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Altersversorgung und Insolvenz des Arbeitgebers

Wenn der Arbeitgeber in Zahlungsschwierigkeiten gerät, stellen sich auch für die Angestellten einige Fragen. Wer zahlt dann Gehalt und Beiträge an das Versorgungswerk? Und wie meldet man Ansprüche an?

24.10.20255 Min. Von Steffen Scheuermann Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Altersversorgung und Insolvenz des Arbeitgebers“ im Deutschen Architektenblatt 11.2025 erschienen.

Die Insolvenz des eigenen Arbeitgebers stellt nahezu jeden vor große Herausforderungen: ausstehende Lohnzahlungen, eine mögliche Kündigung, aber auch Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Altersversorgung. In solchen Fällen ist es ratsam, sich von verschiedenen Ansprechpartnern beraten zu lassen – durch die Bundesagentur für Arbeit (zum Beispiel für die Beantragung von Insolvenzgeld), durch Rechtsanwälte (zum Beispiel für offene Lohnforderungen) oder durch den Insolvenzverwalter (zum Beispiel für die Freistellung von der Arbeit).

Arbeitslohn und Rentenbeiträge

Solange das Arbeitsverhältnis zwischen Angestellten und ihrem Arbeitgeber (auch bei Insolvenz) fortbesteht, bleiben Mitglieder von Versorgungswerken aus ihrem Einkommen gegenüber der Architektenversorgung beitragspflichtig. Alle Gehalts- und Lohnansprüche gelten ab dem sogenannten „Insolvenzereignis“ (in der Regel die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) als sogenannte Masseverbindlichkeiten und sind deshalb als Forderung vorrangig zu bedienen. Die Beschäftigten haben damit grundsätzlich die Sicherheit, dass ihre Forderung aus dem Arbeitsverhältnis in voller Höhe aus der Insolvenzmasse beglichen wird.

Beitragsschuldner gegenüber der Architektenversorgung bleibt das Mitglied selbst. Das gilt bei selbstständigen Mitgliedern ebenso wie bei angestellt tätigen und sowohl hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils als auch hinsichtlich des Arbeitgeberanteils („Beitragszuschuss“) zur berufsständischen Versorgung.

Insolvenzgeld: Arbeitsagentur übernimmt

Ist der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz nicht in der Lage, Beiträge an das Versorgungswerk zu zahlen, übernimmt dies die Bundesagentur für Arbeit mit dem Insolvenzgeld. Die Bundesagentur zahlt für die Beschäftigten das ausstehende Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor der Insolvenz einschließlich Arbeitnehmeranteil zum Versorgungswerk. Auch übernimmt sie (ebenfalls für die letzten drei Monate) rückständige Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur Architektenversorgung, sodass für die Beschäftigten keine Versicherungslücken entstehen.

Der Antrag auf Insolvenzgeld muss innerhalb von zwei Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden. Ausstehende Beitragszuschüsse (Arbeitgeberanteil) sind im Antrag auf Insolvenzgeld gesondert einzutragen. Weitere Informationen zum Insolvenzgeld finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Forderungen anmelden

Haben Angestellte offene Forderungen, die länger als drei Monate vor der Insolvenz liegen, oder wurde kein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt, sollten sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle (die Aufstellung aller Forderungen) anmelden. Abhängig von der verteilbaren Insolvenzmasse und den angemeldeten und anerkannten Forderungen im Insolvenzverfahren wird entsprechend der errechneten Verteilquote zumindest ein Teil der Ansprüche erfüllt. Angemeldet werden können Arbeitsentgelte, die der Arbeitgeber zum berufsständischen Versorgungswerk hätte zahlen müssen (Arbeitgeberzuschuss, Arbeitnehmeranteil aus dem Arbeitsentgelt).

Im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen binnen einer dort genannten Frist beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden. Diese Frist ist zwar keine Ausschlussfrist, jedoch können Nachteile entstehen, wenn Forderungen erst verspätet zur Tabelle angemeldet werden. Wer unsicher ist oder befürchtet, etwas Wichtiges zu vergessen, sollte eine anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen.

Ansprüche zur Not einklagen

Das optimale Vorgehen ist immer abhängig vom Einzelfall: Hat zum Beispiel ein Arbeitgeber die Beiträge schon länger nicht ordnungsgemäß an das Versorgungswerk abgeführt oder zahlt er den Angestellten den entsprechenden Betrag nicht aus, müssen Mitglieder ihren Rentenversicherungsbeitrag selbst beim Arbeitgeber geltend machen und ihren Anspruch gegebenenfalls einklagen. Das gilt auch im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers für den laufenden monatlichen Beitrag oder für bereits aufgelaufene Beitragsrückstände. Ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter Ansprechpartner.

Um Nachteile durch eine verzögerte Beitragszahlung oder gar Versorgungslücken zu vermeiden, sollten Angestellte dem Versorgungswerk zeitnah die Insolvenz ihres Arbeitgebers mitteilen und prüfen, ob sie die geschuldeten Beiträge selbst an das Versorgungswerk leisten. Dadurch können finanzielle Nachteile bei der Altersversorgung minimiert werden.

Verpflichtungen für Arbeitgeber

Im Falle der Insolvenz eines Unternehmens müssen bestimmte Arbeitgebermeldungen zur Rentenversicherung weiterhin vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Sozialversicherungspflichten korrekt erfüllt werden und keine Lücken in den Versicherungszeiten der Beschäftigten entstehen. Die Insolvenzverwaltung tritt in der Regel als Arbeitgeber ein und übernimmt diese Aufgaben.

Auch im Fall der drohenden Insolvenz bleibt der Arbeitgeber somit verpflichtet, An- und Abmeldungen der Arbeitnehmer gegenüber dem Versorgungswerk vorzunehmen und ebenso die monatlichen Beitragsnachweise an die Krankenkassen zu übermitteln, die auch die Rentenversicherungsbeiträge erfassen. Die Meldungen sind unverändert elektronisch im Rahmen der regulären Sozialversicherungsmeldungen über das DEÜV-Verfahren abzugeben. Die Meldepflichten nach dem DEÜV-Verfahren gehen im Insolvenzfall auf den Insolvenzverwalter über.

Fazit: Bei Insolvenz selbst aktiv werden

Die Altersversorgung ist im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers oft nicht der erste Gedanke der Betroffenen. Dabei können gerade hier Nachteile entstehen, wenn Beiträge verspätet oder gar nicht an das Versorgungswerk abgeführt werden. Arbeitnehmer sind hier selbst gefordert, ihre Ansprüche und Forderungen anzumelden und durchzusetzen. Eine anwaltliche Rechtsberatung ist in dieser Situation oftmals ratsam. Die Architektenversorgungswerke unterstützen gerne mit benötigten Auskünften über die gezahlten oder auch nicht gezahlten Rentenbeiträge. Auch Informationen über die Auswirkungen einer drohenden Arbeitslosigkeit auf die Beitragspflicht zum Versorgungswerk können von Interesse sein.

Steffen Scheuermann ist Volljurist und Referatsleiter für die Betriebsangelegenheiten der Bayerischen Architektenversorgung

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