„Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten gleicht keinen Verdienstausfall aus.“
Kindererziehung wirkt sich auf die Altersvorsorge aus – doch wie ist die Rechtslage für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke?
Im Interview spricht Christine Jokerst-Pauli von der Architektenkammer Berlin mit Dorothee Dubrau, Vorsitzende des Aufsichtsrates des Versorgungswerkes der Architektenkammer Berlin, und Jasmin Adler, Leiterin des Justiziariats der VGV Verwaltungsgesellschaft für Versorgungswerke, über Ansprüche, Hintergründe und praktische Fragen rund um Kindererziehungszeiten.
Haben auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versorgungswerken einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten gegen die Deutsche Rentenversicherung, also werden Verdienstausfälle aufgrund von Kinderbetreuungszeiten ausgeglichen?
Dorothee Dubrau: Hier müssen wir ein bisschen auf die Begriffe achten. Richtig ist, dass Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versorgungswerken, die Kinder haben, bei der Deutschen Rentenversicherung die Anerkennung ihrer Kindererziehungszeiten beantragen können. Allerdings gewährt diese keinen Ausgleich für einen Verdienstausfall.
Wenn Sie Kinder erziehen, bekommen Sie dafür in der gesetzlichen Rentenversicherung Entgeltpunkte gutgeschrieben und erhalten für diese Zeit später mehr Rente. Das schafft einen Ausgleich dafür, dass Mütter oder Väter in den ersten Jahren vielfach nur eingeschränkt oder gar nicht arbeiten können.
Mögliche Verdienstausfälle dagegen können ggf. im Rahmen des Elterngeldanspruches teilweise ausgeglichen werden.
Seit wann ist das so, und was ist der gesetzliche Hintergrund?
Jasmin Adler: Dass der Rechtsanspruch besteht, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits 2008 entschieden. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI ist die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung eigentlich ausgeschlossen, wenn kindererziehende Mütter und Väter Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk und deshalb von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind. 2005 hat der 4. Senat des BSG hierzu allerdings entschieden, dass dies nur dann gilt, wenn das jeweilige berufsständische Versorgungswerk auch einen gleichwertigen Schutz bietet wie die gesetzliche Rentenversicherung. Das ist in der Praxis jedoch (meist) nicht der Fall. 2008 hat sich der 13. Senat des BSG dem Urteil des 4. Senats angeschlossen und festgestellt, dass der § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI verfassungskonform in diesem Sinne auszulegen sei.
Neben den leiblichen Eltern können auch andere Elternteile (zum Beispiel von Adoptiv-, Stief- oder Pflegekindern) unter bestimmten Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten.
Und im Versorgungswerk müssen Eltern für einkommenslose Zeiten der Kindererziehung keine Beiträge entrichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2005 entschieden.
Kindererziehungszeiten werden im Versorgungswerk nicht wie in der gesetzlichen Rente berücksichtigt, weil dafür keine entsprechenden Bundesmittel zur Verfügung stehen.
Jasmin Adler
Aus welchem Grund werden die Kindererziehungszeiten nicht im Versorgungswerk berücksichtigt?
Jasmin Adler: Anders als die gesetzliche Rentenversicherung erhalten berufsständische Versorgungswerke keine entsprechenden Beiträge vom Bund. Deshalb haben sie auch keine der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Regelung für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten geschaffen. Denn dies würde nach der gegenwärtigen Rechtslage einen Solidarbeitrag ihrer eigenen Teilnehmer voraussetzen, obwohl diese durch ihre Steuern bereits zur Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen. Auf diesen Umstand hat sogar das Bundessozialgericht in seinem damaligen Urteil hingewiesen.
Die Versorgungswerke haben stattdessen mit der Einführung von Kinderbetreuungszeiten in ihrem Satzungsrecht und der Umsetzung der Entscheidung des BVerfG von 2005 dasjenige getan, was sie als kapitalbildendes, nicht auf dem Prinzip der Umlagefinanzierung beruhendes Alterssicherungssystem tun können.
Was ist die Kinderbetreuungszeit im Versorgungswerk, und wo ist der Unterschied zur Kindererziehungszeit der gesetzlichen Rentenversicherung?
