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Grenzen der rechtsberatenden Nebenleistungen von Planerinnen und Planern

Wo endet die planerische Beratung, wo beginnt die unerlaubte Rechtsdienstleistung? Aktuelle Urteile zeigen, welche rechtlichen Leistungen Architekt und Ingenieur übernehmen dürfen – und wo Haftungsrisiken drohen.

Prof. Dr. Thomas Haug
27.08.2026 10min
"Eingangsbereich des Bundesgerichtshofes mit braunem Schild, weißem Bundesadler-Logo und schwarzem Metallgitter. Rote Lichtstrahlen überlagern die Aufnahme. Im Hintergrund grüne Vegetation und verschwommene Gebäudeteile."
© Uli Deck/picture alliance

Hätten Sie es gewusst? Die Bauherrin beauftragt einen Planer mit Architektenleistungen für den Neubau eines Fabrikations- und Verwaltungsgebäudes. Der Architekt stellt einen Musterbauvertrag zur Verfügung, der folgende Skonto-Abrede enthält:  

„Die Firma gewährt ein Skonto von 3 % bei Zahlungen der durch die Bauleitung geprüften und angewiesenen Abschlagszahlungen bzw. Schlussrechnung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang bei der Bauherrschaft.“

Gibt es etwa ein Problem? Die Skonto-Abrede ist unwirksam. Das vom Bauunternehmer angerufene Gericht (BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22) verurteilt daher die Bauherrin, einbehaltene Skontobeträge in Höhe von rund 125.000 € nachträglich auszukehren. Die Bauherrin hält sich am Planer schadlos, der die Skonto-Abrede vorgeschlagen hatte. Der Architekt zahlt am Ende die Zeche. Ungerecht?

Die Entscheidung verdeutlicht die Risiken zwischen unerlaubter Rechtsdienstleistung eines Planers und zulässiger rechtsberatender Nebenleistungen der planenden Berufe. Nach Auffassung der Rechtsprechung müssen Planerinnen und Planer zwar über hinreichende Kenntnisse des Werkvertragsrechts verfügen; sie sind allerdings nicht befugt, beispielsweise die vorstehend beschriebene Skonto-Abrede rechtsberatend einer Bauherrin zur Verfügung zu stellen. Der Architekt überschritt die typischerweise mit der Verwirklichung von Planungs- und Überwachungszielen verbundenen Aufgaben in seinem Berufsbild.  

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Was kann ich und was darf ich?  

Eine Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht erarbeitet die Ausführungsplanung mit allen für die Ausführung notwendigen textlichen und zeichnerischen Einzelangaben. Ein Rechtsanwalt erstellt eine Entwurfsplanung im Maßstab 1:50. Absurde Beispiele? Selbstredend. Eine Architektin erhebt namens eines Grundstückseigentümers Widerspruch gegen eine abschlägig beschiedene Bauvoranfrage, eine Ingenieurin begleitet eine öffentliche Auftraggeberin in der Vorbereitung und Durchführung eines rechtssicheren Vergabeverfahrens. Ebenfalls absurd? Das sieht der Berufsstand wohl anders.  

In den ersten Fällen fehlt erkennbar dem Leistungserbringer die erforderliche Qualifikation und er beschreibt Leistungen, die nicht in das Berufsbild rechtsberatender Berufe passen. Daher gibt es für solche Leistungen auch keinen Versicherungsschutz. In den weiteren zwei Fällen: dasselbe Ergebnis. Es fehlt an der erforderlichen Qualifikation und die Leistungen stellen keine Aufgabe des Berufsbildes dar. Auch hier droht die Versagung des Versicherungsschutzes wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). 

Das RDG als gesetzliche Ausgangslage

Nach § 3 RDG ist grundsätzlich die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen außerhalb der rechtsberatenden Berufe unzulässig. Schuster, bleib bei deinen Leisten. Allerdings gibt es einen Ausnahmevorbehalt. Nach § 5 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ausdrücklich aufgeführt werden Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer Testamentsvollstreckung, der Haus- und Wohnungsverwaltung und der Fördermittelberatung, wenn sie durch berufsfremde Personen erbracht werden. Grundsätzlich gelten Ausnahmevorbehalte auch zugunsten von Planerinnen und Planern. Die zulässige rechtsberatende Nebenleistung orientiert sich am Inhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit und unter Berücksichtigung der objektiv zu unterstellenden Rechtskenntnisse, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Eine Gleichung mit vielen Unbekannten, die zwischenzeitlich durch die Rechtsprechung in Teilen gelöst ist. 

