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Haftung von Angestellten im Architekturbüro

Auch angestellte Architekten können für Schäden haften. Für welche zum Beispiel, wann die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers einspringt und was passiert, wenn die fehlt.

25.11.20257 Min. Von Markus Prause und Axel Plankemann Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Haftung von Angestellten“ im Deutschen Architektenblatt 12.2025 erschienen.

Die Haftung für Fehler in Planung und Bauüberwachung scheint nur ein Thema für Büroinhaber, Geschäftsführer oder freie Mitarbeiter zu sein. Tatsächlich können sich aber auch Angestellte mit Haftungsansprüchen konfrontiert sehen. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nebenberuflich eigene Aufträge ausführen. Hier gelten dann die gleichen Regeln wie für alle anderen Selbstständigen. Das Haftungsrisiko besteht nach der Rechtsprechung sogar für honorarfreie Gefälligkeitsleistungen.

Bauordnungsrecht: der Angestellte als Entwurfsverfasser

Bauordnungsrechtlich in der Verantwortung ist immer die Person, die als Entwurfsverfasser unterzeichnet oder die entsprechende Verantwortung übernommen hat. Das wird normalerweise der Architekt sein, der das Büro führt. Es kann aber auch ein Angestellter sein, der über die erforderliche Qualifikation verfügt, die Bauvorlagen erstellt und den Bauantrag unterzeichnet. In diesem Fall trägt er bauordnungsrechtlich die Verantwortung (Achtung: Gemeint ist nicht die zivilrechtliche Haftung für Schäden!).

Bei etwaigen Verstößen gegen das Bauordnungsrecht kann gegen ihn persönlich ein Bußgeld verhängt werden. Dieses Risiko lässt sich allenfalls arbeitsrechtlich durch entsprechende Vereinbarungen, zum Beispiel im Arbeitsvertrag, begrenzen, laut denen der Arbeitgeber dem Angestellten Bußgelder erstattet. Wird im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren oder der Bauleitung gegen öffentliches Baurecht verstoßen, so sind daraus resultierende Bußgelder in der Berufshaftpflichtversicherung nicht versicherbar. Vergleichbar ist das etwa mit dem Knöllchen, das eine Kurierfahrerin für einen Rotlichtverstoß erhält; sie zahlt das Bußgeld selbst.

Berufshaftpflichtversicherung bauordnungsrechtlich erforderlich?

Ein weiteres Problem kann auftreten, wenn das Bauordnungsrecht für die Bauvorlageberechtigung auch das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung fordert. Das ist aber nur in wenigen Landesbauordnungen der Fall, etwa in Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Hessen. Hier gilt dann: Wird der Angestellte durch die Berufshaftpflichtversicherung des Büroinhabers mitversichert, so reicht dies bauordnungsrechtlich aus.

Ist der Büroinhaber nicht selbst Architekt oder besteht ein Arbeitsverhältnis mit einem gewerblichen Arbeitgeber (Bauträger, Wohnungsbaugesellschaft etc.), kann dagegen das bauordnungsrechtliche Erfordernis einer Berufshaftpflichtversicherung zu Problemen führen. Bei Versicherungen gibt es Angebote für diese speziellen Fälle. Die Interessenlage spricht dafür, dass der Arbeitgeber die Prämie zahlt.

Allerdings wird zum Beispiel in Niedersachsen sinnigerweise bauordnungsrechtlich kein Versicherungsschutz gefordert, wenn es sich um sogenannte „Eigenbaumaßnahmen“ für den Bedarf des Bauherrn handelt. Denn eigene Baumaßnahmen sind in einer Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht versicherbar.

Haftung im Arbeitsverhältnis: Wer zahlt bei Schäden?

Haftungsrisiken bestehen für Angestellte auch im Rahmen des Arbeitsvertrages oder bei einer sogenannten unerlaubten Handlung. Allerdings geht es dabei nicht um eine vertragliche Haftung gegenüber dem Bauherrn, weil zwischen diesem und dem Angestellten keinerlei vertragliche Beziehung besteht.

Ein Bauherr oder ein geschädigter Dritter kann gegen einen Angestellten nur vorgehen, wenn dieser schuldhaft eine Handlung vorgenommen oder pflichtwidrig etwas unterlassen hat, was ursächlich zu einem Schaden geführt hat. Gerade bei der Objektüberwachung hat der Planer zahlreiche Vorsorgemaßnahmen zu treffen und auf die Einhaltung von Schutzvorschriften zu achten – beispielsweise bei der Absicherung der Baustelle. Unterlässt er diese Maßnahmen, so sind ihm die daraus entstehenden Schäden zuzurechnen. Außerdem muss der Angestellte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben, wodurch einem Dritten ein Schaden entstanden ist.

Arbeitgeber springt ein

Der angestellte Architekt kann darüber hinaus zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn durch sein pflichtwidriges Verhalten ein Schutzgesetz verletzt wurde. Das gilt unter anderem für Strafgesetze, nachbarrechtliche Vorschriften, aber auch die Abstandsvorschriften der Bauordnungen und die Baustellenverordnung.

Allerdings tritt in solchen Fällen die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers ein, wenn die schädigende Handlung im Zusammenhang mit einer Architektenleistung erfolgte und der Angestellte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Auch eine Mithaftung des Arbeitgebers kommt in solchen Fällen in Betracht.

