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KI-Einsatz durch Bausachverständige

Das Landgericht Darmstadt hat einem gerichtlichen Sachverständigen die gesamte Vergütung gestrichen, weil er sein Gutachten in erheblichem Umfang von einer KI erstellen ließ und dies verschwieg. Was folgt daraus für die Praxis? Wobei darf KI unterstützen, wo beginnt die persönlich zu erbringende Kernleistung – und welche Vorkehrungen sollten Sachverständige treffen?

Dr. jur. Hartmut A. Grams
20.10.2026 4min
iStockphoto / Getty Images

Künstliche Intelligenz (KI) ist im Arbeitsalltag vieler Sachverständiger angekommen. Sprachmodelle sichten Hunderte Seiten Bau- oder Gerichtsakten in Sekunden, ordnen komplexe Sachverhalte und formulieren flüssige, professionell klingende Texte. Der Effizienzgewinn ist verlockend. Umso drängender ist die Frage, wie weit Sachverständige ihre Arbeit der KI überlassen dürfen. 

Entscheidung des LG Darmstadt  

Im entschiedenen Fall fiel das Gutachten dem Gericht schon sprachlich auf: fast nur Hauptsätze mit gleichen Satzanfängen, generische Zusammenfassungen der Akte, Satzfragmente wie stehen gebliebene Reste einer Chat-Eingabe und ein Geschehensablauf, der sich so aus der Akte nicht ergab. Auf Nachfrage erklärte der Sachverständige nicht, wer das Gutachten verfasst hatte. Das Landgericht setzte seine Vergütung auf null Euro fest.1 KI könne im Einzelfall sinnvoll sein, ihr Einsatz setze aber die Abstimmung mit dem Gericht und jedenfalls eine Offenlegung voraus. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Rechtsgrundlage ist das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG): Bleibt unklar, von wem das Gutachten stammt, ist es nicht verwertbar, und die Vergütung entfällt (§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Zudem war das Gutachten mangelhaft, weil eigene Untersuchung und Begründung fehlten (Nr. 2). Schon dieser Qualitätsmangel hätte das Ergebnis getragen – unabhängig von der KI-Frage.2 Die Begründung zum KI-Einsatz selbst ist nicht frei von Kritik, denn das Gericht schloss allein aus Stil- und Formatierungsmerkmalen auf eine verdeckte KI-Nutzung; einen technischen Nachweis gab es nicht.3 Signalwirkung für Sachverständige aller Fachrichtungen hat der Beschluss gleichwohl. 

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KI als Hilfsmittel  

Maßstab ist § 407a Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach darf der gerichtliche Sachverständige den Auftrag nicht auf einen anderen übertragen. Wer an der Erstellung mitwirkt, ist dem Gericht namhaft zu machen, soweit es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt. Die Vorschrift erlaubt also Zuarbeit, verlangt aber, dass das Gutachten das eigene des Sachverständigen bleibt.4

Ob diese Pflichten auch für KI gelten, ist nicht abschließend geklärt. Nach einer Ansicht ist KI keine „andere Person“, sondern bloßes digitales Werkzeug.5 Die wohl überwiegende Meinung überträgt dagegen den Rechtsgedanken des § 407a Abs. 3 ZPO auf den KI-Einsatz und verlangt eine Offenlegung jedenfalls dann, wenn der KI-Beitrag nicht nur untergeordnet, insbesondere ergebnisrelevant ist.6 Entscheidend ist letztlich nicht, wie viel KI eingesetzt wird, sondern ob der Sachverständige die inhaltliche Verantwortung – die „intellektuelle Herrschaft“ über das Gutachten – behält.7 Für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gilt das erst recht: Ihre Sachverständigenordnungen verpflichten zu persönlicher, gewissenhafter und weisungsfreier Aufgabenerfüllung. KI ist dabei keine Hilfskraft, sondern ein Werkzeug.8

Für die Praxis lässt sich die Grenze so ziehen: Unbedenklich ist der Einsatz, wenn der Sachverständige die Inhalte selbst erarbeitet und die KI nur ordnet, zusammenfasst oder sprachlich glättet – etwa beim Strukturieren umfangreicher Bauakten oder zur ersten Orientierung in Normen und Fachliteratur. Unzulässig wird er, sobald die KI die Kernleistung übernimmt: wenn sie Mangelursachen klassifiziert, bauphysikalisch bewertet, Beweisfragen beantwortet oder Schlussfolgerungen liefert, die ungeprüft ins Gutachten übernommen werden. Ortstermin, Ursachenanalyse und Bewertung auf Grundlage eigener Erfahrung bleiben persönliche Aufgabe. Wer etwa den Ortstermin durch eine KI-Auswertung von Fotos ersetzt, riskiert neben der Vergütung auch die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 406 ZPO). 

