Von Markus Prause
Noch werden viele Architekturbüros von Alleininhabern geführt. Allerdings sind eine Tendenz zur Kooperation und ein deutlicher Zuwachs von Architektengesellschaften zu verzeichnen. Denn die Aufgaben werden immer umfangreicher und schwieriger und erfordern vermehrt Spezialisierungen, die der einzelne Architekt nicht ausreichend abdecken kann (zum Beispiel Energieberatung und SiGeKo). Eine gemeinsame Berufsausübung bietet zudem Potenziale zur Kostensenkung und minimiert Risiken und Probleme, die durch Krankheit und Urlaubszeiten entstehen können.
Entschließen sich Architekten zu einem Zusammenschluss, stellt sich die Frage nach der Gesellschaftsform. Wichtige Aspekte bei deren Wahl sind der Gründungs- und Unterhaltungsaufwand, die Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung und die steuerlichen Konsequenzen. Die am häufigsten anzutreffenden Rechtsformen sind die GbR, die PartGmbB sowie die GmbH.
GbR: Einfach, aber haftungsträchtig
Die gängigste Rechtsform bei der Kooperation von Architekten ist nach wie vor die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie bietet eine unkomplizierte und flexible Form der Zusammenarbeit für Architekten. Ihr größtes Manko liegt in der vollumfänglichen Haftung aller Gesellschafter – auch mit dem Privatvermögen. Dieses Risiko kann lediglich durch den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichender Deckungssumme minimiert werden.
Eine GbR entsteht schon dann, wenn sich mindestens zwei Personen zu einem gemeinsamen Zweck zusammentun (auch eine Lotto- oder Fahrgemeinschaft ist eine GbR). Gleichwohl wird der Abschluss eines schriftlichen Vertrages aus Klarstellungsgründen empfohlen. Eine Orientierungshilfe zur Vertragsgestaltung ist bei den Architektenkammern erhältlich.
Der Name der GbR ist oft der Name der Gesellschafter (zum Beispiel Architekturbüro Müller & Schmidt). Zulässig ist auch die Verwendung einer Fantasiebezeichnung (zum Beispiel Planungsgemeinschaft 3-D). Dann müssen sich jedoch durch ergänzende Informationen die Gesellschafter individualisieren lassen. Darüber hinaus darf die Namensgebung nicht irreführen. Beispielsweise würde der Zusammenschluss von einem Architekten mit einem Bauingenieur unter der Bezeichnung „Architektengemeinschaft Müller & Schmidt“ zu einer Täuschung über den beruflichen Status des Bauingenieurs führen. Auch die Verwendung eines Rechtsformzusatzes anderer Gesellschaftsformen, wie zum Beispiel „und Partner“ oder „mbH“ (siehe Ausgabe 9/2014 Seite 44) ist nicht zulässig. Teilweise (etwa in Sachsen) darf die GbR in ihrem Namen eine nach den Architektengesetzen geschützte Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnung nur verwenden, wenn sie in eine Gesellschaftsliste bei der Architektenkammer eingetragen ist.
Für die GbR gilt der Grundsatz der Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsmacht. Das bedeutet, dass nur alle Gesellschafter gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten und für sie handeln dürfen. Von diesem im BGB verankerten Prinzip kann jedoch durch vertragliche Regelungen abgewichen werden. Aus Praktikabilitätsgründen sollten im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen zur Einzelgeschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter für „alltägliche“ Geschäfte aufgenommen werden, zum Beispiel der Abschluss von Verträgen bis zu einem bestimmten Volumen.
Der wesentliche Nachteil der GbR liegt in der vollen gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit ihrem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Jeder Gesellschafter haftet folglich für Fehler seiner Mitgesellschafter uneingeschränkt mit. Haftungseinschränkungen im Verhältnis zu Außenstehenden sind außerhalb expliziter vertraglicher Regelungen im Einzelfall nicht möglich. Lediglich intern können sich die Gesellschafter auf eine Verteilung der Haftungsgefahren für den Fall einigen, dass ein Gesellschafter einen Schaden zu Lasten eines anderen erzeugt.
Die Buchführung und Gewinnermittlung kann durch eine vereinfachte Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorgenommen werden. Die Gewinnverteilung richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag oder sie erfolgt nach Kopfteilen. Die Einnahmen der Gesellschafter unterliegen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit der Einkommensversteuerung, die jeder Gesellschafter selbst vorzunehmen hat. Bei ausschließlich freiberuflicher Tätigkeit besteht keine Gewerbesteuerpflicht.
Die GbR eignet sich für unterschiedliche Arten der Zusammenarbeit: die Sozietät, die Bürogemeinschaft und die Arbeitsgemeinschaft – zu letzterer siehe Ausgabe 1/2015, Seite 32.Unter einer Sozietät versteht man den „klassischen“ Zusammenschluss mehrerer Planer zur dauerhaften gemeinsamen Berufsausübung. Die Aufträge werden gemeinsam übernommen; die Arbeit wird intern aufgeteilt. Die Bürogemeinschaft nutzt lediglich Büroräume, Büroeinrichtungen und gegebenenfalls auch Personal gemeinsam. Die Planungsverträge werden getrennt geschlossen; für spätere Fehler haftet grundsätzlich nur der betreffende Architekt. Wird aber durch einen gemeinsamen Briefkopf oder Ähnliches der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Sozietät, so begründet dies eine Mithaftung aller benannten Personen nach den Grundsätzen der Anscheinshaftung.
