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„Nicht der KI-Anteil entscheidet, sondern die Wirkung“

Der Jurist Leopold Beer erläutert im Interview, dass nicht jeder KI-generierte Inhalt neuerdings eine Kennzeichnung braucht, und legt die Transparenzpflichten der neuen KI-Verordnung für Planungsbüros dar.

DAB Redaktion
31.08.2026 7min
„Eine Frau arbeitet in einem Architekturbüro an zwei großen Bildschirmen, auf denen 3D-Visualisierungen eines mehrstöckigen Gebäudes zu sehen sind, während auf ihrem Schreibtisch gedruckte Baupläne liegen.“
„Dieses Bild wurde unter Einsatz KI-basierter Werkzeuge erstellt.“ Das gilt nicht nur für dieses Foto, sondern ist – gemäß der Empfehlung der Bundesarchitektenkammer – auch eine gute und rechtssichere Kennzeichnung für andere Bilder gleicher Herkunft.
© Adobe Firefly AI generated

DAB Redaktion: Hinsichtlich der neuen Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte raten Sie Planenden, den „eigenen Kennzeichnungsbedarf“ zu bestimmen. Welche Szenarien erleben Sie diesbezüglich in Planungsbüros – und welche Fehler begegnen Ihnen dabei?

Leopold Beer: Viele Büros meinen, bei der Kennzeichnungspflicht komme es darauf an, wie viel KI in einem Bild steckt. Daher kennzeichnen sie sicherheitshalber alles, wo KI im Spiel war. Entscheidend ist aber, ob jemand das Bild für die Wirklichkeit halten könnte. Aufhellen, Zuschneiden und Entrauschen sind immer kennzeichnungsfrei, auch bei KI-Nutzung. Verschwindet aber die Nachbarbebauung oder erscheinen fotorealistische Staffagefiguren, wird der reale Ort verfälscht und eine Kennzeichnung ist nötig. Die Grenze im Büroalltag ist fließend, der eigene Kennzeichnungsbedarf ist also individuell zu bestimmen. 

Porträt eines Mannes
© Sefilex GmbH
Zur Person

Leopold Beer

Jurist und KI-Berater

Leopold Beer ist Inhaber der KI-Beratung Sefilex, Rechtsreferendar in München und Doktorand mit Forschungsschwerpunkt auf KI-Regulierung, Digitalrecht und Datenschutz.

Für künstlerische Darstellungen gibt es ja Ausnahmen von der neuen KI-Kennzeichnungspflicht. Inwieweit hilft das Architekturbüros? 

Sie hilft weniger, als der Name verspricht. Denn die Ausnahme befreit nicht von der Kennzeichnung, sie erlaubt nur eine zurückhaltendere Form, die das (Kunst-)Werk nicht stört. Wer sich auf sie beruft, kennzeichnet also weiterhin, nur dezenter. Schwierig wird die Grenzziehung, wo dieselbe Visualisierung beides ist, Ausdrucksmittel und Werbung. Die Kommission hält Werbung nur in engen Grenzen für kreativ. Für Broschüre, Website und Pitch greift die Ausnahme deshalb regelmäßig nicht. 

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Welche Unterschiede zwischen Anbieter- und Betreiberpflichten müssen Planerinnen und Planer verstehen, um ihre eigene Rolle in der Verantwortungskette richtig einzuschätzen? 

Anbieter müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren, Betreiber müssen sichtbar kennzeichnen. Planungsbüros sind fast immer Betreiber, und zwar das Büro als Organisation, nicht die einzelne Mitarbeiterin. Wasserzeichen und Content Credentials des Anbieters nehmen dem Büro die eigene Pflicht nicht ab, sie überstehen einen Upload meist ohnehin nicht. In die Anbieterrolle wächst ein Büro dort, wo es ein fremdes System unter eigenem Namen anbietet, etwa den White-Label-Chatbot auf der eigenen Website. 

