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[ Ab 2024 ]

Neues GbR-Recht und eGbR: Was gilt ab 2024?

Am 1. Januar 2024 steht eine große Reform des GbR-Rechts an. Sie hat auch Auswirkungen auf Berufsgesellschaften von Architekten. Einer neuen Eintragungspflicht stehen mehr Transparenz und Vereinfachungen gegenüber

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Architekten-GbRs aufgepasst!“ im Deutschen Architektenblatt 12.2023 erschienen.

Von Maximilian Rittmeister und Laura Gerber

Die meisten Architekten haben Berührung mit Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), einige betreiben vielleicht ihr eigenes Büro gemeinsam mit anderen in dieser Rechtsform. Anders als bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), bei der gesetzliche Regelungen für Transparenz und Rechtssicherheit sorgen, sind die Regelungen zur GbR überschaubar. So besteht bisher nicht die Möglichkeit, die GbR in ein dem Handels- oder Partnerschaftsregister vergleichbaren Register einzutragen, woraus sich die Angaben zur Gesellschaft (Name, Sitz, Vertretungsberechtigung) ergeben.

Mit dem zum 1. Januar 2024 in Kraft tretenden „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“ (MoPeG) werden die für die GbR relevanten Normen der §§ 705 ff. BGB umfassend geändert. Sie verbleiben aber weiterhin im BGB und werden, anders als etwa bei der GmbH, nicht in einem eigenen Gesetz geregelt. Die über Jahrzehnte über die Struktur und die sogenannte Rechtsfähigkeit der GbR gewonnenen Erkenntnisse werden damit gesetzlich umgesetzt. Von dieser Rechtssicherheit profitieren Architekten, die in einer GbR tätig sind oder mit GbRs, zum Beispiel Auftraggebern für Architektenleistungen, Verträge schließen oder ändern möchten.

GbR-Recht mit neuer Rechtsform der eGbR

Durch Umsetzung des MoPeG erfolgt außerdem die Einführung der Rechtsform der eingetragenen GbR, die sogenannte eGbR. Der Zusatz „eingetragen“ ergibt sich daraus, dass ein Gesellschaftsregister eingeführt wird, das mehr Transparenz schaffen soll. In dieses kann sich eine GbR eintragen lassen, in gewissen Fällen muss sie sich sogar eintragen lassen.

Verpflichtend ist die Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister in den Fällen, in denen sie ihrerseits in ein anderes öffentliches Register einzutragen ist oder sie dies möchte. Hiermit wird aus der Eintragungsmöglichkeit faktisch ein Zwang. Dies betrifft Fälle, in denen die Grundbucheintragung einer GbR als Rechteinhaberin eines Grundstücks oder aber die Eintragung einer GbR als Gesellschafterin einer eGbR (zum Beispiel bei Gründung einer projektbezogenen Arbeitsgemeinschaft) erfolgen soll. Gleiches gilt beim Erwerb von Aktien oder GmbH-Anteilen. Bestehende, zum Beispiel im Grundbuch eingetragene GbRs müssen nicht unmittelbar nach Inkrafttreten des MoPeG eine Eintragung in das Gesellschaftsregister vornehmen. Dies wird erst dann erforderlich, sobald etwa über das Grundstück verfügt werden soll.

Eine Löschung der GbR kommt nach Eintragung in das Gesellschaftsregister nur dann in Betracht, wenn es zur Liquidation kommt. Dies kann durch die Gesellschafter beschlossen werden oder erfolgt per Gesetz, wenn der vorletzte Gesellschafter ausscheidet oder eine Umwandlung der Rechtsform vollzogen wird.

Eintragungspflicht bei Architektenkammern?

Eine Eintragungspflicht von GbRs in das Gesellschaftsverzeichnis der Architektenkammer besteht in vielen Architektengesetzen (zum Beispiel nach dem Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetz) aufgrund ihrer aktuellen Formulierungen nicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass mit der nächsten Novelle die länderspezifischen Gesetze überwiegend geändert werden und ab diesem Zeitpunkt eine Eintragungspflicht wohl zumindest für Architekten-eGbRs wahrscheinlicher werden könnte. Es empfiehlt sich, die Entwicklungen in den Ländern gemeinsam mit der jeweiligen Kammer im Blick zu behalten.

Rechtsfähige GbR oder nicht?

Entsprechend dem neu eingeführten § 705 Abs. 2 BGB wird die Möglichkeit der Ausgestaltung einer GbR entweder als rechtsfähige oder als nicht rechtsfähige GbR bestehen. Letztere hat lediglich die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander zum Zweck. Eine rechtsfähige GbR hingegen nimmt am Rechtsverkehr teil und tritt nach außen auf. Die neue Form der eGbR stellt zwingend eine rechtsfähige GbR dar. Auch Architekturbüros werden in der Regel nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen wollen und sind damit per se rechtsfähige Gesellschaften, sofern sie aus mindestens zwei Gesellschaftern bestehen und nicht bereits eine andere Rechtsform gewählt haben.

Eine aus nur einem Gesellschafter bestehende GbR oder eGbR ist auch nach den Änderungen des MoPeG nicht möglich. Bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters erlöschen die GbR sowie die eGbR. Sofern die Gesellschaft in Registern eingetragen ist, ist dies entsprechend durch den verbliebenen Gesellschafter mitzuteilen.