Aktuelle Rechtsprechung zur unzulässigen Rechtsdienstleistung

Die Rechtsprechung zu unzulässigen Rechtsdienstleistungen lässt sich in drei Fallgruppen untergliedern.

Im Blickpunkt geraten zuletzt öffentliche Vergabeverfahren, wenn die öffentliche Auftraggeberin neben Planungsleistungen auch rechtsberatende Leistungen an Architekten und Ingenieure zu vergeben beabsichtigt. Üblicherweise soll die spätere Auftragnehmerin die öffentliche Auftraggeberin im Vergabeverfahren für Bauleistungen, aber auch bei der späteren Objektüberwachung im Verhältnis zu dem Bauunternehmen bei der Umsetzung eines Projektes umfassend beraten. Gegenstand der Urteile ist die Frage, ob eine Nebenleistung zur eigentlichen Haupttätigkeit von Planern anzunehmen ist und diese in einem sachlich gerechtfertigten Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehen.

Dabei ist jede einzelne zu vergebende Tätigkeit auf die Übereinstimmung mit dem RDG zu überprüfen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2022 – Verg 33/21). Soweit die Beratungsleistung eine konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter eine rechtliche Norm erfordert, liegt eine unzulässige Beschreibung einer Rechtsdienstleistung vor. Unzulässig ist demnach die Pflicht zur Erstellung des Vergabevermerkes oder die Beantwortung der Zulässigkeit einer Losaufteilung. Der eigentliche Wertungsvorgang der Angebote, aber auch die Beantwortung von Bieterfragen, erfordert ebenfalls juristische Fachkenntnisse und ist durch die Gerichte als unzulässige Rechtsdienstleistung bewertet. In Abgrenzung hierzu wird die stichprobenartige Überprüfung der Vertragsunterlagen auf Vollständigkeit als zulässige Nebenpflicht charakterisiert, die keine Rechtsdienstleistung darstellt. Auch das Aufstellen von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die Vorbereitung und Durchführung einer rechtssicheren Vergabe, die Beratung zum Verfahrensdesign und der Verfahrensumsetzung nach UVgO, VgV und GWB sowie die Erstellung und Prüfung der Bewerbungsunterlagen als Bestandteil der Vergabeunterlagen sowie die Beantwortung von Bieterfragen stellen unzulässige Rechtsberatungsleistungen der Planerinnen und Planer dar (LG Gießen, Urteil vom 12.1.2026 – 6 O 41/25).

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die üblicherweise sehr weitgehende Leistungsanforderung der öffentlichen Auftraggeber bei der Betreuung eines Vergabeverfahrens in erheblichem Umfang Verstöße gegen die RDG enthalten. Hieraus erwachsen Prüf- und gegebenenfalls Rügeobliegenheiten der Planerinnen und Planer in einem Vergabeverfahren. Nicht nur Bieter im Vergabeverfahren, sondern auch öffentliche Auftraggeber betreten also vermintes Gebiet, wenn eine weitgehende rechtliche Vergabeberatung Gegenstand der Aufträge werden soll.    

Die vergaberechtliche Einkleidung der unzulässigen Rechtsdienstleistung setzt sich in der Rechtsprechung auch in der zivilrechtlichen Beratung der Auftraggeber fort. Zahlreiche übliche Leistungen sind entgegen der allgemeinen Auffassung als Rechtsdienstleistungen einzuordnen, die keine zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit darstellen. Nach dem OLG München ist die Erstellung eines GU-Vertrages eine verbotene Rechtsdienstleistung (Beschluss vom 08.12.2023 – 28 U 3311/23). Berät der Architekt den Bauherrn in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis (etwa der Ausspruch einer Kündigung), ist ebenfalls eine Rechtsdienstleistung anzunehmen, da es sich dabei in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen handelt, die ein erhebliches Risikopotential für den Auftraggeber beinhalten und damit Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten sind (OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19). Entsprechend ist der Architekt beispielsweise im Zusammenhang mit Schlussrechnungen nur verpflichtet, die bau-technischen und baubetrieblichen kalkulatorischen Voraussetzungen zu prüfen, nicht jedoch das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für einen möglichen Anspruch des Bauunternehmens. Hieraus folgt, dass die Vertragsauslegung hinsichtlich Nachtragsansprüchen nicht zu den Beratungsleistungen der Planerinnen und Planer zählt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.03.2023 – 21 U 69/21). Schließlich entschied der BGH in dem in der Einführung skizzierten Fall, dass in der durch den Architekten selbst entworfenen Skontoklausel ein Verstoß gegen § 3 RDG zu erblicken ist und keine Nebenpflicht im sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Architekten darstellt (BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22). Hier hatte der Architekt übersehen, dass die Skontoziehung von einem Zeitpunkt abhängt, den die Bauunternehmerin nicht beeinflussen konnte (Prüfung der Rechnung durch Architekten und Zugang bei der Bauherrin). Daher war die Klausel unwirksam.

