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Bauherren versuchen, alle Kostenrisiken auf Architekten abzuwälzen. Beim Vertragsabschluss ist daher Vorsicht geboten
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Redaktionsgruppe Recht: Die Veröffentlichungen im Rechtsteil des DAB und von DABonline werden von einer juristisch versierten Redaktionsgruppe fachlich begleitet. Sie besteht aus Sinah Marx (Leiterin; Hamburgische AK), Fabian Blomeyer (Bayerische AK), Dr. Sven Kerkhoff (AK NRW) und Markus Prause (AK Niedersachsen).
Als Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer sind sie nah dran an aktuellen rechtlichen Themen. Und aus der Beratungspraxis in ihrer jeweiligen Kammer erfahren sie direkt von den Mitgliedern, welche Rechtsfragen Architekturbüros ganz akut oder als Dauerbrenner umtreiben.
Bauherren versuchen, alle Kostenrisiken auf Architekten abzuwälzen. Beim Vertragsabschluss ist daher Vorsicht geboten
Text: Kerstin Grigat Honorare Vertrag aufgehoben – Honoraranspruch bleibt Wird ein Architektenvertrag einvernehmlich aufgehoben, verliert der Architekt nicht ohne Weiteres seinen Restvergütungsanspruch aus § 649 S. 2 BGB. Dies wäre nur dann der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen ...
Ein Architektenvertrag mit Gemeinden, egal ob mündlich oder schriftlich vereinbart, taugt erst dann als Honorargrundlage, wenn zusätzlich bestimmte formale Anforderungen erfüllt und Genehmigungen erteilt sind.
Nach einer Entscheidung des BGH genügt es, wenn bei den Leistungen unterhalb des Tafelhöchstwerts die Mindestsätze eingehalten sind. Leistungsteile mit anrechenbaren Kosten oberhalb der Honorartabelle können dagegen völlig frei vereinbart werden.
Die Pflicht zur Durchführung eines europaweiten Vergabeverfahrens lässt sich nicht umgehen, indem Auftraggeber die Architektenleistungen in Teilleistungen aufteilt, die unter dem vergaberechtlichen Schwellenwert liegen.
Brandschutzplanungen seien stets ohne besonderes Honorar zu leisten, behaupten manche Bauherren. Der Bundesgerichtshof widerspricht
Folgerungen aus dem BGH-Urteil zur Brandschutzplanung vom 26.1.2012
Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist die Altersgrenze gefallen.
In einem Vertrag über unterschiedliche Planungsleistungen muss nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs der Honorar-Mindestsatz für das Gesamtpaket eingehalten werden.
Von Werner Seifert In den bis 2009 gültigen Fassungen der HOAI regelte § 25 Abs. 1, dass Leistungen bei raumbildenden Ausbauten nicht gesondert abgerechnet werden dürfen, wenn der Architekt diese neben den Leistungen bei Gebäuden erbringt. Aufgrund von § 11 ...