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„Architektur“ nur mit Architekt

Wo werbewirksam „Architektur“ draufsteht, soll Architektur drin sein. Und das können nur Architekten gewährleisten, also als solche in die Architektenliste eingetragene Personen. So entschied erfreulich klar kürzlich auch ein hohes Gericht

03.01.20205 Min. 8 Kommentar schreiben

Von Sinah Marx

Nicht zuletzt der Europäische Gerichtshof hat es in der Begründung seiner Entscheidung zur Europarechtswidrigkeit der Verbindlichkeit der HOAI-Honorarsätze aufgezeigt: Im Gebiet der Architektur gibt es – abgesehen von den Bereichen, für die eine Bauvorlageberechtigung erforderlich ist – kein exklusives Berufsausübungsrecht. In Deutschland darf also jeder Planungsleistungen anbieten und erbringen. Hier besteht ein Unterschied zu anderen freien Berufen, wie etwa Juristen oder Medizinern, deren Tätigkeiten nur exklusiv von ihnen ausgeführt werden dürfen. So darf nicht jeder Rechtsdienstleistungen erbringen oder Heilbehandlungen anbieten. Auf den Punkt gebracht: Der Arzt darf Gebäude entwerfen, der Architekt aber keine Operationen durchführen.

Für die Qualität der gebauten Umwelt ist das bedauerlich, für den Berufsstand der Planer und auch für die Auftraggeberseite bedeutet es, dass dem Berufsbezeichnungsrecht eine hohe Bedeutung zukommt. Denn immerhin ist es so, dass sich nicht jeder „Architekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Innenarchitekt“ oder „Stadtplaner“ nennen darf. Diese Berufsbezeichnungen sowie ähnliche Bezeichnungen und Wortverbindungen damit, wie etwa „Architektur“, auch in fremdsprachlicher Übersetzung, stehen exklusiv denjenigen zur Verfügung, die in die Architektenliste der jeweils zuständigen Architektenkammer eingetragen sind. So darf sich ein planender Arzt – um bei dem Beispiel zu bleiben – keinesfalls „Architekt“ nennen, und ein Architekt sich nicht Stadtplaner, Innenarchitekt oder Landschaftsarchitekt, solange er nicht zusätzlich entsprechend eingetragen ist. Geschützt wird damit die jeweilige Berufsbezeichnung samt Träger, aber auch der Auftraggeber, der wegen der Kammermitgliedschaft eines Architekten darauf vertrauen kann, dass dessen Qualifizierung von der Kammer geprüft wurde und dieser besonderen Pflichten unterliegt, zum Beispiel der, sich angemessen haftpflichtzuversichern.

„Architektur“ als Werbung

In einem aktuellen Fall hat das Oberlandesgericht Hamm in zweiter Instanz und in Übereinstimmung mit der ersten also ganz richtig entschieden, dass die Werbung eines Bauunternehmens mit der Bezeichnung „Architektur“ irreführend, also unzulässig ist, wenn bei der Gesellschaft nicht mindestens eine Person fest arbeitet, die Architekt ist, also in die Architektenliste der zuständigen Architektenkammer eingetragen ist (Beschluss vom 27. August 2019, Az.: I-4 U 39/18; Vorinstanz: LG Arnsberg, Urteil vom 31. Januar 2019, Az.: I–8 O 95/18).

Weil das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb irreführende Werbung verbietet, muss das Bauunternehmen die Werbung mit dem Begriff „Architektur“ also zukünftig unterlassen – oder eben einen Architekten einstellen. Potenzielle Auftraggeber sollen von einem Unternehmen, das mit „Architektur“ wirbt, auch einen Architekten erwarten dürfen und werden in dieser Erwartung geschützt.