Workshops und Seminare zur KI-Kennzeichnungspflicht 

Die neuen Transparenzpflichten der KI-Verordnung

Freitag, 18.09.2026 oder Donnerstag, 12.11.2026, online 

Die Veranstaltungen finden in Kooperation mit den Architektenkammern Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Saarland, Berlin und Schleswig-Holstein statt sowie mit dem Institut für Städtebau und Wohnungswesen (ISW) und dem Bauzentrum der LH München. 

Weitere Informationen und Anmeldung:

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Freitag, 09.10.2026, online 

Zur Anmeldung

Wirksame Social-Media-Kommunikation mithilfe von KI

Freitag, 29.01.2027 und Donnerstag, 04.03.2027, Haus der Architektur, München 

Zur Anmeldung

Die EU-Kommission hat ihre Leitlinien erst am 20. Juli 2026 veröffentlicht. Wie übersetzen Sie diese teilweise abstrakten juristischen Vorgaben konkret in Handlungsanweisungen, die den Planungsbüros ab morgen nützen? 

In der Schulung übersetzen wir die abstrakten juristischen Vorgaben in konkrete Fragen, die jedes Büro beantworten kann. Geht der Inhalt nach draußen? Wirkt er wie die Wirklichkeit? Hat ein Mensch ihn geprüft und trägt die Verantwortung? Wenn Büros diese Fragen beantworten, wissen sie in der Regel, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, und können ab morgen mit der Kennzeichnung starten. 

Was sind für Sie die kritischsten rechtlichen oder beruflichen Risiken, wenn Architektinnen und Architekten ihre KI-Nutzung nicht angemessen kennzeichnen – und welche Rollen spielen dabei die Architektenkammern? 

Der Bußgeldrahmen reicht bis 15 Millionen Euro oder 3 % des Jahresumsatzes, für kleine Unternehmen gilt der niedrigere Betrag. Praktisch näher liegt die wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber. Hinzu kommt das Berufsrecht, das Darstellungen untersagt, die unrichtige Erwartungen wecken. Größer ist der Schaden für die Architektenschaft, wenn echte Bilder an Wertigkeit und Glaubhaftigkeit verlieren. Die Kammern können durch entsprechende Informationsveranstaltungen Unsicherheit abbauen. 

FAQs zur neuen Kennzeichnungspflicht

Muss ich wirklich alle KI-generierten Inhalte kennzeichnen?

Nein. Die für Betreiber von KI-Systemen geltende Kennzeichnungspflicht der KI-Verordnung erfasst nicht jeden veröffentlichten KI-Inhalt. Bei Bildern gilt die Pflicht für sogenannte Deepfakes, also Darstellungen, die wirklichen Personen, Gegenständen oder Orten ähneln und für echt gehalten werden können. Bei Texten greift sie nur, wenn diese die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Nicht der KI-Anteil entscheidet, sondern die Wirkung. Aufhellen, Zuschneiden und Entrauschen bleiben kennzeichnungsfrei, auch bei hohem KI-Anteil. Verschwindet dagegen die Nachbarbebauung oder wird der Entwurf in ein reales Foto montiert, wird der reale Ort verfälscht und Sie müssen kennzeichnen. Intern im Büro verbleibende Entwürfe benötigen keine Kennzeichnung. Das gilt ebenso für Leistungsverzeichnisse, Bauanträge und Geschäftskorrespondenz. Gut zu wissen: Die Präsentation beim Bauherrn ist keine Veröffentlichung an die Öffentlichkeit und eine fachlich geprüfte und gezeichnete Pressemitteilung fällt unter die redaktionelle Ausnahme. 

Wie genau muss die Kennzeichnung erfolgen?

Die EU-Leitlinien vom 20. Juli 2026 und Artikel 50 Absatz 5 der KI-Verordnung verlangen eine klare, erkennbare und barrierefreie Kennzeichnung, spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts. Das bedeutet: 

Für Bilder/Grafiken: ein unmittelbar sichtbares Label (zum Beispiel „KI-generiert“ oder „Mit KI-Tools erstellt“) im Bild, nicht nur in der Bildunterschrift. Die Bundesarchitektenkammer empfiehlt „Visualisierung unter Einsatz KI-basierter Werkzeuge erstellt“. 