Partnerschaftsgesellschaft mbB: Die clevere Alternative
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) hat 1995 eine auf die Angehörigen der freien Berufe zugeschnittene Gesellschaftsform geschaffen. Da aufgrund des Gesetzes der Begriff „Partnerschaft“ nunmehr exklusiv für diese Gesellschaftsform steht, darf diese Bezeichnung im Regelfall nicht mehr im Namen beziehungsweise der Firma einer anderen Gesellschaftsform verwendet werden. Gleiches gilt für den Begriff „und Partner“.
Lange Zeit bot diese Gesellschaftsform jedoch keine für den Berufsstand praktikable Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung und besaß daher kaum Vorteile gegenüber der GbR. 2013 korrigierte der Bundesgesetzgeber diese Situation und schuf aufbauend auf der Grundform der Partnerschaftsgesellschaft die PartGmbB – die letzten drei Buchstaben stehen für „mit beschränkter Berufshaftung“. Hier ist bei fehlerhafter Berufsausübung die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Sie ist schwieriger zu gründen als die GbR, was aber der Vorteil der Haftungsbeschränkung aufwiegt. Daher ist die PartGmbB eine für Architekten sehr überlegenswerte Gesellschaftsform. Die PartGmbB steht Architekten jedoch nur in den Bundesländern zur Verfügung, die Regelungen hierzu in ihren Architekten- oder Baukammergesetzen geschaffen haben. Die Architektenkammern vor Ort geben Auskunft.
Die PartGmbB wird durch den Abschluss eines schriftlichen Partnerschaftsgesellschaftsvertrages und die Eintragung der Gesellschaft in das Partnerschaftsregister beim Amtsgericht gegründet. Die An-meldung ist von einem Notar zu beglaubigen. Die Architektenkammern bieten eine Orientierungshilfe zur Vertragsgestaltung.
Als Gesellschafter kommen nur Angehörige eines freien Berufes im Sinne von § 1 Abs. 2 PartGG in Betracht. Zudem müssen sämtliche Partner zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich verpflichtet sind (OLG Celle, Beschluss vom 04.08.2016, 9 W 103/16; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2015, 27 W 70/15). Dieses sind neben den Mitgliedern der Architektenkammern in der Regel noch die Beratenden Ingenieure der Ingenieurkammern. Sonstige Ingenieure genügen dieser Anforderung zumeist nicht. Die Partnerschaftsgesellschaft muss sich auf die Erbringung freiberuflicher Leistungen beschränken. Die Mindestanzahl der Gesellschafter beträgt zwei. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Der Name der PartGmbB muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“, „Partnerschaft“ oder die Abkürzungen „Part“ beziehungsweise „PartG“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Des Weiteren muss der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ geführt werden (zum Beispiel „Meier und Müller PartGmbB – Architekt und Innenarchitekt“.
Das PartGG sieht grundsätzlich eine unbeschränkte Geschäftsführungs- beziehungsweise Vertretungsbefugnis jedes Partners vor. Abweichende Regelungen hierzu können im Gesellschaftsvertrag getroffen werden. Das empfiehlt sich für nicht alltägliche Geschäfte, zum Beispiel Anschaffungen ab einer bestimmten Summe oder die Einstellung von Mitarbeitern.
Bei der Partnerschaftsgesellschaft (ohne mbB) besteht – wie bei der GbR – eine volle gesamtschuldnerische Haftung der Partner mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen. Doch schon in der Grundform der Partnerschaftsgesellschaft ist die Haftung bereits durch das PartGG auf den konkret handelnden Partner beschränkt. War nur ein einzelner Partner mit der Bearbeitung eines Auftrages befasst, so haftet dieser allein. Untergeordnete Bearbeitungsbeiträge der übrigen Partner sind unschädlich. Des Weiteren steht den jeweiligen Landesgesetzgebern nach § 8 Abs. 3 PartGG die Möglichkeit offen, die Haftung der Gesellschaft und der Partner wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung bei Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Hiervon haben mehrere Bundesländer in den Architekten- oder Baukammergesetzen ganz unterschiedlich Gebrauch gemacht.
Mit der Einführung der PartGmbB 2013 wurde die Haftungssituation zugunsten der Partner entscheidend verbessert. Bei der PartGmbB haften die Partner nicht mehr persönlich für Schäden, die aus einer fehlerhaften Berufsausübung resultieren, sondern es haftet nur noch die Partnerschaftsgesellschaft mit ihrem Vermögen. Für Regressansprüche aus Planungs- oder Bauüberwachungsfehlern kann ein Partner folglich nicht mehr persönlich belangt werden. Für sonstige Verbindlichkeiten der Gesellschaft (zum Beispiel Mieten, Gehälter, Steuerschulden) bleibt es allerdings bei der uneingeschränkten, persönlichen Verantwortung aller Partner.
Für die Haftungsbeschränkung im Sinne der PartGmbB ist es erforderlich, dass
- die Partnerschaft eine Berufshaftpflichtversicherung nach den Vorgaben des jeweiligen Architektengesetzes unterhält und
- der Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ auf allen geschäftlichen Unterlagen und Darstellungen der Gesellschaft tatsächlich geführt wird.
Das Büro ist in die Gesellschaftsliste der örtlichen Architektenkammer einzutragen. Die Voraussetzungen unterscheiden sich je nach Bundesland; die zuständige Kammer informiert darüber.
Zur Buchführung und steuerlichen Behandlung der PartGmbB gelten die gleichen Regelungen wie bei der GbR (siehe oben).
GmbH: haftungssicher, aber kompliziert
Die GmbH bietet durch ihre Haftungsbeschränkung einen weitreichenden Schutz vor Zugriffen auf das Privatvermögen der Gesellschafter. Aber ihre Gründung ist teurer; Errichtung und Unterhaltung sind zudem deutlich komplizierter als bei einer GbR oder PartGmbB. Ihre steuerrechtliche Behandlung weicht stark von der der anderen Gesellschaften ab. Wegen ihrer Qualifizierung als Handelsgesellschaft sind diverse handelsrechtliche Pflichten zu beachten.
Die GmbH wird durch Abschluss eines notariellen Gesellschaftsvertrages und die Eintragung ins Handelsregister beim örtlich zuständigen Amtsgericht gegründet. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein – das heißt auch andere Gesellschaften. Für die Anzahl der Gesellschafter bestehen keine Vorgaben. Möglich ist die Gründung einer „Ein-Personen-GmbH“. Bei der Gründung muss ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro nachgewiesen werden.
Als Name der GmbH kann eine Personen- (zum Beispiel Meier & Müller GmbH) oder Sachfirma (zum Beispiel Planungsgruppe 3 D GmbH) gewählt werden. Zwingend ist der Zusatz „GmbH“ (oder ausgeschrieben) zur Verdeutlichung der Rechtsform. Sofern in die Firma die Berufsbezeichnung „Architekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Innenarchitekt“ oder „Stadtplaner“ oder eine ähnliche Wortwendung (zum Beispiel Architekturbüro Müller GmbH) aufgenommen werden soll, ist eine Eintragung in die Gesellschaftsliste bei der zuständigen Architektenkammer notwendig. Einzelheiten zur Eintragung sind bei der jeweiligen Kammer zu erfragen.
Die GmbH haftet uneingeschränkt mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Gesellschafter, die ihre Stammeinlage erbracht haben, haften darüber hinaus grundsätzlich nicht. Die GmbH bietet folglich einen wirksamen Schutz gegen Zugriffe auf das Privatvermögen. Die Geschäftsführer haften bei Verletzung ihrer Pflichten gegenüber der Gesellschaft.
Die GmbH ist buchführungs- und bilanzierungspflichtig. Sie unterliegt der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht. Gewinnausschüttungen der GmbH an Gesellschafter unterfallen der Abgeltungssteuer. Sind Gesellschafter als Geschäftsführer oder sonstige Angestellte tätig, gelten die Gehälter als Einnahmen aus nicht selbständiger Arbeit und unterfallen damit der Lohnsteuer. Es bestehen erweiterte Möglichkeiten zum Abzug von Betriebsausgaben (zum Beispiel Gehälter der Geschäftsführer). Insgesamt sind die Anforderungen an die Buchführung und Versteuerung sehr komplex.
Da die GmbH-Gründung und -Führung schwerfälliger und teurer ist, griffen Unternehmensgründer in der Vergangenheit zunehmend auf ausländische Rechtsformen – beispielsweise die britische Limited – zurück. Als inländische Alternative gibt es seit Ende 2008 die Unternehmergesellschaft (UG) als „Klein-GmbH“. Bei der UG handelt es sich nicht um eine eigenständige neue Gesellschaftsform, sondern um eine Art „Vor-GmbH“ mit weitgehend gleichen Regeln.
Es gelten allerdings folgende Besonderheiten: Für die Gesellschaftsgründung genügt eine Einlage von einem Euro. Allerdings ist die Gesellschaft verpflichtet, in den Folgejahren jeweils mindestens ein Viertel ihres Gewinns als Rücklage anzusparen. Ist dann ein Stammkapital von 25.000 Euro erreicht, kann sie zur „echten“ GmbH umgewandelt werden. Die UG bietet bereits den Vorteil der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Sie ist verpflichtet, mit dem Namen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ zu firmieren. Fraglich ist das Vertrauen der Auftraggeber in die UG, da diese kein Mindestkapital aufweisen muss und auch nicht – anders als die PartGmbB – gesetzlich zur Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet ist. Bislang ist zu beobachten, dass Architekten kaum auf diese Gesellschaftsform zurückgreifen.
Markus Prause ist Rechtsanwalt und Justitiar der Architektenkammer Niedersachsen.