Architekturbüro: Führung bleibt freiberuflich
Der Bundesfinanzhof (BFH) stärkt größere Berufsgesellschaften: Auch wer vor allem organisiert, kann freiberuflich tätig bleiben – wichtig für Architekturbüros.
Das Urteil des BFH vom 04.02.2025 (Az.: VIII R 4/22) betrifft zwar eine Zahnarztpraxis, trifft aber einen Nerv größerer Architekturbüros. Diese funktionieren längst nicht mehr nach dem Bild des allein zeichnenden Entwerfenden. Entwurf, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Ausschreibung, Bauüberwachung, Qualitätssicherung, Digitalisierung, Personal, Vertragsmanagement und Abstimmung mit Bauherren, Behörden und Fachplanern greifen arbeitsteilig ineinander. Steuerlich ist die freiberufliche Tätigkeit in einer Personengesellschaft personenbezogen. Es genügt nicht, dass die Gesellschaft nach außen Architektenleistungen anbietet. Jeder Gesellschafter muss selbst die prägenden Merkmale des freien Berufs verwirklichen. Fällt ein Partner aus diesem Raster heraus, droht für die gesamte Gesellschaft die Einordnung als gewerblich – mit der Gewerbesteuer als Folge. Unsicher war bisher vor allem die Rolle von Partnern, die kaum noch selbst planen, sondern das Büro führen.
Der Streitfall in einfachen Worten
Im entschiedenen Fall war ein Seniorpartner approbierter Berufsträger, aber kaum noch unmittelbar behandelnd tätig. Sein Schwerpunkt lag bei der kaufmännischen Führung und Organisation des Praxisbetriebs: Behördenkontakte, Personal, Instandhaltung, Qualitätssicherung, Abläufe und bauliche Erweiterungen. Daneben gab es nur wenige eigene fachliche Kontakte. Finanzamt und Finanzgericht sahen darin keine ausreichende freiberufliche Tätigkeit mehr und qualifizierten die Einkünfte der gesamten Partnerschaft als gewerblich. Der BFH korrigierte diese Sicht. Er verlangt weiterhin eine eigene freiberufliche Betätigung jedes Mitunternehmers, berücksichtigt aber die Realität größerer Berufsgesellschaften. Freiberuflichkeit setzt nicht voraus, dass jeder Partner an jedem Auftrag unmittelbar mitarbeitet oder in allen fachlichen Bereichen leitend tätig ist. Die eigene Berufsausübung kann auch in Mit- und Zusammenarbeit liegen. Einen festen Mindestumfang der nach außen gerichteten qualifizierten Tätigkeit gibt es nicht.
Organisation kann Berufsausübung sein
Der Kern der Entscheidung liegt in der Neubewertung organisatorischer Arbeit. Für den BFH kann auch kaufmännische Führung Teil des Berufsbildes sein, wenn sie die Grundlage für die am Markt erbrachten berufstypischen Leistungen bildet und von einem qualifizierten Berufsträger verantwortet wird. Professionelle Leistung wird in komplexen Einheiten nicht nur am einzelnen Plan, Detail oder Ortstermin sichtbar, sondern auch in der Struktur, die fachgerechte Leistung erst ermöglicht. Für Architekturbüros ist das naheliegend. Ein Partner, der Projektteams zusammensetzt, Entwurfsqualität sichert, Planungs- und Dokumentationsstandards setzt, Schnittstellen zu Fachingenieuren steuert, Behördenkommunikation vorbereitet oder die Büroorganisation an technische Anforderungen anpasst, handelt nicht zwingend außerhalb des Berufs. Entscheidend ist, ob die Leitung aus eigener beruflicher Qualifikation heraus erfolgt und auf architektentypische Leistungen bezogen bleibt.
Kein Freibrief für reine Verwaltung
Das Urteil legitimiert dennoch nicht beliebige Managementrollen. Wer nur Kapital bereitstellt, lediglich Aufträge beschafft, ausschließlich kaufmännische Renditeinteressen verfolgt oder als bloßer Büroverwalter ohne fachliche Einbindung agiert, erfüllt die Anforderungen nicht. Riskant bleiben auch gewerbliche Nebentätigkeiten: etwa Bauträgergeschäft, Handel mit Bauprodukten, Projektentwicklung auf eigene Rechnung oder Leistungen, die nicht mehr als architektonische Berufsausübung erscheinen. Die jüngere Diskussion um die sogenannte Aufwärtsabfärbung ändert daran nichts. Sie entschärft bestimmte Beteiligungsfälle, ersetzt aber nicht die Kernprüfung im Architekturbüro: Wer ist Partner, welche eigene Berufstätigkeit übt er aus und wie wird sie belegt? Auch die geringe fachliche Außentätigkeit im entschiedenen Fall sollte nicht missverstanden werden. Der BFH hat sie nicht für bedeutungslos erklärt. Er hat vielmehr betont, dass sie vorhanden war und mit der organisatorischen Tätigkeit zusammenwirkte. Für Architektinnen und Architekten heißt das: Ein Partner, der das Büro führt, sollte nicht vollständig aus der fachlichen Leistungserbringung verschwinden. Er sollte nachweisbar in Projekte, Qualitätsentscheidungen, Bauherrenberatung, Planfreigaben oder Leitungsaufgaben eingebunden bleiben.