Für Texte, die unter die Pflicht fallen: eine klare Angabe am Anfang des Textes nahe der Überschrift (zum Beispiel „Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“). 

Kontrastreich und lesbar – nicht in 2-Punkt-Schrift im Bildquellcode verstecken. 

Auf Deutsch kennzeichnen. Der Verhaltenskodex der Kommission sieht zwar das englische Kürzel „AI“ vor, für Werbung gegenüber deutschen Kunden ist eine deutschsprachige Angabe jedoch die sicherere Wahl. 

Impressum, AGB und Metadaten genügen nicht. Content Credentials und Wasserzeichen erfüllen die Kennzeichnungspflicht nicht. 

Die EU-Kommission stellt drei amtliche Icons kostenlos zum Download bereit. Ihre Nutzung ist freiwillig, die Kennzeichnung nicht. 

Tipp: Arbeiten Sie Kennzeichnungsprozesse in Ihre Design- und Publikationsabläufe ein, damit „Vergessen“ nicht vorkommt.

Kann ich Visualisierungen als „künstlerische Darstellung“ einstufen und spare mir damit die Kennzeichnung?

Nein, und das ist ein häufiger Irrtum. Die Ausnahme befreit nicht von der Kennzeichnung. Die KI-Verordnung verlangt bei erkennbar künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken lediglich eine zurückhaltendere Form der Offenlegung, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt. Gekennzeichnet wird also weiterhin, nur dezenter. 

Für Architektur-Renderings gilt: 

Eine rein informative Visualisierung eines geplanten Gebäudes ist nicht als künstlerisch einzustufen, hier ist eine Kennzeichnung erforderlich. 

Für ein konzeptionelles Kunstwerk, das ein Gebäude in surrealer Form darstellt, könnte die Ausnahme greifen, dann in der reduzierten Form kennzeichnen. Ist die Darstellung erkennbar unmöglich, fehlt es schon an einem Deepfake. 

Für Marketingmaterial (Broschüren, Website, Pitch-Präsentationen) greift die künstlerische Ausnahme regelmäßig nicht, sie müssen in der üblichen, deutlich sichtbaren Form gekennzeichnet werden. 

Es ist ratsam, sicherzugehen: Im Zweifelsfall kennzeichnen. Die freiwillige Kennzeichnung ist nicht sanktioniert, die unterlassene kann es sein.

Wer trägt die Verantwortung – mein Büro oder der KI-Tool-Anbieter?

Die Verantwortung ist aufgeteilt: 

KI-Anbieter (zum Beispiel OpenAI, Midjourney) müssen ihre Ausgaben maschinenlesbar markieren, etwa über Metadaten und Wasserzeichen, die die Herkunft dokumentieren. 
Sie als Betreiber/Nutzer des KI-Systems sind verantwortlich dafür, dass Inhalte, die Sie veröffentlichen, sichtbar gekennzeichnet sind. 

Das bedeutet praktisch: Selbst wenn ein Tool automatisch Metadaten einfügt, müssen Sie sicherstellen, dass beim Veröffentlichen eine sichtbare Kennzeichnung bleibt (nicht nur in unsichtbaren Metadaten). Sie können sich nicht allein auf die Anbieter verlassen. Betreiber ist dabei das Büro als Organisation, nicht die einzelne Mitarbeiterin. Deshalb gehört die Kennzeichnung in eine schriftliche Richtlinie für Ihr Büro.

Umgekehrt kann ein Büro selbst in die Anbieterrolle wachsen, etwa wenn es einen zugekauften Chatbot unter eigenem Namen auf seiner Website betreibt.

DAB Redaktion

Person mit lockigem Haar hält ein großes Blatt mit technischen Zeichnungen oder Plänen vor sich.
Mann in blauem Hemd hält zwei Papprollen und steht in einem Büro mit Computer und Kleidung im Hintergrund.
Person mit weißem Schutzhelm und orangefarbener Warnweste hält ein Tablet in einer Baustellenumgebung mit Gerüst im Hintergrund.

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