Auf der Suche nach Identität nach dem Architekturstudium
Ich habe Architektur und Städtebau studiert und einen berufsqualifizierenden Masterabschluss in der Tasche. Ich beschäftige mich beruflich wie im Ehrenamt täglich mit Architektur. Architektin bin ich deshalb nicht – und musste mich dafür schon das ein oder andere Mal erklären.
Wenn ich nicht Architektin bin, was bin ich dann?
Anders als in der Schweiz ist die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ in Deutschland geschützt. Vor dem Hintergrund der Qualitätssicherung und des Verbraucherschutzes darf ich den Titel nur dann tragen, wenn ich in die Liste einer Architektenkammer eingetragen bin. Das wissen über die eigene Branche hinaus die wenigsten. Und selbst innerhalb des eigenen Fachbereichs scheint der Titel oft Verwendung zu finden, ohne dass die Voraussetzungen zur Eintragung tatsächlich vorliegen. Vielleicht aus Unwissenheit – oder schlichtweg der Einfachheit halber, damit es keiner weiteren Erklärung bedarf.
Wenn mich andere als Architektin bezeichnen, weise ich gewissenhaft darauf hin, dass dies genau genommen (noch) nicht zutrifft. Und komme mir dabei selbst ziemlich kleinkariert vor. Auf die Frage, welche Bezeichnung denn stattdessen passend sei, antworte ich in der Regel mit dem Titel meines Studienabschlusses – „M. Sc. Architektur und Städtebau“. Dass ich im föderalistischen Deutschland mit derselben Qualifikation in Baden-Württemberg seit Kurzem als „Junior-Architektin“ durchginge, mich in Niedersachsen aber auch so offiziell nicht nennen darf, erwähne ich nicht.
Berufsbild vs. heutige Realität der Berufspraxis
Um Architektin zu werden, muss ich nachweisen, dass ich Berufserfahrung in fast allen Leistungsphasen nach HOAI gesammelt habe. Denn diese entsprechen den wesentlichen Berufsaufgaben, die wiederum in den Architektengesetzen der einzelnen Länder festgeschrieben sind und in Grundzügen dem bundesweiten Musterarchitektengesetz (MArchG) folgen.
„Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken“ (§ 3 Abs. 1 MArchG 2006). Dazu gehört ebenfalls die „Beratung des Auftraggebers […] sowie die Überwachung der Ausführung“ (§ 3 Abs. 5 MArchG 2006).
Dies kommt dem klassischen Berufsbild der Architektin als „Generalistin“ gleich – und entspricht in meiner Wahrnehmung häufig kaum mehr der beruflichen Realität. Zumindest nicht dem, was ich innerhalb einer zweijährigen berufspraktischen Zeit realistisch durchlaufe, wenn ich an hochgradig komplexen Bauprojekten ab einer gewissen Mindestgröße beteiligt bin.
Dazu kommt noch, dass viele Büros gar nicht in allen Leistungsphasen tätig sind. Es ist schließlich heutzutage nicht unüblich, ein Projekt nur bis zum Bauantrag zu begleiten und danach weiterzugeben. Der Realitäts-Check sagt mir, dass sich viele Kolleg:innen teilweise unfreiwillig infolge veränderter Vergabeverfahren, teilweise aus freier Entscheidung ihre Nische gesucht haben – und damit angehende Architekt:innen gar nicht mehr vollständig ausbilden können. Ganz zu schweigen von all denjenigen, die nach ihrem berufsqualifizierenden Studium nicht im klassischen Planungsbüro gelandet sind. Ich denke an meine ehemaligen Kommiliton:innen, die beispielsweise in der Verwaltung, der Projektentwicklung, als Fachplanende oder in Forschung und Lehre tätig sind. Diese Personen haben heute kaum Zugang zu den Architektenkammern, da sie ihre berufliche Tätigkeit häufig nicht zur Eintragung berechtigt. Wäre aber ihre Expertise für das Schwarmwissen innerhalb der Mitgliederschaft nicht auch von Interesse?
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des zu erwartenden Mitgliederschwundes hat der Gedanke einer möglichen Öffnung der Kammer für andere berufsnahe Tätigkeitsbereiche in meinen Augen durchaus seine Berechtigung.
Plädoyer für ein erweitertes Berufsbild
Schon heute hat das Niedersächsische Architektengesetz (NArchG) die Berufsaufgaben gegenüber dem Musterarchitektengesetz deutlich erweitert und schließt so diverse weitere Tätigkeitsfelder mit ein (siehe § 2 Abs. 6 NArchtG). Dennoch wird auch hier vorausgesetzt, dass im Vorfeld der Eintragung als Architekt:in zunächst die wesentlichen Berufsaufgaben in den üblichen Leistungsphasen ausgeübt werden. Ich verstehe: Wer ein Haus planen sowie einen (Um-)Bau koordinieren und überwachen kann, soll z. B. auch in Lehre oder Forschung tätig werden dürfen. Wer stellt jedoch andersherum sicher, dass Personen mit Erfahrung aus anderen Tätigkeitsfeldern auch die entsprechenden Fähigkeiten zur Planung von Bauwerken mitbringen? Das alleinige Vertrauen in die universitäre Ausbildung scheint diesbezüglich begrenzt zu sein.
Wie könnte eine Erweiterung des Berufsbildes und somit die Integration einer Vielzahl von berufsnahen Personen in das „Netzwerk Kammer“ gelingen, ohne den Titelschutz und die damit verbundene Bauvorlageberechtigung der Architekt:innen dabei gänzlich aufzuweichen?
Denkbar wäre beispielsweise die Einrichtung einer zusätzlichen Fachrichtung, um denjenigen einen Zugang zur Kammer zu ermöglichen, die ansonsten durchs Raster fallen würden. Ähnliches wurde mit der Juniormitgliedschaft in vielen Ländern bereits implementiert, jedoch mit zeitlichem Ablaufdatum. Wer nach ein paar Jahren nicht in die Vollmitgliedschaft wechselt, ist wieder raus.
Die Frage nach der Zukunft des Berufsbildes wird in diesem Jahr u. a. auch im Junior-Ausschuss der Bundesarchitektenkammer auf der Agenda stehen. Die Diskussion darüber hat wohl gerade erst angefangen.
Quellen
Quellen
MArchG 2006: Musterarchitektengesetz (MArchG), Fassung September 2006, [Zugriff 10.05.2026]
NArchtG 2024: Niedersächsisches Architektengesetz (NArchtG), ab 21.06.2024 (aktuelle Fassung), [Zugriff 10.05.2026]
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