Als letzte Fallgruppe ist die Tätigkeit im öffentlichen Baurecht relevant. Die Leistungen der Planenden beschränken sich auf Leistungen, die erforderlich sind, um gegenüber der Bauherrin die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Sie schulden aber die Herbeiführung des Erfolgs und erbringen insoweit werkvertragliche Leistungen. Die Planung muss zu einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung führen. Leistungen im Zusammenhang mit der Genehmigungsplanung erfordern zwar teilweise (auch) eine Subsumtion eines konkreten Sachverhaltes unter bestehende Rechtsnormen. Derartige Leistungen werden derzeit jedoch als noch zulässige Nebenleistung zur eigentlichen Haupttätigkeit der Planerinnen und Planer bewertet. Die Grenze ist allerdings überschritten, wenn für den Grundstückseigentümer beispielsweise ein Widerspruch gegen eine abschlägig beschiedene Voranfrage erhoben wird, da dies die Besorgung einer fremden Angelegenheit darstellt. Die Rechtsprechung stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar die fachlich-technische Begleitung des Bauherrn Gegenstand der Beratungsleistung darstellt, nicht jedoch die Auseinandersetzung in rechtlicher Hinsicht oder eine umfassende rechtliche Beratung oder Vertretung (OLG Koblenz, Urteil vom 04.12.2019 – 9 U 1067/19). Die Planung des Architekten gegenüber dem Bauordnungsamt oder dem Verwaltungsgericht zu verteidigen, ist Angelegenheit der rechtsberatenden Berufe.

Im Ergebnis wird der Grundsatz gelten: Soweit für die Erbringung der Hauptleistungspflichten notwendig, rechtfertigt sich eine Einschätzung als zulässige Nebenleistung; wenn die Nebenleistung selbst zur Hauptleistung wird (Erstellen eines Vertrages), liegt ein Verstoß gegen das RDG vor. 

Konsequenzen:

Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, welche Personen unter welchen Voraussetzungen Rechtsdienstleistungen erbringen dürfen. Personen, die Rechtsdienstleistungen unzulässigerweise erbringen, kann eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung oder eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld drohen. Darüber hinaus droht die Haftung gegenüber Dritten und das Versagen von Versicherungsschutz.

In Vergabeverfahren werden Bieterinnen und Bieter sorgfältig prüfen, ob und inwieweit unzulässige rechtsberatende Nebenleistungen durch die öffentliche Auftraggeberin Gegenstand des Verfahrens werden. Hier besteht eine Prüfpflicht und gegebenenfalls eine Rügeobliegenheit.  

In der Durchführung der eigentlichen Leistung ist unter Rückgriff auf die Rechtsprechung die Auftraggeberin darauf hinzuweisen, dass unzulässige rechtsberatende Dienstleistungen nicht angeboten werden dürfen und hierfür die Beratung durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe erforderlich ist. Handelt ein Architekt oder Ingenieur gegen diese eigene Empfehlung, schützt ihn ein Disclaimer nicht (etwa Hinweis auf Haftungsausschluss für unzulässige Rechtsdienstleistungen oder Hinweis auf eine Fachanwältin). Hier gilt also: insgesamt Finger weg! Auch ein „Durchleiten“ von Kompetenz durch Bereitstellung einer rechtlichen Fachexpertise eines Nachunternehmers ist kritisch zu bewerten. Im Verhältnis der Bauherren erfolgt nach wie vor die Leistungserbringung durch die Planerinnen oder Planer. Schließlich helfen auch die in den Kammergesetzen definierten Berufsaufgaben und Berufspflichten nicht weiter. Die Berücksichtigung rechtlicher Belange (§ 1 BremArchG) oder die Beachtung berechtigter Interessen der Auftraggeber:innen (§ 13 BremArchG) treten hinter den Regelungen des RDG zurück.  