Arbeitsrecht: beschränkte Haftung

Die Haftung des angestellten Architekten gegenüber seinem Arbeitgeber für Fehler der Arbeitsleistung richtet sich nicht nach werkvertraglichen Gewährleistungsregeln, sondern nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen. Diese enthalten zugunsten des Arbeitnehmers Haftungseinschränkungen, die vielfach zu einer Risikoverlagerung auf den Arbeitgeber führen.

Begeht der angestellte Architekt Fehler, so können diese zunächst beim Arbeitgeber selbst zu einem Schaden führen – etwa an Arbeitsmitteln im Büro. Bedeutsamer sind aber Fehler des Angestellten, die zu einem Schaden bei Auftraggebern führen, sodass der Arbeitgeber im Rahmen des Architektenvertrages haftbar gemacht wird. Die Rechtsprechung entlastet den Arbeitnehmer in solchen Fällen, und zwar in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens: Der Arbeitnehmer haftet nicht, soweit ihm leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Demgegenüber haftet er voll bei Vorsatz und in der Regel voll bei grober Fahrlässigkeit. Bei einer normalen (mittleren) Fahrlässigkeit ist der Schaden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls anteilig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu tragen.

Haftungshöhe bei Existengefährdung beschränkt 

Obwohl der Angestellte bei grober Fahrlässigkeit in der Regel zur vollen Schadenstragung verpflichtet ist, hat das Bundesarbeitsgericht immer dann Ausnahmen festgestellt, wenn eine volle Haftung des Arbeitnehmers zu seiner wirtschaftlichen Existenzgefährdung führen würde. Bei ungewöhnlich hohen Schadenssummen wird daher unter Berücksichtigung der Einkommenssituation des Arbeitnehmers im Einzelfall die Haftung der Höhe nach beschränkt.

Die Haftungsquote bei mittlerer Fahrlässigkeit wird ebenfalls unter Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten verteilt. Berücksichtigt werden hierbei die Risikogefährdung der konkreten Arbeit, die Höhe des Schadens, aber auch die des Arbeitsentgelts und die Frage, ob das Risiko durch Versicherung abdeckbar gewesen wäre. Im Übrigen kann auch ein Mitverschulden des Arbeitgebers zum Tragen kommen, wenn er zum Beispiel nicht die notwendigen Anweisungen erteilt, den Arbeitnehmer nicht ausreichend überwacht, den Tätigkeitsbereich nicht hinreichend organisiert oder mangelhafte Arbeitsgrundlagen zur Verfügung gestellt hat.

Versicherung: keine Angebote für Angestellte

Eigenverantwortlich tätige Architektinnen und Architekten sind nach allen Länderarchitektengesetzen verpflichtet, zur Absicherung beruflicher Haftungsrisiken eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Angestellte in Architekturbüros werden grundsätzlich in diese Berufshaftpflichtversicherung einbezogen. Auch für freie Mitarbeiter besteht diese Möglichkeit. Hier sollte aber zu Beginn der Zusammenarbeit eine entsprechende Abklärung erfolgen, und zwar am besten schriftlich.

Die Berufshaftpflichtversicherung führt bei Regulierung des Schadens dazu, dass dem Arbeitgeber keine finanzielle Belastung entsteht. Als Schadenspositionen verbleiben dann allenfalls etwaige Selbstbeteiligungen des versicherten Arbeitgebers oder Prämienerhöhungen.

Wenn der Arbeitgeber keine Berufshaftpflichtversicherung hat

Problematischer ist die Situation für Angestellte, deren Arbeitgeber – beispielsweise ein Bauunternehmen – über keine Berufshaftpflichtversicherung verfügt. In solchen Fällen kann der Angestellte auch keine eigene Berufshaftpflichtversicherung abschließen, weil diese gerade das Arbeitnehmerrisiko nicht abdeckt.

Anders verhält es sich, wenn der Arbeitgeber trotz Versicherbarkeit und Zumutbarkeit keine Versicherung abgeschlossen hat, eine solche den Schaden aber gedeckt hätte. Dann kann der Arbeitnehmer, der einen Schaden verursacht hat, unter Umständen so zu behandeln sein, als ob eine Versicherung geschlossen worden wäre. Das bedeutet, dass dieser nur bis zur Höhe der fiktiven Selbstbeteiligung regresspflichtig ist. Das dürfte umso mehr dann gelten, wenn der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum entstandenen Schaden steht, was gerade auch im Falle grober Fahrlässigkeit zur Haftungserleichterung führt.

Die Haftung des angestellten Architekten gegenüber dem Arbeitgeber ist arbeitsrechtlicher Natur. Wo der Arbeitgeber selbst berufshaftpflichtversichert ist, entsteht dem Angestellten mit Übernahme des Schadens durch den Versicherer selbst kein Schaden. Anderenfalls kommen die Haftungserleichterungen aus der Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer zum Tragen. Für alle anderen Fälle außer dem in der Praxis seltenen vorsätzlichen Handeln können Haftungsfragen durch den Arbeitgeber auch im Arbeitsvertrag geregelt werden.


Markus Prause ist Syndikusrechtsanwalt und Justiziar der Architektenkammer Niedersachsen. Axel Plankemann war bis zu seinem Ruhestand Justiziar der Architektenkammer Niedersachsen.

Dieser Beitrag erschien zuerst in DAB 02.2013 unter dem Titel „Arbeitnehmers Risiko“. Der Text wurde im Oktober 2025 redaktionell überarbeitet und ergänzt.

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