Transparenz, Prüfung und Datenschutz

Transparenz ist beim KI-Einsatz der beste Selbstschutz. Folgende Vorkehrungen empfehlen sich:

Schon bei der ersten KI-Nutzung in einem Gerichtsverfahren sollte das Gericht schriftlich informiert werden – unter Angabe von System, Vertragsvariante und Einsatzbereichen.9 Im Gutachten selbst ist anzugeben, wofür KI eingesetzt wurde. Bei Privatgutachten empfiehlt sich eine entsprechende Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

Sprachmodelle erfinden mitunter Normen und Fundstellen (sog. Halluzinationen), und ihr Wissensstand endet an einem Stichtag. Wer Ergebnisse nur noch plausibilisiert, statt selbst zu untersuchen, erliegt leicht dem „Automation Bias“, das heißt der Neigung, maschinellen Ergebnissen unkritisch zu vertrauen. Gefordert ist eine echte Ergebniskontrolle jeder KI-Ausgabe.10 Jede zitierte Norm und Quelle ist am Originaltext zu verifizieren, jede Berechnung nachzuvollziehen.

Eingaben, Ergebnisse und Prüfschritte gehören in die Handakte, verbunden mit der Bestätigung, dass Berechnungen, zitierte Normen und Textbausteine auf eigener fachlicher Prüfung beruhen. So lässt sich im Streitfall belegen, wer das Gutachten verantwortet. Bauakten, Fotos und Verträge enthalten regelmäßig personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse. In frei zugängliche KI-Dienste gehören sie nicht – das verbietet schon die Verschwiegenheitspflicht. Unterlagen sind möglichst zu anonymisieren; genutzt werden sollten nur Anbieter mit Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, die die Daten nicht zu Trainingszwecken verwenden.11 Art. 4 der EU-KI-Verordnung verpflichtet berufliche Anwender zu ausreichender KI-Kompetenz. Sachverständige müssen Funktionsweise, Grenzen und Fehlerrisiken der eingesetzten Systeme kennen.12 

Fazit

Das LG Darmstadt hat kein KI-Verbot ausgesprochen, sondern eine Selbstverständlichkeit bekräftigt: Das Gericht bestellt eine Person als Sachverständigen, nicht den Nutzer einer Software. Wer die fachliche Herrschaft über sein Gutachten aus der Hand gibt oder den KI-Einsatz verschweigt, riskiert den vollständigen Verlust der Vergütung. Weitere Folgen können hinzutreten: Öffentlich bestellten Sachverständigen drohen aufsichtliche Maßnahmen bis zum Widerruf der Bestellung. Ein Gutachten mit ungeprüften KI-Fehlern ist mangelhaft; gerichtliche Sachverständige haften bei grober Fahrlässigkeit nach § 839a BGB, und die ungeprüfte Übernahme maschineller Texte wird regelmäßig grob fahrlässig sein. Wer den KI-Einsatz bewusst verschleiert, gefährdet zudem seinen Versicherungsschutz, der bei vorsätzlichem Handeln entfällt (§ 103 VVG).

KI kann Recherche, Strukturierung und Formulierung spürbar erleichtern. Wer transparent arbeitet, jede Ausgabe prüft, sorgfältig dokumentiert und die Kernleistung selbst erbringt, nutzt ihre Vorteile, ohne das Vertrauen zu verspielen, das Gerichte und Auftraggeber in seine persönliche Sachkunde setzen. 

Quellenangaben

1: LG Darmstadt, Beschl. v. 10.11.2025 – 19 O 527/16, KIR 2026, 237 = DS 2026, 38 = BeckRS 2025, 35838 (n. rkr.); bestätigt durch Nichtabhilfebeschl. v. 16.12.2025 – 19 O 527/16, BeckRS 2025, 43352; Beschwerde war anhängig: OLG Frankfurt a. M. – 12 W 65/25.