Arbeitshilfe: Übersicht über die derzeitige Rechtsprechung Unzulässig (Rechtsdienstleistungen nach RDG):

1. Entwurf einer Skontoklausel im Bauvertrag

2. Erstellung eines Generalunternehmervertrags (GU-Vertrag).

3. Formulierung individueller Bauvertragsklauseln

4. Beratung zur Kündigung eines Bauvertrags

5. Prüfung, ob ein Nachtragsanspruch rechtlich besteht

6. Rechtliche Bewertung von Mängelansprüchen

7. Auslegung von Vertragsklauseln bei Streitfällen

8. Beratung zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen

9. Formulierung von Vertragsstrafenregelungen

10. Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Bauablehnung

11. Vertretung des Bauherrn gegenüber Behörden oder Gerichten

12. Erstellung rechtlicher Schreiben an Auftragnehmer (z. B. Fristsetzungen mit Rechtsfolgen)

13. Prüfung, ob Verjährung eingetreten ist

14. Beratung zur Haftungsverteilung zwischen Beteiligten

15. Rechtliche Bewertung von Sicherheiten (z. B. Bürgschaften)

16. Erstellung eines Vergabevermerks

17. Rechtssichere Konzeption eines Vergabeverfahrens

18. Beantwortung von Bieterfragen mit rechtlicher Würdigung

19. Prüfung der Zulässigkeit einer Losaufteilung

20. Juristische Bewertung von Eignungs- und Zuschlagskriterien 

Arbeitshilfe: Übersicht über die derzeitige Rechtsprechung Zulässig (Nebenleistungen zur Planung).

1. Prüfung von Rechnungen, technisch und rechnerisch

2. Kontrolle von Aufmaßen und Mengen

3. Einschätzung der Genehmigungsfähigkeit einer Planung

4. Abstimmung mit Behörden zu technischen Inhalten

5. Zusammenstellung von Bauantragsunterlagen

6. Mitwirkung bei der Ausschreibung (Leistungsbeschreibung).

7. Erstellung von Leistungsverzeichnissen

8. Technische Prüfung von Angeboten

9. Dokumentation des Bauablaufs

10. Kostenberechnung und Kostenkontrolle

11. Terminplanung und Bauzeitenüberwachung

12. Qualitätskontrolle auf der Baustelle

13. Koordination der Fachplaner

14. Prüfung von Unterlagen auf Vollständigkeit

15. Technische Bewertung von Nachträgen (ohne rechtliche Würdigung)

16. Beratung zur Ausführbarkeit von Planungen

17. Mitwirkung bei Abnahmen in technischer Hinsicht

18. Feststellung von Mängeln (technisch)

19. Empfehlung, rechtliche Beratung einzuholen

20. Erläuterung technischer Inhalte von Verträgen ohne rechtliche Bewertung 

"Porträt eines Mannes mittleren Alters mit Brille und dunklem Blazer vor neutralem grauem Hintergrund. Er trägt ein weißes Hemd und blickt direkt in die Kamera."
© Tristan Vankann - Fotoetage Bremen

Prof. Dr. Thomas Haug

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Notar

Prof. Dr. Thomas Haugist Partner bei CASTRINGIUS, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte I Notarinnen, Notare. Er berät als Fachanwalt insbesondere kommunale und private gewerbliche Auftraggeber:innen bei der Vorbereitung und Realisierung von Bauvorhaben und Infrastrukturprojekten. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die interdisziplinäre Beratung, die sämtliche Fragen des Vergaberechts sowie des privaten Bau- und Architektenrechts erfasst.

Prof. Dr. Thomas Haug ist Justiziar der Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen. 

Person mit lockigem Haar hält ein großes Blatt mit technischen Zeichnungen oder Plänen vor sich.
Mann in blauem Hemd hält zwei Papprollen und steht in einem Büro mit Computer und Kleidung im Hintergrund.
Person mit weißem Schutzhelm und orangefarbener Warnweste hält ein Tablet in einer Baustellenumgebung mit Gerüst im Hintergrund.

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