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[ Neues Urteil ]

Mindestsatz der HOAI 2013 gilt auch für öffentliche Auftraggeber

Einige Aufstockungsklagen von Architekten gegen ­private Bauherren waren erfolgreich, wenn es um ­Altverträge ging. Dass das auch für öffentliche Auftraggeber gilt, wurde nun eher nebenbei klargestellt

Von Franziska Klein

Ein privater Bauherr wurde im Juli 2020 verurteilt, Architektenhonorar nach dem Mindestsatz der HOAI 2013 zu zahlen, obwohl vertraglich ein niedrigeres Honorar vereinbart worden war. Gegen das Urteil legte der Auftraggeber Rechtsmittel ein, bis schließlich der Bundesgerichtshof (BGH) darüber zu entscheiden hatte. Sein Argument: Er werde als privater Bauherr ungleich behandelt. Die öffentliche Hand müsse nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juli 2019 den Mindestsatz der HOAI 2013 nämlich nicht mehr zahlen.

Öffentliche Auftraggeber dürfen keinen Vorteil haben

Der BGH hat entschieden, dass die behauptete Ungleichbehandlung nicht vorliege (Beschluss vom 14. Februar 2024, Az.: VII ZR 221/22). Denn der EuGH habe zwar festgestellt, dass die zwingenden Mindestsätze der HOAI 2013 gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Aber: Der öffentliche Auftraggeber dürfe keine Vorteile zu seinen Gunsten gegenüber Einzelnen aus der falsch umgesetzten Richtlinie ziehen. Dafür müsste er sie erst richtig umsetzen, was er bekanntermaßen mit der HOAI 2021 getan hat. Deshalb blieben die richtlinienwidrigen Mindestsätze der HOAI 2013 auch bei Aufstockungsklagen gegen die öffentliche Hand anwendbar.

Honorar auf Mindestsatz der HOAI 2013 aufstocken

Bei vielen Aufstockungsklagen seit dem Urteil des EuGH vom 4. Juli 2019 stritten Privatpersonen, so auch hier. Wegen der behaupteten Ungleichbehandlung gibt es jetzt aber eine Entscheidung, die sich zur Mindestsatzunterschreitung der öffentlichen Hand äußert. Das ist erfreulich und bestätigt die bisher mehrheitlich vertretene Rechtsauffassung. Planungsbüros könnten nun prüfen, ob offene Honoraransprüche aus Verträgen, die sie vor dem 1. Januar 2021 mit öffentlichen Auftraggebern unterhalb der Mindestsätze abgeschlossen haben, noch nicht verjährt sind.

Verjährung von Honoraransprüchen

Die reguläre Verjährungsfrist für Honoraransprüche beträgt drei Jahre. Sie beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Honoraranspruch fällig geworden ist. Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem die Bezahlung des Honorars verlangt werden kann. Die HOAI 2013 verlangt für die Fälligkeit die Abnahme und eine prüffähige Schlussrechnung.

Franziska Klein ist Rechtsreferentin bei der Bundesarchitektenkammer

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