2: Ebenso Braegelmann, KIR 2026, 237 (239 f.); Horn, RDi 2026, 149 (150); Skupin, LTZ 2026, 178 (180); zum Ganzen auch Volze, DS 2026, 216, mit Hinweis auf OLG Hamm, DS 2026, 146.

3: Kritisch daher Braegelmann, KIR 2026, 237 (238); Rachut, jurisPR-ITR 1/2026, Anm. 2; Horn, RDi 2026, 149 (150); Skupin, LTZ 2026, 178 (180).

4: Zutreffend Rachut, jurisPR-ITR 1/2026, Anm. 2 unter C.; ebenso Braegelmann, KIR 2026, 237 (239 f.); Skupin, LTZ 2026, 178 (180).

5: Braegelmann, KIR 2026, 237 (239 f.); Horn, RDi 2026, 149 (151); Rachut, jurisPR-ITR 1/2026, Anm. 2; Skupin, LTZ 2026, 178 (180).

6: Adelberger/Franke, RDi 2025, 557 (563); BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 407a Rn. 13c; Schaub, DS 2025, 38 (40); Scheiff, DS 2025, 179 (186): offenzulegen ist, was über den mittlerweile absoluten Standard hinausgeht.

7: Heckmann/Rachut, OdW 2025, 85 (98); ebenso Horn, RDi 2026, 149 (150 f.); BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 407a Rn. 13b: keine quantitativen Grenzen, maßgeblich ist die „intellektuelle Herrschaft“ des Sachverständigen.

8: Horn, RDi 2026, 149 (151); Volze, DS 2026, 216; zur Übertragung der Wertungen des § 407a Abs. 3 ZPO auf KI Kontusch, DS 2026, 15 (16); BeckOK ZPO/Thönissen/Scheuch, 61. Ed. 1.7.2026, ZPO § 407a Rn. 13a; maßgeblich ist die „intellektuelle Herrschaft“: Adelberger/Franke, RDi 2025, 557 (561).

9: Für eine Vorabstimmung mit dem Gericht auch Kontusch, DS 2026, 15 (16); Salzgeber/Jäckel, NZFam 2026, 64 (68): Richter erwarten Absprache und Kenntlichmachung des KI-Einsatzes.

10: Kontusch, DS 2026, 15 (16): „Ergebniskontrolle“; Scheiff, DS 2025, 179 (185): kritische, genaue Überprüfung; großzügiger Adelberger/Franke, RDi 2025, 557 (562): kritische Plausibilitätsprüfung.

11: Vgl. Grams, ZfBR 2025, Heft 5; zu DSGVO-konformen Gestaltungen (Auftragsverarbeitungsvertrag, „geschlossene“ bzw. lokale Systeme, Art. 22 DSGVO) Salzgeber/Jäckel, NZFam 2026, 64 (65 f.).

12: Art. 4 VO (EU) 2024/1689 (KI-VO); dazu Schwartmann/Köhler, EuDIR 2026, 98; Salzgeber/Jäckel, NZFam 2026, 64 (65). 

Privat

Dr. jur. Hartmut A. Grams

Rechtsanwalt

Dr. jur. Hartmut A. Grams, Rechtsanwalt, MHMM, Diplom-Verwaltungswirt (FH), befasst sich seit Jahrzehnten mit Bauvertrags-, Architekten-, Vergabe- und Haftungsrecht und arbeitet langjährig als Behördenjustiziar und Dozent.

Fachliche Redaktion des Rechtsteils

Redaktionsgruppe des BAK-Rechtsausschusses:

  • Syndikusrechtsanwältin Sonja Scharkowski, Justiziarin, Architektenkammer Baden-Württemberg
  • Syndikusrechtsanwältin Rebecca Dreps, Referentin Wettbewerb und Vergabe, Architektenkammer Nordrhein-Westfalen
  • Syndikusrechtsanwältin Johanna Hymer, Bayerische Architektenkammer
Person mit lockigem Haar hält ein großes Blatt mit technischen Zeichnungen oder Plänen vor sich.
Mann in blauem Hemd hält zwei Papprollen und steht in einem Büro mit Computer und Kleidung im Hintergrund.
Person mit weißem Schutzhelm und orangefarbener Warnweste hält ein Tablet in einer Baustellenumgebung mit Gerüst im Hintergrund.

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