Jasmin Adler: Auf die Altersrente des Versorgungswerkes hat die Kinderbetreuungszeit keinen Einfluss. Die Versorgungswerke haben in ihrem jeweiligen Satzungsrecht im Rahmen des Möglichen individuelle Regeln geschaffen, um den Kindererziehungszeiten Rechnung zu tragen.
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin hat beispielsweise im Falle einer Berufsunfähigkeit eine Ausklammerung der schlechtesten fünf Beitragsjahre vorgenommen. Vereinfacht ausgedrückt, wird bei dieser Lösung festgelegt, dass zu Gunsten der Teilnehmer bei der Rentenberechnung bis zu fünf Jahre bei der Ermittlung der durchschnittlich erworbenen Steigerungszahl ausgeklammert werden, wenn bspw. während der Kinderbetreuung keine oder nur geringere Beiträge als vor Aufnahme der Kinderbetreuung geleistet wurden.
Mitglieder von Versorgungswerken können Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung anerkennen lassen – auch wenn damit kein Verdienstausgleich verbunden ist.
Dorothee Dubrau
An welcher Stelle und wie erfolgt die Beantragung?
Dorothee Dubrau: Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn die Kindererziehungszeiten in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch, vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, berücksichtigt werden.
Die Anträge können bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin, gestellt werden.
Das Versorgungswerk benötigt lediglich für die Berücksichtigung der beitragsfreien Zeit eine Kopie der Geburtsurkunde und bei angestellten Teilnehmern eine zusätzliche Bestätigung der Elternzeit.
Welcher maximale Zeitraum pro Kind wird angerechnet? Spielt das Geburtsjahr dabei eine Rolle?
Dorothee Dubrau: In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für Geburten vor dem 1. Januar 1992 zweieinhalb Kindererziehungsjahre (30 Monate) anerkannt. Für Geburten ab dem 1. Januar 1992 werden drei Kindererziehungsjahre (36 Monate) anerkannt.
Spielt die Anzahl der Kinder eine Rolle, und was hat es mit der sogenannten Wartezeit auf sich?
Jasmin Adler: Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten, die sogenannte Wartezeit.
Bereits bei zwei Kindern besteht dann allein aus der Anerkennung der Kindererziehungszeiten später ein eigener Altersrentenanspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Die sogenannte Wartezeit von 60 Monaten ist in diesem Fall bereits erfüllt.
Möglich ist auch, die Anzahl der Beitragsmonate mit freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erhöhen.
Grundsätzlich können freiwillige Beiträge nur für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Der Mindestbeitrag beträgt aktuell (2025) 103,42 EUR je Monat. Eine Sonderregelung gilt allerdings für rentennahe Jahrgänge. Neu eingeführt wurde hier die Bestimmung des § 282 SGB VI. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung können vor dem 01.01.1955 geborene Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind, und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, entsprechend der Altregelung in § 208 SGB VI auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nachzahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zeiten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. Nach einer Zusage der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine solche Antragstellung bereits 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze möglich, damit eine Rentenzahlung ab Vollendung der Regelaltersgrenze gesichert ist. Wir empfehlen, sich vorher von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.
Inwieweit findet der Mutterschutz Anklang? Müssen während des Mutterschutzes Beiträge zum Versorgungswerk eingezahlt werden?
Dorothee Dubrau: Während der Zeiten des Mutterschutzes zahlt bei angestellt tätigen Teilnehmerinnen der Arbeitgeber den Beitrag zum Versorgungswerk weiter.
Selbstständig tätige Teilnehmerinnen hingegen zahlen den Beitrag weiter selbst, es sei denn, dem Versorgungswerk liegt ein Nachweis vor, dass keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt werden.
Was müssen Väter wissen, damit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden können?
Jasmin Adler: Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Machen Sie sich also schon im Vorwege Gedanken darüber, wem die Zeit bei der Rente angerechnet werden soll.
Erziehen Sie Ihr Kind gemeinsam, hat grundsätzlich die Mutter Anspruch auf die Kindererziehungszeit. Soll sie der Vater erhalten, benötigt die gesetzliche Rentenversicherung eine gemeinsame, übereinstimmende Erklärung hierfür. Hierzu muss durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmt werden, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden.