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[ Recht ]

Die neue DIN 276

Im Dezember 2018 ist die neue DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ erschienen, die gegenüber der vorherigen Ausgabe von 2008 grundlegend überarbeitet wurde – was sind die wichtigsten Änderungen?

Von Hans-Ulrich Ruf

Die DIN 276 „Kosten im Bauwesen“ legt die Grundlagen für Kostenermittlung, Kostenkontrolle und Kostensteuerung fest. Sie ist nicht nur für die wirtschaftliche Planung der Architekten und Ingenieure maßgebend, sondern alle an Bauprojekten Beteiligten haben mit dieser Norm zu tun, an erster Stelle naturgemäß die für die Investitionsentscheidungen Zuständigen.

Die wesentliche Aufgabe der Norm ist auf das wirtschaftliche Planen und Bauen gerichtet, auch wenn man angesichts der juristischen Literatur manchmal den Eindruck haben könnte, die DIN 276 diene hauptsächlich der Ermittlung der Honorargrundlagen. Unbestritten hat die Tatsache, dass die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) seit ihrem ersten Erscheinen im Jahr 1977 bei den Honorargrundlagen – mehr oder weniger konsequent und normgerecht – auf die DIN 276 zurückgreift, der Norm eine besondere Bedeutung verschafft. Dieser rechtliche Zusammenhang der beiden Regelwerke war und ist nicht unproblematisch.

Hochbau und Ingenieurbau zusammengefasst

Die neue DIN 276 ersetzt die Fassungen vom Dezember 2008 für den Hochbau (DIN 276-1:2008-12) sowie vom August 2009 für den Ingenieurbau (DIN 276-4:2009-08). Die bisher unterschiedlichen Kostengliederungen in diesen Normen gaben den Anlass, die DIN 276 zu überarbeiten und die Kostengliederungen zu vereinheitlichen. Hochbau und Ingenieurbau wurden zu einer einzigen Norm zusammengefasst und sogar um die Infrastrukturanlagen und Freiflächen erweitert, sodass die Kosten aller Bereiche des Bauwesens jetzt in einer einheitlichen Kostengliederung erfasst werden können. Zudem wurden die Inhalte des bisherigen dritten Teils der DIN 277 (DIN 277-3:2005-04) in die DIN 276 mit den Mengen und Bezugseinheiten für die einzelnen Kosten­gruppen übernommen. Durch die Neuordnung konnte das Normensystem vereinfacht, übersichtlicher gestaltet und im Umfang reduziert werden.

Neue Begriffe und Grundsätze eingeführt

Mit eindeutig bestimmten Begriffen und verbindlichen Anwendungsregeln trägt die DIN 276 zu einem gemeinsamen Sprachgebrauch in der Planungs- und Bauökonomie bei und sichert eine einheitliche Vorgehensweise in der Kostenplanung. Neu hinzugekommen sind beispielsweise die Begriffe „Kostensicherheit“ und „Kostentransparenz“, die zusammen mit der „Wirtschaftlichkeit“ unterschiedliche Kostenziele bei einem Bauprojekt benennen, häufig aber unzutreffend synonym verwendet werden.

Die Grundsätze der Kostenplanung wurden ergänzt und konkreter formuliert. Exemplarisch dafür ist die Regelung zur „Vollständigkeit“ von Kostenermittlungen. Dort, wo sich die Vorgängernorm fast inhaltsleer auf die Forderung beschränkte, dass „die Kosten vollständig zu erfassen und zu dokumentieren sind“, spricht die DIN 276 jetzt unmissverständlich von den „Gesamtkosten“ und nicht von „irgendwelchen Kosten“. In den Kostenermittlungen sollen somit alle Kostengruppen – in der jeweils zutreffenden Gliederungstiefe – ausgewiesen werden, um nicht einzelne Kostenbestandteile des Bauprojekts zu vergessen oder gar zu verschweigen. Die Aussage wird noch durch die Forderung präzisiert, dass es „anzugeben und an der jeweiligen Stelle kenntlich zu machen ist“, wenn „Teile der Gesamtkosten nicht erfasst oder dokumentiert werden können“. Diese Konkretisierung ist begrüßenswert, weil gerade die unvollständige Erfassung der Kosten in der Praxis häufig zu schwerwiegenden Fehlern oder zu Missverständnissen führt.