Was jetzt in den Gesellschaftsvertrag gehört
Praktisch empfiehlt sich eine klare Dokumentation der Rollen. Gesellschaftsverträge, Geschäftsordnungen und interne Zuständigkeitsmatrizen sollten nicht nur „Geschäftsführung“ sagen, sondern fachliche Verantwortung sichtbar machen. Bei einem geschäftsführenden Architekten kann das heißen: Verantwortung für Planungsstandards, Qualitätssicherung, Projektfreigaben, Personalsteuerung nach fachlichen Anforderungen, Behörden- und Bauherrenkommunikation sowie Koordination der Leistungserbringung. Wichtig ist, dass diese Aufgaben nicht als bloße Verwaltung, sondern als Teil der architektonischen Gesamtleistung beschrieben werden. Ebenso bedeutsam ist die laufende Praxis. Projektprotokolle, Freigaben, Besprechungsvermerke, interne Reviews und Bauherrenkommunikation sollten zeigen, dass der Partner nicht nur Gesellschafter ist, sondern qualifiziert mitwirkt. Auch die Gewinnverteilung kann ein Indiz sein: Wird organisatorische Leitung im Kreis der Partner ähnlich wie unmittelbare Projektarbeit honoriert, spricht das dafür, dass die Gesellschaft diese Tätigkeit selbst als Beitrag zur freiberuflichen Leistung versteht.
Berufsbild im Wandel
Für das Berufsbild des Architekten ist die Entscheidung realistisch. Architektur entsteht heute vielfach in größeren, digitalisierten und spezialisierten Einheiten. BIM-Standards, Nachhaltigkeitsanforderungen, Vergabe- und Vertragsstrukturen, Schnittstellenmanagement und Haftungsprävention verlangen fachlich durchdrungene Leitungskompetenz. Der gute Architekt ist nicht nur Entwurfsverfasser, sondern auch Organisator von Qualität. Größere Architekturbüros können das Urteil nutzen, um Partnerrollen selbstbewusst, aber sauber zu strukturieren. Freiberuflichkeit hängt nicht daran, dass jeder Partner gleich viel zeichnet oder Bauherrentermine wahrnimmt. Sie hängt daran, dass jeder Partner aus eigener architektonischer Qualifikation heraus einen realen, eigenverantwortlichen Beitrag zur berufstypischen Leistung des Büros erbringt.
Fazit
Der BFH stärkt arbeitsteilige Berufsgesellschaften und damit auch größere Architekturbüros. Ein Partner verliert seine freiberufliche Prägung nicht schon deshalb, weil er überwiegend organisiert, führt und steuert. Büro- und Projektorganisation können architektentypische Berufsausübung sein, wenn sie fachlich verantwortet werden und die Grundlage für qualifizierte Planungsleistungen bilden. Die Grenze bleibt klar: Reine Kapitalbeteiligung, bloße Akquise, isolierte Verwaltung oder gewerbliche Nebengeschäfte werden nicht legitimiert. Für Architekten-Partnerschaften folgt daraus ein praktischer Auftrag: Rollen müssen so beschrieben und gelebt werden, dass die fachliche Mitwirkung jedes Partners erkennbar bleibt.
Wer Büroführung, Qualitätssicherung, Projektfreigaben, Behördenkommunikation oder Teamsteuerung übernimmt, sollte diesen Beitrag dokumentieren und mit konkreten Projekten verbinden. Dann passt das Steuerrecht besser zur Realität moderner Architekturarbeit: Der Beruf wird nicht nur am Zeichenbrett ausgeübt, sondern auch dort, wo fachliche Verantwortung organisiert wird.
Fachliche Redaktion des Rechtsteils
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Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses:
- Syndikusrechtsanwältin Sonja Scharkowski,
- Syndikusrechtsanwältin Rebecca Dreps,
- Syndikusrechtsanwältin Johanna Hymer
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