit die Qualität der Planung bzw. der Bauleistung unmittelbar beeinflussen.
Will der Auftraggeber Nachhaltigkeitsaspekte als Zuschlagskriterien berücksichtigen, gelten zunächst die allgemeinen vergaberechtlichen Anforderungen. Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt; maßgeblich ist das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Neben dem Angebotspreis darf der Auftraggeber auch Kosten oder qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte der Angebote bewerten. Voraussetzung ist, dass die zu wertenden Nachhaltigkeitsaspekte mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen, transparent beschrieben und überprüfbar gewertet werden können. Ein Zuschlagskriterium „geringe Umweltbelastung“ genügt daher nicht.
Nachhaltigkeitsaspekte bei Vergabe von Planungsleistungen
Bei der Vergabe von Planungsleistungen kann der Auftraggeber seine Zuschlagskriterien so auswählen und gewichten, dass sich ein „Mehr an Nachhaltigkeit“ in der Angebotswertung auswirkt. Ein nachhaltigkeitsbezogener Mehrwert entsteht für den Auftraggeber insbesondere dann, wenn er als Zuschlagskriterium nicht die allgemeine Projekterfahrung oder Referenzleistungen eines Bieters berücksichtigt, sondern vor allem die projektbezogene Herangehensweise des Planers an die konkrete Planungsaufgabe bewertet. Auftraggeber dürften beispielsweise ein Nachhaltigkeitskonzept fordern. Gegenstand des Konzepts dürften etwa die Nachhaltigkeitsqualität des zu beplanenden Bauwerks, der Umgang mit Bestandsbebauung, die Berücksichtigung von Lebenszykluskosten oder die Umsetzung von Energie- und Nutzungskonzepten des Auftraggebers sein.
Auch bei der Bewertung von Nachhaltigkeitskonzepten gilt: Den Maßstab zur Bewertung der Konzepte muss der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen bekannt machen und seine Bewertung transparent festhalten. Je nach Umfang und Anforderungen an das Konzept ist zudem eine Aufwandsentschädigung fällig. Wenn das Konzept konkrete Lösungsvorschläge und somit vorschießende Planungsleistungen verlangt, ist nach § 76, § 77 Abs. 2 VgV eine angemessene Vergütung vorzusehen.
Darüber hinaus muss der Auftraggeber nicht nur seine Wertungsentscheidung, sondern auch den Wertungsprozess und die wesentlichen Abstimmungen zwischen den Beteiligten nachvollziehbar dokumentieren (VK Bund, Beschluss vom 26.02.2026 – VK 2-6/26). Eine unzureichende Dokumentation stellt zugleich einen Wertungsfehler dar, der von der Vergabekammer überprüft werden kann.
Besonders gut lassen sich Nachhaltigkeitsziele zur Planung in Planungswettbewerben verankern. Bei Auslobung des Planungswettbewerbs darf der Auftraggeber z. B. Zielvorgaben zu Bestandserhalt, Flächen- und Energiebedarf, Bauwerksqualität, Klimaresilienz oder sozialer Nutzbarkeit des zu beplanenden Gebäudes machen. Die Bewertungskriterien des Planungswettbewerbes müssen die Umsetzung der Nachhaltigkeitsziele angemessen berücksichtigen. Der Vorteil eines Planungswettbewerbs liegt für den Auftraggeber darin, dass er von den Wettbewerbsteilnehmern unterschiedliche Lösungsansätze zur Umsetzung seiner Nachhaltigkeitsziele erhält. Gleichzeitig muss die Fachjury nicht nur Gestaltung und Funktion, sondern auch die Nachhaltigkeit der Konzepte vergleichend bewerten.
Nachhaltigkeitsaspekte bei Vergabe von Bauleistungen
Während bei Planungsleistungen vor allem der planerische Weg zu einem nachhaltigeren Bauwerk im Vordergrund steht, lassen sich Nachhaltigkeitsaspekte bei Bauleistungen unmittelbarer an der auszuführenden Leistung festmachen. Bewertet werden können zum Beispiel die technische Ausführung, Energieverbräuche während der Nutzung des Bauwerks, die Umweltverträglichkeit von Baustoffen oder die Effizienz der Baustellenlogistik.
Best Practice: CO₂-Schattenpreis als Zuschlagskriterium
Ein praxisnahes Modell ist die Berücksichtigung externer Umweltkosten über einen CO₂-Schattenpreis. Dabei wird das Treibhauspotenzial der angebotenen Bauleistung in Tonnen CO₂-Äquivalenten (CO₂e) ermittelt und mit einem vorab festgelegten Preis pro Tonne CO₂e bewertet. Je geringer das angebotene Treibhauspotenzial ist, desto niedriger fallen die rechnerischen Umweltkosten des Angebots aus. Der so ermittelte CO₂-Schattenpreis wird dem Angebotspreis hinzugerechnet. Dadurch entsteht ein einheitlicher Wertungspreis, der neben den Baukosten auch die Klimawirkung der Bauleistung sichtbar macht.
Grundlage für die Berechnung des Treibhauspotenzials ist eine vom Auftraggeber bereitgestellte Ökobilanz des Bauwerks, welche die besonders emissionsintensiven Bauteile oder Gewerke ausweist. In diesen Bereichen dürfen Bieter emissionsärmere Bauprodukte oder technische Lösungen anbieten, um das Treibhauspotenzial ihrer Bauleistung zu senken.
Fazit
Das Vergaberecht eröffnet erhebliche Spielräume, um Nachhaltigkeitsaspekte bei der Vergabe von Planungsleistungen zu berücksichtigen. Will ein Auftraggeber Nachhaltigkeit in die Angebotswertung einfließen lassen, darf er dazu zulässigerweise projektbezogene Nachhaltigkeitskonzepte fordern. Das ist in der Regel sachgerechter als die Betrachtung vergangenheitsbezogener Referenzen. Für die Entwicklung und vergleichende Bewertung unterschiedlicher nachhaltiger Lösungsansätze bietet der Planungswettbewerb deshalb die besten Rahmenbedingungen.
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses:
Syndikusrechtsanwältin Sonja Scharkowski,
Syndikusrechtsanwältin Rebecca Dreps,
Syndikusrechtsanwältin Johanna Hymer
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