Die Klägerin hat ganz konkret folgende Darstellung bemängelt: „Architektur/Tragwerksplanung/Statik/Bauphysik – Unsere Herangehensweise (…) entspricht der ganzheitlichen Betrachtungsweise eines Bauwerkes (…). Der Vorteil für den Auftraggeber (…) liegt (…) darin, dass er in Fragen von Architektur, Planung, Tragwerksplanung, Baustatik, Bauphysik und Bauleitung einen Ansprechpartner hat, der ihm alle Fragen kompetent und ganzheitlich beantworten kann. Missverständnisse und Unstimmigkeiten zwischen Architekt und Statiker und damit kostenintensive Umplanungen (…) sind somit ausgeschlossen.“

Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass das Bauunternehmen auch Planungsleistungen für fremde Bauvorhaben anbietet. Potenzielle Auftraggeber dürften also irrig annehmen, dass diese Leistungen durch einen „echten“ Architekten ausgeführt werden. Das dürfe nicht sein. Wer „Architektur“ anbietet, müsse auch Architekt sein oder zumindest einen beschäftigen. Noch stringenter und überzeugender wäre die Entscheidung gewesen, wenn das Gericht nicht auf einen etwaigen Mitarbeiter, sondern auf die Inhaber des Unternehmens abgestellt hätte. Ein einzelner Mitarbeiter wird schließlich nicht Vertragspartner des Auftraggebers und kann zudem allzu leicht das Unternehmen verlassen.

Berufsbezeichnungsrecht und Wettbewerbsrecht

Der Schutz der Berufsbezeichnungen ist gesetzliche Aufgabe der Architektenkammern. Sie können Zuwiderhandlungen mit der Verhängung von Bußgeldern als Ordnungswidrigkeiten ahnden. Wer unzulässigerweise eine geschützte Bezeichnung verwendet, handelt aber nicht nur ordnungs-, sondern auch wettbewerbswidrig. In diesem Fall war die Klägerin so auch keine Architektenkammer und auch kein mit dem Bauunternehmen konkurrierender Architekt. Vielmehr klagte – im Einvernehmen und in Zusammenarbeit mit der zuständigen Kammer – die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung. Die Wettbewerbszentrale ist ein Verein, dessen Zweck sich am Namen ablesen lässt, und dem als klagebefugter Institution der Wirtschaft ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht. Aber auch jeder Mitbewerber, also Architekt, hätte tätig werden und das Bauunternehmen abmahnen (lassen) und verklagen können. Die Architektenkammern bieten ihren Mitgliedern zum Berufsbezeichnungsrecht Beratung und Unterstützung und werden nötigenfalls selbst tätig.

Dipl.-Ing. Architektur nur als Kammermitglied

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat zum Begriff „Architektur“ in Verbindung mit dem akademischen Grad ganz ähnlich entschieden wie jetzt das Gericht in Hamm (Urteil vom 13. Oktober 1994, Az.: 3 U 141/94): „Dipl.-Ing.“ mit dem Zusatz „Architektur“ darf sich demnach nur derjenige nennen, der auch in der Kammer eingetragen ist. Die Abkürzung „Arch.“ als Zusatz ist nicht anders zu beurteilen. Diese Rechtsprechung lässt sich eins zu eins auf die neuen Grade „Bachelor“ und „Master“ übertragen. Absolventen sollten ihren blanken akademischen Grad verwenden und Rücksprache mit der Kammer halten, ob eine Ergänzung des Studienganges in der konkreten Darstellung für zulässig erachtet wird. So duldet die Hamburgische Architektenkammer etwa die Klammerzusätze „(Fachrichtung Architektur)“ und „(Studiengang Architektur)“. Büroinhaber sollten hierauf auch bei der Darstellung ihrer Mitarbeiter achten.

Auch zum Beispiel die Begriffe „Lichtarchitektur“, „Architekturbüro“ und „Architektenvertrag“ sind für Nicht-Architekten tabu und stehen exklusiv eingetragenen Personen und Gesellschaften zur Verfügung. Gleiches gilt für Eintragungen in Branchenbüchern unter der Rubrik „Architektur“.