Auflösung einer GbR oder eGbR

Anders als nach derzeitiger Rechtslage führen künftig die Kündigung oder der Tod eines Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern lediglich zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters. Eine diesbezügliche Regelung im Gesellschaftsvertrag hat künftig also nur noch klarstellende Wirkung. In diesem kann jedoch abweichend von der neuen gesetzlichen Regelung bestimmt werden, dass die Kündigung oder der Tod weiterhin zur Auflösung der Gesellschaft führen sollen. Möglich ist außerdem eine Regelung darüber, dass ein Erbe oder Erben an die Stelle des verstorbenen Gesellschafters treten. Dieses Vorgehen kann aber Auswirkungen auf den Eintragungsstatus aller anderen Gesellschafter haben und wäre im Vorfeld mit der zuständigen Architektenkammer abzustimmen.

Innenverhältnis und Beschlussfassung in der GbR oder eGbR

Auch im Innenverhältnis der Gesellschafter einer GbR oder einer eGbR wird es Änderungen geben. Die Stimmkraft und der Anteil am Gewinn und Verlust richten sich nicht mehr „nach Köpfen“, sondern vorrangig nach den vertraglich vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Auch wenn ausdrücklich keine vereinbart worden sind, gilt zunächst das Verhältnis der vereinbarten Werte der einzubringenden Beiträge und nur nachrangig eine Verteilung „nach Köpfen“.

In Bezug auf die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bleibt es bei der Grundregel der Einstimmigkeit. Allerdings können die erforderlichen Mehrheiten für einen Beschluss abweichend davon gesellschaftsvertraglich frei geregelt werden, sofern das Gesetz für bestimmte Entscheidungen keine erforderliche Beschlussmehrheit vorsieht. Ein Beispiel dafür ist das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit für die Auflösung der Gesellschaft.

Eintragung und Vorteile einer eGbR

Für die Eintragung der GbR in das neue Gesellschaftsregister – das wie das Handels- und das Partnerschaftsregister bei den Amtsgerichten angesiedelt sein wird – ist die Hinzuziehung eines Notars notwendig. Die Anmeldung ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, wobei sie die üblichen Angaben zu der Gesellschaft, sämtlichen Gesellschaftern sowie deren Vertretungsbefugnissen zu enthalten hat. Dies sind bei den Gesellschaftern etwa Name, Geburtsdatum sowie Wohnort und für die Gesellschaft deren Name, Sitz sowie ihre vollständige Anschrift.

Die im Gesellschaftsregister eingetragenen Daten der eGbR sind öffentlich zugänglich. Dabei vermittelt das Gesellschaftsregister für Dritte – ähnlich dem Handelsregister – einen Gutglaubensschutz. Für den Nachweis der wirksamen Vertretung einer Architekten-GbR ist dies ebenso von Bedeutung wie für den Abschluss von Verträgen mit Auftraggebern. Der Geschäftsverkehr mit GbRs wird dadurch erheblich erleichtert, da Geschäftspartner einfach und zuverlässig Klarheit über die Vertretungsbefugnisse der Gesellschaften erlangen können. Aufwendige Bevollmächtigungen durch alle Gesellschafter – teilweise in beglaubigter Form und unter Versicherung der Gesellschafterstruktur – werden damit entbehrlich. Änderungen der vorgenannten Daten nach der Eintragung sind bei eGbRs gegenüber dem Registergericht mitzuteilen.

Haftung, Selbstorganschaft und Berufsrecht

Es bleibt nach wie vor dabei, dass die Gesellschafter einer GbR oder eGbR ihre Haftung gegenüber Dritten nur durch vertragliche Vereinbarung mit den Vertragspartnern beschränken können. Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister führt, anders als bei einer GmbH, nicht zu einer grundsätzlichen Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Folglich bleibt es dabei, dass die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt für Neu- und Altverbindlichkeiten haften. Zwar wird das Risiko der Haftung mit dem Privatvermögen der Architekten teilweise über eine Berufshaftpflichtversicherung begrenzt, dennoch sollte dies bei der Wahl der Rechtsform stets bedacht werden. Regelmäßig verändern sich Architektengesellschaften im Laufe der Zeit und Anpassungen der Rechtsform würden sich vorteilhaft auswirken.

Auch der Grundsatz der sogenannten Selbstorganschaft bleibt nach Umsetzung des MoPeG bestehen. Das bedeutet, dass auch weiterhin die Vertretungsbefugnis nur den Gesellschaftern selbst und keinem Dritten (Fremdgeschäftsführer) zustehen kann. Folglich muss mindestens ein Gesellschafter der GbR vertretungsbefugt sein.

Neues GbR-Recht: Auswirkungen prüfen

Die gesetzlichen Änderungen führen dazu, dass die Gesellschafter einer GbR überlegen müssen, welche Auswirkungen die Rechtsänderung für ihre Gesellschaft hat. Gesellschaftsverträge sind entsprechend anzupassen und zu modernisieren.

Die berufsrechtliche Behandlung einer eGbR kann in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt sein. Die jeweilige Zusammensetzung der Gesellschafter kann sowohl Auswirkungen auf den Eintragungsstatus der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter als auch auf den Gesellschaftsnamen haben. Es wird daher empfohlen, sich bei Fragen mit der zuständigen Länderarchitektenkammer in Verbindung zu setzen und/oder anderweitig Rechtsrat einzuholen.


Dr. Maximilian Rittmeister ist Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei bhp Bögner Hensel & Partner
Laura Gerber ist Rechtsanwältin bei bhp Bögner Hensel & Partner

 

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