Wege zum Zusatzhonorar bei Bauzeitverlängerungen
Auch bei vertraglichen Regelungen auf eine konkrete bauablaufbezogene Dokumentation achten!
Verlängerte Bauzeiten führen in Architekturbüros zu höheren Kosten. Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) sieht für solche Fälle jedoch keinen Anspruch auf Erstattung der zusätzlich entstehenden Aufwendungen für Bauleitung, Personal oder allgemeine Geschäftskosten vor. Möchte man die entstandenen Mehrkosten nicht gänzlich selbst tragen oder auf den allgemeinen Vertragsanpassungsanspruch aus § 313 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wegen der „Störung der Geschäftsgrundlage“ angewiesen sein, sind vertragliche Regelungen dringend zu empfehlen.
Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Architekten ein vertraglich vereinbartes Zusatzhonorar zusteht, wenn eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung dokumentiert, wie die jeweilige Behinderung sich konkret auf den Bauablauf sowie die Planung und Objektüberwachung ausgewirkt hat (Landgericht Berlin II, Urteil vom 26. Juni 2025, Az.: 12 O 74/22).
Vertragliche Regelung treffen
Im Architektenvertrag über die Leistungsphasen 5 bis 9 war vereinbart worden:
„Verzögert sich die Bauzeit durch Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat wesentlich, so ist für die nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen eine zusätzliche Vergütung zu vereinbaren. Eine Überschreitung bis zu 20 v. H. der festgelegten Ausführungszeit, maximal jedoch sechs Monate, ist durch das Honorar abgegolten.“
Der Rahmenterminplan sah eine Bauzeit von 104 Monaten vor. Vier Jahre nach Ablauf der vorgesehenen Bauzeit waren die Arbeiten noch nicht abgeschlossen. Das Architekturbüro beanspruchte ein Zusatzhonorar für die Bauzeitverlängerung.
Zu Recht, befand das Landgericht Berlin: Die Bauzeit hatte sich wesentlich verlängert, weil sie sich um deutlich mehr als die sechs Monate dauernde Karenzzeit verlängert hatte.
Bauablaufbezogene Darstellung
Eine verspätet vorgelegte TGA-Planung führte zum Beispiel dazu, dass TGA-Gewerke nicht im vorgesehenen Zeitraum arbeiten konnten, ein Installationsschacht nicht geschlossen und somit Folgearbeiten an Wänden und Decken nicht ausgeführt werden konnten. Dies hatte zu einer Bauzeitverlängerung geführt.
Weitere Verzögerungen waren durch die Kündigung des TGA-Planers und Änderungswünsche des Auftraggebers entstanden. Auch hier hatte das Architekturbüro nicht nur die Behinderungsursachen, sondern auch die konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf und damit auf die eigenen Planungs- und Überwachungsleistungen dokumentiert und deshalb bauablaufbezogen darstellen können.
Bauzeitverlängerung nicht vom Architekturbüro zu vertreten
Die vom Architekturbüro dargestellten Ursachen für die Bauzeitverlängerung waren auch nicht vom Architekturbüro zu vertreten, was sich hier schon aus der Art der Behinderungen (verspätete Bereitstellung von TGA-Planungen, Kündigung des TGA-Planers und nachträgliche Änderung der Nutzungsanforderungen durch den Auftraggeber) ergab, die der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen waren.
Berechnung der „nachweislich erforderlichen Mehraufwendungen“
Als „Mehraufwendungen“ sind solche Kosten zu erstatten, die der Auftragnehmer für die geschuldete Leistung tatsächlich hatte und die er ohne die Bauzeitverzögerung nicht gehabt hätte. Maßgeblich sind dafür die gesamten zusätzlichen Aufwendungen des Auftragnehmers. Dazu gehören neben den Objektüberwachungskosten auch weitere Personalkosten und allgemeine Geschäftskosten. Es können auch Ausgaben für Leistungen in Leistungsphase 5 zu berücksichtigen sein, wenn Planungsleistungen nach dem vorgesehenen Bauzeitende vorgenommen werden müssen. In diesem Fall reichte dem Gericht der Nachweis aus, dass die nachgewiesenen Stunden nach dem Ende der vereinbarten Bauzeit angefallen waren.
Keine Kompensation durch erhöhte anrechenbare Kosten
Die Parteien hatten im Vertrag abweichend von der Regel eine Abrechnung nicht nach der Kostenberechnung, sondern nach der Kostenfeststellung vereinbart. Das hatte zu einer Erhöhung des Honorars geführt, was der Auftraggeber auch als Kompensation für die verlängerte Bauzeit ansah. Das Gericht befand jedoch, dass mit der damit einhergehenden Erhöhung des Honorars nur die Planungstätigkeit abgegolten war. Zwischen dieser Kostenmehrung und der verlängerten Bauzeit bestand kein Zusammenhang, so dass für die Bauzeitverlängerung die besondere hierzu getroffene vertragliche Regelung ergänzend heranzuziehen war.
Fazit
Da zu den Honorarfolgen einer Bauzeitverlängerung in der HOAI keine Regelungen vorhanden sind, sollten Auftragnehmer unbedingt mit dem Auftraggeber vertragliche Vereinbarungen treffen, um bei Bauzeitverlängerungen auch ein Zusatzhonorar zu erhalten.
Eine Regelung allein ist aber nicht ausreichend, um tatsächlich das Zusatzhonorar zu erhalten: Es müssen, wie in diesem Fall, nicht nur die Behinderungsursachen, sondern auch die Behinderungsfolgen sorgfältig und „bauablaufbezogen“ dokumentiert sein. Dann kann der Mehraufwand, der durch die Bauzeitverlängerung verursacht worden ist, auch den jeweiligen Behinderungsursachen zugeordnet werden.
Hinweis der Redaktionsgruppe Recht
In dem vom Landgericht Berlin entschiedenen Fall gab es eine Vereinbarung über eine Zusatzvergütung. Eine Vereinbarung allein hilft aber noch nicht, wie das Urteil zeigt. Die Vereinbarung musste noch in einem ersten Schritt durch eine geeignete Dokumentation „mit Leben gefüllt“ werden, denn inwieweit die Verzögerung „nicht vom Architekten zu vertreten“ ist, muss sorgfältig dokumentiert und bewiesen werden.
Die „Orientierungshilfe Architektenverträge“, von der Arbeitsgruppe „Orientierungshilfen“ des BAK Rechtsausschusses erarbeitet und fortlaufend aktualisiert, enthält einen Regelungsvorschlag, der die Abrechnung im zweiten Schritt vereinfacht, weil für den Fall einer unverschuldeten Bauzeitverlängerung mit dem Vertragsschluss bereits eine konkrete Vergütung pro Verlängerungswoche vorgesehen ist und daher nicht auch noch wie im Fall des LG Berlin der „nachweislich erforderliche Mehraufwand“ darzustellen und zu belegen ist. Die „Orientierungshilfen Architektenverträge“ finden Sie auf der Homepage Ihrer jeweiligen Länderkammer zum Download.
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