Weil das Berufsbezeichnungsrecht allerdings Ländersache ist und die Vorgaben dazu in Nuancen variieren, bedarf es stets eines Blickes in das jeweilige Architekten- beziehungsweise Baukammergesetz und der Rücksprache mit der jeweiligen Kammer. Es kommt – wie so oft – auf den Einzelfall an, auch wenn die eingangs geschilderten Grundsätze bundesweit gelten.

Sinah Marx ist stellvertretende Geschäftsführerin und stellvertretende Justiziarin der Hamburgischen Architektenkammer

Zwei Gerichtsurteile bestätigten inzwischen die Einschätzung dieses Textes. Mehr dazu lesen Sie ebenfalls bei uns.

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8 Gedanken zu „„Architektur“ nur mit Architekt

    • Das würde ich auch gerne wissen, mittlerweile gibt es da viele IT-Architeken. Warum dürfen die sich so nennen und warum bekommen wir immer mehr Auflagen für die Eintragung?

      Antworten
      • Antwort der Autorin Sinah Marx:

        Das Ringen um den Schutz der Berufsbezeichnungen ist zugegebenermaßen nicht selten zäh. Dass die Architektenkammern das Thema dennoch ernst nehmen, lässt sich auch an der besprochenen Entscheidung ablesen, zu der die Kammer Nordrhein-Westfalen maßgeblich beigetragen hat. Anders als bei anderen Berufen ist die unzulässige Verwendung der Berufsbezeichnung indes keine Straftat. Die Kammern können also nur eingeschränkt auf Ermittlungsbehörden zurückgreifen. Hinweise nehmen sie entgegen, prüfen sie und werden nötigenfalls entsprechend tätig.

        Allerdings sind nach Sinn und Zweck des Berufsbezeichnungsrechts nicht die geschützten Begriffe an sich exklusiv und der Verwendung durch Nicht-Architekt*innen entzogen, sondern in erster Linie ihre Führung als Berufsbezeichnung von Architektur-Schaffenden. Deswegen ist etwa die „Architektur-Kritikerin“ nicht zu beanstanden, und man kann den Begriff zulässigerweise als Metapher verwenden. So werden zum Beispiel einige Politiker der 1980/-90er Jahre als „Architekten der deutschen Einheit“ bezeichnet. Und auch ein deutscher Rapper nennt sich „Architekt“, ohne dass er Sanktionen deswegen zu erwarten hätte.

        Vor dem Hintergrund ist fraglich, ob jemand ordnungswidrig handelt, der sich als „IT-Architekt*in“ oder „Software-Architekt*in“ bezeichnet, aber beim ersten Hinschauen schon nicht als Architekt wahrgenommen wird, der planvoll Bauwerke entwirft und konstruiert. Gerichtlich abschließend beurteilt ist die Frage bisher nicht. Irreführend im Sine des Wettbewerbsrechts dürften die genannten Bezeichnungen nicht sein, solange die „Software/IT-Architekt*innen“ tatsächlich eindeutig nur im Bereich Software-Entwicklung und IT-Strukturaufbau tätig sind. Sobald sie mit der Bezeichnung allerdings darstellen wollen, dass sie als „Bau-Planer*innen“ auch über vertiefte IT-Kenntnisse verfügen und zum Beispiel zur Erstellung der Planung auf Software zurückgreifen, dürften sie ordnungs- und wettbewerbswidrig handeln.

        Antworten
  1. „Architektur“ – nur mit Architekt – ein Kommentar

    Nein! Der Überschrift ist definitiv zu widersprechen !

