
Wer elektronische Dienstleistungen anbietet, muss das auf einer barrierefreien Website tun. Aber was ist eine elektronische Dienstleistung?
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Am 28. Juni 2025 tritt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Anders als vielleicht vermutet, betrifft es keine Gebäude, sondern es bezweckt im Verbraucherinteresse die Barrierefreiheit unter anderem von elektronischen Dienstleistungen. Insbesondere älteren Personen und Menschen mit Behinderung soll es mehr Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen.
Website an sich noch keine elektronische Dienstleistung
Eine elektronische Dienstleistung wird über eine Website angeboten und elektronisch und auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht. Eine Website zu betreiben, stellt also an sich noch keine elektronische Dienstleistung dar.
Kleinstunternehmen brauchen keine barrierefreie Website
Nur Architekturbüros, die auf ihrer Website ermöglichen, dass private Bauherrinnen wie in einem Online-Shop einen Planungsvertrag abschließen, müssen eine barrierefreie Website haben – außer sie beschäftigen weniger als zehn Personen und der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme liegt maximal bei zwei Millionen Euro. Dann gelten sie als Kleinstunternehmen, die vom BFSG befreit sind.
Franziska Klein ist Rechtsreferentin bei der Bundesarchitektenkammer
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