Auch die Regelungen zu Kostenermittlungsverfahren, Bauprojekten im Bestand, vorhandener Substanz, eingebrachten Gütern und Leistungen, prognostizierten Kosten und risikobedingten Kosten wurden präzisiert.

Kostenermittlung neu formiert

Anstelle der bisherigen fünf unterscheidet die Norm jetzt sechs Kostenermittlungsstufen: „Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag und Kostenfeststellung“.

Mit der neuen Struktur sind allerdings keine Leistungen hinzugekommen. Mit dem „Kostenvoranschlag“, der die „Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Ausführungsplanung und der Vorbereitung der Vergabe“ darstellt, wird zwar ein neuer Begriff eingeführt, die beschriebene Kostenermittlungsstufe entspricht aber voll und ganz dem bisherigen „Kostenanschlag“. Der Begriff „Kostenanschlag“ wird jetzt für die „Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vergabe und Ausführung“ verwendet – einen Teilbereich der Kostenermittlung, der in der bisherigen Norm fälschlich der Kostenkontrolle zugeordnet worden war.

Es war immer wieder zu Diskussionen darüber gekommen, ob es sich bei den einzelnen Kostenermittlungsstufen um einmalige oder um zu wiederholende Ermittlungen handelt. Diese Frage beantwortet die DIN 276 jetzt eindeutig: „Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung und Kostenfeststellung“ sind Kostenermittlungen, „die im Projektablauf bezogen auf den jeweiligen Planungsschritt einmalig und zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden“. Dagegen kann der „Kostenvoranschlag entsprechend dem für das Bauprojekt gewählten Projektablauf einmalig oder in mehreren Schritten aufgestellt werden“. Beim „Kostenanschlag“ handelt es sich in jedem Fall „um eine Kostenermittlung, die im Projektablauf wiederholt und in mehreren Schritten durchgeführt wird“.

Die HOAI sieht in diesen Projektphasen weder einen „Kostenvoranschlag“ noch einen „Kostenanschlag“ vor, sondern mit den sogenannten „bepreisten Leistungsverzeichnissen“ eine eigene Art der Kostenermittlung, die leider nicht in die systematische Folge von Objektplanungsschritten und Kostenplanungsstufen der DIN 276 passt. Zu beachten ist auch, dass die HOAI mit den „bepreisten Leistungsverzeichnissen“ ein bestimmtes Kostenermittlungsverfahren vorschreibt, mit dem nur Teile der Gesamtkosten (im Wesentlichen die Kostengruppen des Bauwerks und der Außenanlagen) erfasst werden können.

Detaillierungsgrad erhöht

Die Anforderungen an den Detaillierungsgrad der Kostenermittlungsstufen waren in der bisherigen Norm als Mindestanforderungen definiert, obwohl aus dem Zusammenhang von Kostenermittlungsstufe und zugeordneter Planungsphase schon klar erkennbar war, dass die verfügbaren Planungsinformationen durchaus eine weitergehende Untergliederung der Kosten zulassen. Angesichts der heutigen Erwartungen an Wirtschaftlichkeit und Kostensicherheit reicht es aber nicht mehr aus, nur die Mindestanforderungen zu erfüllen. Folgerichtig wurden bei der Überarbeitung die Anforderungen realistisch angepasst. So werden beispielsweise „in der Kostenschätzung die Gesamtkosten nach Kostengruppen in der zweiten Ebene der Kostengliederung ermittelt“. Bisher galt hier lediglich die Anforderung, die Kosten „mindestens bis zur ersten Ebene“ zu ermitteln.

Kostengliederung verbessert

Eine weitere wichtige Aufgabe der DIN 276 besteht darin, in der Kostengliederung die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale der bei Bauprojekten allgemein vorkommenden Kostensachverhalte so eindeutig festzulegen, dass die Ergebnisse von Kostenermittlungen vergleichbar sind – sowohl in einem Projekt von Stufe zu Stufe als auch bei mehreren Projekten. Abgesehen von zahlreichen redaktionellen Verbesserungen und Ergänzungen, wurde die Kostengliederung insbesondere in den folgenden Bereichen geändert:

  • Die erste Ebene wurde auf acht Kostengruppen (KG) erweitert, indem die Kosten der Finanzierung aus der „KG 700 Baunebenkosten“ ausgegliedert und als eigenständige Hauptkostengruppe „KG 800 Finanzierung“ aufgeführt wurden. Diese Maßnahme wird dazu beitragen, die Vergleichbarkeit der beiden Kostengruppen mit entsprechenden Kostenkennwerten zu verbessern. Ferner wurde die Bezeichnung der bisherigen „KG 200 Herrichten und Erschließen“ zutreffender in „KG 200 Vorbereitende Maßnahmen“ geändert.
  • Die Kostengruppen „KG 300 Bauwerk – Baukonstruktionen“ und „KG 400 Bauwerk – technische Anlagen“ wurden so überarbeitet, dass jetzt eine einheitliche Kostengliederung für Hochbauten, Ingenieurbauten und Infrastrukturanlagen vorliegt. Erfreulicherweise musste dabei die bisher ausschließlich auf Hochbauten ausgerichtete Kostengliederung nur in geringem Umfang geändert oder durch kleinere fachsprachliche Ergänzungen angepasst werden.
  • Die bisherige „KG 500 Außenanlagen“ wurde neu gefasst, sodass sie sich jetzt nicht nur auf die Außenanlagen von Bauwerken erstreckt, sondern auch auf Freiflächen, die selbstständig und unabhängig von Bauwerken (beispielsweise Parkanlagen, Gartenschauen) sind. Dementsprechend wurde die Bezeichnung in „KG 500 Außenanlagen und Freiflächen“ geändert. Für Landschaftsarchitekten dürfte außerdem von Interesse sein, dass endlich auch die Begrünungen am und im Bauwerk in der Kostengliederung benannt werden. Diese gehörten zwar schon bisher – auch wenn es in der Norm so nicht ausdrücklich geregelt war – aufgrund der generellen geometrischen Abgrenzung zwischen dem Bauwerk und den Außenanlagen zur „KG 300 Bauwerk – Baukonstruktionen“, sie wurden aber regelmäßig – wohl der beruflichen Zuständigkeit folgend – fälschlich den Außenanlagen zugerechnet. Ihre honorarrechtliche Bewertung ist allerdings nach den Regelungen der HOAI für Freianlagenplaner unklar, eine Klärung erscheint dringend.

Mengen und Bezugseinheiten ergänzt

Wegen des unmittelbaren Zusammenhangs mit der Kostengliederung wurden die Regelungsinhalte des bisherigen dritten Teils der DIN 277 (DIN 277-3:2005-04) über Mengen und Bezugseinheiten für Kostengruppen (insbesondere der KG 300 und der KG 400) in die neue DIN 276 übernommen. Die Mengen und Bezugseinheiten werden allerdings nicht verbindlich vorgegeben, sondern nur als Arbeitsgrundlage empfohlen. Sie sind ohnehin noch vorrangig auf Hochbauten ausgerichtet, können aber – wie angemerkt wird – „sinngemäß auch auf Ingenieurbauten, Infrastrukturanlagen und Freiflächen übertragen werden“.

Konsequenzen für die HOAI?

Aus der Sicht des Deutschen Instituts für Normung stellt die neue DIN 276 zwar den aktuellen Stand der Kostenplanung im Bauwesen dar. Die zurzeit geltende HOAI nimmt aber in § 4, Absatz 1 ausdrücklich auf die bisherige DIN 276-1:2008-12 Bezug, sodass diese Ausgabe auch weiterhin bei der Ermittlung der Honorargrundlagen angewendet werden muss – solange, bis die HOAI in diesem Punkt angepasst wird. Beim Nachweis der anrechenbaren Kosten dürfte es aber trotz der redaktionellen Änderungen kaum zu Problemen kommen, selbst wenn bei der Kostenplanung bereits die neue DIN 276 angewendet wird. Das sollte jedoch in der Zwischenzeit auf jeden Fall vertraglich geregelt werden, um Klarheit zu schaffen. Auf weitere Sicht dürfte es dann auch für die HOAI angebracht sein, von den positiven baufachlichen und ökonomischen Veränderungen des Normenwerks Gebrauch zu machen.

Hans-Ulrich Ruf ist Architekt und Mitglied der Arbeitsausschüsse DIN 276 und DIN 277 sowie ehemaliger Hauptgeschäftsführer der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und Beiratsvorsitzender des Baukosteninformationszentrums Deutscher Architektenkammern (BKI)

 

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