    Es ist interessant, dass sich wieder einmal mit dieser Thematik auseinandergesetzt wird. Ein Thema, welches ich persönlich bereits seit über 20 Jahren als Architekt (tatsächlicher als Mitglied der Kammer!) kenne.
    Bereits vor etwa 20 Jahren habe ich zu diesem Thema die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen angefragt, wie es denn um die schützenswerte Bezeichnung des Architekten eigentlich steht. Es war damals bereits so, dass die Bezeichnung vielfach irrtümlich und irreführend verwendet wurde. Daran hat sich bis heute in keiner Form etwas geändert! Die Architektenkammer hat mir damals auch nur eine unzureichende Auskunft geben können, die sich mit dem Inhalt des von ihnen verfassten Artikels deckt.
    Ich erinnere mich an eine Computermesse in den damaligen „Rhein-Main Hallen“ in Wiesbaden – hier wehten die Fahnen vor der Halle, auf denen Architektur zu lesen stand. Nämlich „IT“-Architektur. Werfen Sie einen Blick auf die einschlägigen Bewerbungsportale im Internet – hier wird ununterbrochen von IT Architekten, Systemarchitekten oder Projektarchitekten gesprochen. Das Wort ist dadurch vollkommen abgegriffen und entwertet, da es andere Branchen einfach in Ignoranz der Architektengesetze der Länder auf ihre Inhalte münzen.

    Was mich daran – ich meine hier den Inhalt des benannten Artikels in der DAB – ärgert ist, dass die Architektenkammern in den vergangenen 20 Jahren an der beschriebenen Problematik aber auch wirklich gar nichts geändert haben ! Der Einfluss der Kammern – wirklich gering – das finde ich beschämend, da die Mitgliedschaft zwingend ist, um den Beruf des benannten Architekten ausüben zu dürfen.
    Ich möchte damit anregen, einmal darüber nachzudenken, ob die finanziell gut ausgestatteten und personell auch gut besetzten Architektenkammern hier nicht den Berufsstand wirklich einmal vertreten und stärken können! Bisher haben sie das leider in diesem Thema definitiv nicht getan!

