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Neues aus Brüssel: Europarechtlicher Hintergrund zum KI-Kodex

Der EU AI Act ermöglicht Berufsverbänden die Erstellung eigener KI-Verhaltenskodizes – die Bundesarchitektenkammer macht davon Gebrauch.

Kathrin Rapp
13.04.2026 2min
KI Europa Bundesweit
Nahaufnahme der wehenden Europaflagge; leuchtend blaues Tuch mit einem Kreis aus zwölf gelben fünfzackigen Sternen, Falten und Bewegung der Stoffbahn sichtbar, unscharfer Gebäudefronthintergrund.
© Hans Lucas/picture-alliance 

Die Europäische Union (EU) hat frühzeitig die Notwendigkeit der Regulierung von künstlicher Intelligenz (KI) erkannt und bereits im Herbst 2022 Entwürfe für ein KI-Gesetzgebungspaket vorgelegt. Teil dieses Pakets waren der AI Act, die Novellierung der Produkthaftungsrichtlinie und die KI-Haftungsrichtlinie. Letztere wurde wieder fallen gelassen, die anderen beiden Vorhaben sind jedoch verabschiedet worden und setzen nun Standards für die Regulierung von KI. 

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Dreieckige Pyramide mit vier farbigen Ebenen zur Risikoklassifizierung nach dem EU‑AI‑Act. Ganz oben rotes Segment: „Unacceptable risk“ – Verstoß gegen EU‑Grundrechte und Werte, Verbot. Darunter orange: „High risk“ – Auswirkungen auf Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte, Konformitätsbewertung und Marktüberwachung. Nächstes gelbes Segment: „Transparency risk“ – Risiken von Vorspiegelung, Manipulation oder Täuschung (z. B. Chatbots, Deepfakes, KI‑generierte Inhalte), Informations‑ und Transparenzpflichten. Darunter türkis‑blaues Segment: „Minimal risk“ – gewöhnliche KI‑Systeme (z. B. Spam‑Filter, Empfehlungssysteme), keine spezifische Regulierung. Am Fuß grau hinterlegt: „General purpose AI models (GPAI)“ mit Hinweis auf Transparenzpflichten und bei systemischen Risiken zusätzlich Risikoabschätzung und Abmilderung; Quellenangabe: European Commission.
EU AI act risk-based approach © European Commission

Der AI Act legt grundsätzliche Regeln zum Einsatz von KI fest. Er verfolgt dabei einen sogenannten risikobasierten Ansatz und ordnet verschiedene Bereiche Risikostufen zu. Je nachdem wie kritisch ein Bereich eingestuft wird, wird der Einsatz komplett untersagt oder entsprechend der Einstufung werden strengere oder weniger strengere Regelungen getroffen. Die Arbeit der planenden Berufe ist dabei in den Bereich des geringen Risikos einzuordnen. Die Regelungen in diesem Bereich sind nicht sehr weitgehend und richten sich im Grunde auch nur an die Anbieter und nicht die Verwender von KI-Systemen. 

Interessant wiederum ist jedoch die Möglichkeit, die Artikel 95 des AI Act eröffnet: „(3) Verhaltenskodizes [… können] von Interessenvertretungen […] aufgestellt werden, auch unter Einbeziehung von Interessenträgern sowie deren Interessenvertretungen einschließlich Organisationen der Zivilgesellschaft und Hochschulen. Verhaltenskodizes können sich auf ein oder mehrere KI-Systeme erstrecken, um ähnlichen Zweckbestimmungen der jeweiligen Systeme Rechnung zu tragen.“ 

Von dieser Möglichkeit, die der AI Act eröffnet, hat die Bundesarchitektenkammer Gebrauch gemacht und mit Beschluss ihres Vorstands vom 19.02.2025 die Ad-hoc-KI-Gruppe unter Federführung der Berliner Architektenkammer mit der Erstellung beauftragt.

Kathrin Rapp

Referentin / Policy Officer 

Bundesarchitektenkammer e. V. / Federal Chamber of German Architects  

EU-Verbindungsbüro Brüssel / EU Liaison Office

Person mit lockigem Haar hält ein großes Blatt mit technischen Zeichnungen oder Plänen vor sich.
Mann in blauem Hemd hält zwei Papprollen und steht in einem Büro mit Computer und Kleidung im Hintergrund.
Person mit weißem Schutzhelm und orangefarbener Warnweste hält ein Tablet in einer Baustellenumgebung mit Gerüst im Hintergrund.

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