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Pflicht zur Herbeiführung von KI-Kompetenz
Gemäß Artikel 3 Nummer 4 der KI-VO sind „Betreiber“ natürliche oder juristische Personen, Behörden, Einrichtungen oder sonstige Stellen, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwenden. Es sei denn, die KI wird im Rahmen einer persönlichen und nicht beruflichen Tätigkeit verwendet. Damit fallen auch Unternehmen, deren Mitarbeiter für berufliche Zwecke ein KI-System verwenden dürfen, unter den Pflichtenkatalog. Dies gilt dann auch für Architekturbüros, die inzwischen in vielen spezifischen Bereichen auf KI-Anwendungen zurückgreifen.
Nach Artikel 4 haben Anbieter und Betreiber Maßnahmen zu ergreifen, um nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen. „KI-Kompetenz“ bedeutet nach Artikel 3 Nummer 56 die Fähigkeit, die Kenntnis und das Verständnis, KI-Systeme sachkundig einzusetzen sowie sich der Chancen, Risiken und möglicher Schäden bewusst zu werden. Im Einzelnen ist daraus für Architekturbüros folgendes Vorgehen abzuleiten:
Festlegung des Rahmens und Standards
Der Betreiber (also Büroinhaber) wählt aus, welche KI-Modelle für das Unternehmen am besten geeignet sind. Insbesondere sollte der Arbeitgeber geprüft haben, welche Daten zu Trainingszwecken weiterverwendet werden und wo diese Daten gespeichert werden.
Der Arbeitgeber definiert sodann Leitlinien zur Nutzung des KI-Systems, in denen der rechtliche und ethische Rahmen enthalten ist. Diese Richtlinie dient den Mitarbeitenden zur Orientierung. Hierbei ist, wenn vorhanden, der Betriebs- oder Personalrat einzubeziehen.
Mitarbeitertraining
Die KI-VO fordert die Vermittlung von Wissen über Potenziale und Risiken von KI und über mögliche ethische und rechtliche Konsequenzen. Diese Digitalkompetenz wird durch Schulungen und Fortbildungen erzielt, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist. Inhaltlich ist sowohl das technische Know-how als auch die Sensibilisierung für rechtliche Fragestellungen zu Urheberschutz und Datenschutz und eventuell weiteren gesetzlichen Vorgaben zu schulen. Umfang und Häufigkeit dieses Trainings werden in der KI-VO nicht weiter spezifiziert. Im Grundsatz hängt dies von dem spezifischen Risiko, das mit dem Einsatz der KI-Anwendung verbunden ist, und der Größe und Reichweite des Unternehmens ab. Der Einsatz neuer Technologien erfordert die Identifikation und Quantifizierung von Risiken für das jeweilige Unternehmen. Soweit Architekturbüros KI-Systeme verwenden, die sicherheitsrelevante Auswirkungen haben, ist der Schulungsbedarf naturgemäß höher als bei der Verwendung einer intelligenten Suchmaschine.
Die Schulungen und ihr Inhalt sind zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist wichtig für den Nachweis, dass einerseits die Pflichten aus der KI-VO eingehalten wurden und andererseits die Mitarbeiter jederzeit im Nachgang zur Schulung auf das vermittelte Wissen zugreifen können.
Risiken bei Nichteinhaltung der Vorgaben
Noch sind in der KI-VO keine behördlichen Geldbußen für Verstöße gegen Artikel 4, also die Verpflichtung zur Schulung, vorgesehen. Aber es kommen bei Verstößen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das Büro in Betracht. Denkbar ist das, wenn das KI-System eine Fehlfunktion aufweist – beispielsweise eine Urheberrechtsverletzung bei Verarbeitung des Prompts auftritt, die zu einem Schaden bei einem Dritten geführt hat. Hier liegt nahe, dass der Geschädigte sich an den Nutzer der KI und nicht an deren Anbieter wendet. In einem Gerichtsverfahren könnte dann geprüft werden, ob der Schaden (auch) auf unterbliebene Schulungen im Unternehmen zurückzuführen ist.
Offenlegungspflicht bei Verwendung KI-generierter Inhalte
Ab dem 2. August 2026 gelten diverse weitere Pflichten: Für Architekturbüros könnte das Transparenzgebot gemäß Artikel 50 Absatz 4 KI-VO relevant sein. Danach müssen Nutzer eines KI-Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, anzeigen, dass der Text durch KI erzeugt wurde. Das gilt zumindest, wenn der Text veröffentlicht wird, um über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren. Dies dürfte für alle Texte gelten, die an einen unbestimmten Empfängerkreis gerichtet sind und informativen Charakter haben, wie beispielsweise Presseberichte oder Handlungsempfehlungen.
Eine gesetzliche Ausnahme ist vorgesehen, wenn die durch KI erzeugten Inhalte einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden, und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.
Bußgeld bei Nichtbeachtung
Nach Artikel 99 der KI-VO sind Verstöße gegen das Offenlegungsgebot bußgeldbewehrt. Es ist allerdings keine unmittelbare Sanktionierung über die KI-VO vorgesehen, sondern eine Umsetzung des Rahmens in nationales Recht. Die Umsetzung ist aber bislang noch nicht erfolgt.
Zuletzt ist bekannt geworden, dass die Bundesnetzagentur eine zentrale Rolle bei der nationalen Umsetzung der KI-VO spielen wird. Die Bundesnetzagentur hat für diese Zwecke einen KI-Service-Desk eingerichtet, um unter anderem Hinweise zu Transparenzverpflichtungen zu geben. Diese Hinweise sind auf der Website der Bundesnetzagentur zu finden. Darüber hinaus stellt der KI-Service-Desk praxisnahe Informationen und anschauliche Beispiele bereit, um die Vorgaben der KI-Verordnung besser einordnen zu können. So bietet er unter anderem Orientierungen zu der bereits geltenden Regelung zur KI-Kompetenz. Hierzu informiert der KI-Service-Desk zum Beispiel über entsprechende Schulungsangebote für Mitarbeitende.
Dr. Sarah Versteyl ist Rechtsanwältin in Düsseldorf sowie Geschäftsführerin und Justiziarin bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
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