    Antworten
  2. Lieber Kollege Wollitz,
    ich schließe mich Ihren Ausführungen an und möchte der Vollständigkeit halber und ausführlich ergänzen:
    – In Zeiten des Internets wäre es sinnvoll, KLARHEIT für alle zu schaffen und sich nicht föderalistisch in jedem Bundesland die Auslegungen in Sachen Titelführung „in Nuancen zu variieren“! Das ist in Zeiten der Europäisierung/Internationalität antiquiert – das Internet endet nicht vor den deutschen Grenzen!
    – Absolventen haben zu Recht einen Anspruch auf zumindest bundesweite Gleichstellung, egal wo sie studiert haben und danach zu arbeiten gedenken. Die immer noch geübte Sanktionierungspraxis der Kammern straft diejenigen ab, die ein Studium abgeschlossen haben, guten Willens sind und sich, wie z. B. die ByAK empfiehlt, als das bezeichnen, was auf der Abschlussurkunde steht: Dipl.-Ing., bzw. B. A. oder M. A. Fachrichtung Architektur bzw. Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur. Wenn auf der Homepage dann richtigerweise erklärt wird, ein „Büro für Architektur“ zu führen, wird der/diejenige in der Regel bei Stellung eines Antrags auf Aufnahme in die ByAK mit einer Sperre von 3- 6 Monaten, bestraft, da das lt. Kammerdefinition eine „unzulässige Wortverbindung“ ist, gegebenenfalls noch in Verbindung mit einer saftigen Geldstrafe durch den VEREIN Wettbewerbszentrale!
    – Eine sichere Empfehlung, wie der Absolvent denn sein Tätigkeitsgebiet beschreiben soll, um potentielle Auftraggeber zu akquirieren und die notwendige Berufspraxis zu erwerben, gibt es leider nicht.
    – Ganz anders sieht es aus bei „AUSBILDUNGSINSTITUTEN“, die z. B. Fernlehrgänge Innenarchitektur anbieten (ploppen bei jeder google-Recherche zum Thema Innenarchitektur auf): es braucht lt. Eigenwerbung keinen Schulabschluss (!), nur ca. 8 Stunden pro Woche in je nachdem dreimonatigen Lehrgängen und schon ist der Innenarchitekt*in fertig. Dies bei der ByAK zur Beschwerde gebracht, wurde mir wie folgt beantwortet: „Wir hatten den Vorgang zuständigkeitshalber – deutscher Sitz dieses Instituts ist Köln – an die AK NRW weitergeleitet und von dort folgende Antwort erhalten: Dieses Institut und ähnliche Einrichtungen kommen hier auch immer mal wieder beschwerdehalber auf das Radar. Wir haben uns allerdings entschieden, es bei dem durch den Einsatz der Wettbewerbszentrale in 2016 erreichten Ergebnis bewenden zu lassen, da damit die Irreführungsgefahr so deutlich reduziert sein dürfte, dass weitere rechtliche Schritte das Kostenrisiko nicht lohnen. …Wir würden aufgrund dieser Einschätzung ebenfalls von einer weiteren Rechtsverfolgung absehen“!
    Meine Einschätzung: ein Offenbarungseid der Kammern, die nicht nur den gesetzlichen Auftrag haben, die Berufsbezeichnung zu schützen, sondern sich den hehren Anspruch auf die Fahne schreiben, ihre Mitglieder, die Qualität der Ausbildung und mithin die Baukultur zu schützen. Gleiches gilt auch für die BAK, die ich ebenfalls schon vergeblich um Unterstützung gebeten habe und nicht einmal eine Antwort erhielt!
    – Nicht zuletzt: der/die zu schützende Bauherr*in ist restlos überfordert, sich ein klares Bild zu machen, wer ihn/sie vor was schützt.
    – Das im letzten Absatz zitierte Urteil des Gerichts in Hamm stammt aus 1994!!
    10 Jahre später ein weiteres Urteil des OLG Hamm: „Bei einer Wortverbindung handelt es sich um die Einheit von mehreren Wörtern, die häufig oder ständig zusammen gebraucht werden (vgl. DUDEN, http://www.duden.de). Die Rechtsprechung hat unter Berufung auf diese Definition strikt zwischen „Architekt“ und ,,Architektur“ unterschieden, und festgestellt, dass die Verwendung des Begriffes „Architektur“, etwa in „Diplom-Ingenieur {TU) für Architektur und Städtebau“ keine Berufsbezeichnung im Sinne der Architektengesetze darstellt. Der Begriff „Architektur“ habe eine eigenständige Bedeutung, nämlich die der Baukunst und die Bezeichnung Diplom Ingenieur für Architektur offenbare nur den akademischen Grad (OLG Hamm, Urteil vom 13.05.2004, IBR 2005, 211; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.07.1999, IBR 1999, 545).

    Ernüchterndes Fazit nach meiner fast 40-jährigen Berufstätigkeit, als eingetragene Innenarchitektin, in vielen berufsbezogenen Ehrenämtern viele Stunden damit zugebracht, den Berufsstand und die Kollegenschaft aller Fachrichtungen zu unterstützen: es besteht seitens der Kammern leider offensichtlich kein Interesse an klaren, eindeutigen und zeitgemässen Lösungen!

    Antworten
    • Ich kann dem Ganzen nur zustimmen!
      Die Praxis der Eintragungsausschüsse kommt für manche einem Berufsverbot gleich. Da hat man studiert, einen glänzenden Abschluss hingelegt und brav seine Berufsqualifikationsjahre absolviert, mit allem was man während dem Studium beigebracht bekommen hat. Beim Versuch sich eintragen zu lassen hört man dann, dass die besuchte Hochschule wohl eine nicht im Sinne des Eintragungsausschusses konforme Lehre angeboten hat.
      Heute frage ich mich, war dieses Studium akkreditiert, und warum hat das Kultusministerium dieses Studium mit dieser Lehrausrichtung zugelassen, wenn es nicht zum Berufsziel Architekt/Innenarchitekt/Landschaftsarchitekt führt? Oder liegt die geringe Zulassungs- und Eintragungsquote von teilweise 4%! eines Abschlussjahrgangs an einem ausgesprochenen rigiden Konkurrenzdenken der jeweiligen Kammer?
      Wenn diese Kammern dann über fehlenden Einfluss in Politik und Wirtschaft klagen, sorry, da sind sie selber schuld.
      Wenn man über solche Probleme mit diesen Kammern und Verbänden sprechen möchte bekommt man doch tatsächlich die Antwort, da man kein Mitglied sei, hätte man auch kein Auskunftsrecht. Als Beispiel wird ein Mieterverband genannt, der einem auch nicht hilft, wenn man kein Mitglied ist. Haben diese Kammern und Verbände vergessen, dass sie öffentlich (nicht private) rechtliche berufsständische Organisationen sind?
      Wenn man als Dipl.-Ing. Architektur/Innenarchitektur/Stadtplaner/
      Landschaftsarchitekt trotz aller erbrachten notwendigen Leistungen nicht in die Kammer aufgenommen wird, gleicht das für viele einem Berufsverbot!
      Man könne ja zumindest als Mitglied in den jeweilige Berufsverband kommen, wurde mir gesagt. Ehrlich gesagt verstehe ich das nicht. Auf der einen Seite verweigert die Kammer, besetzt mit Verbandsmitgliedern, einem die Eintragung als Architekt/Innenarchitekt/Landschaftsarchitekt/Stadtplaner, auf der anderen Seite soll man aber (zahlendes) Mitglied eines Architekten-/ Innenarchitekten-/Landschaftsarchitekten-/Stadtplanungsarchitekten-Verbandes werden oder sein. Bin ich dann dort doch Architekt…., weil ich gezahlt habe oder weshalb.
      In vielen Fällen werde ich ja noch nicht mal als Ingenieur in die Ingenieurkammer eingetragen. Dort werden nur Architekturabsolventen, aber keine Innenarchitektur-/Landschaftsarchitektur -oder Stadtplanungsabsolventen laut Ingenieurs-Gesetz eingetragen.
      Wozu soll dieser erworbene Titel eines Dipl.-Ing. Innenarchitektur/Landschaftsarchitektur/Stadtplanung dann gut sein? Für ein „Bauzeichner-Dasein“? Dafür war die Ausbildung zu lang und zu teuer!
      Diese Kammern und Verbände sollten sich mal auf Ihr Kerngebiet der Vertretung eines Berufsstandes konzentrieren. Das gelingt nicht mit Ausgrenzung sondern mit Förderung von potenziellen Mitgliedern.

      Antworten
  3. Ich war bereits in der Architektenkammer und somit Architekt. Leider ist an die Kammermitgliedschaft ein Eintritt in ein gesetzliches Versorgungswerk geknüpft. Die Rentenleistungen dieses Versorgungswerks ist gelinde gesagt eine Katastrophe. 2009 wurden 400,- pro eingezahlte 100,- EUR angeboten. 2019 sind es mit gleichen Zahlungseintrittsalter 300,- pro eingezahlte 100,- EUR. Ist wohl den Finanzkrisen geschuldet und dass in 30 Jahren weniger Einzahler als Auszuzahlende vorhanden sind. Eine jährliche Rendite von 3,25% reicht auch nicht wirklich aus, um alle satt zu kriegen.

    Hat jemand Erfahrungen, ob es Urteile gibt, die einen den Titel Architekt führen lassen, ohne gleichzeitig ins gesetzliche Versorgungswerk eintreten zu müssen?

    Mir ist schon durchaus bewusst, wieso das mal so gewesen ist – dicke Architektenhonorare sollten nicht die Rentenkassen der armen Bauarbeiter und Kassiererinnen bei Aldi aufstocken. Die Zeiten sind nun aber andere.

    Antworten

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