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[ Landschaftsarchitektur ]

Wann sind Pflanzleistungen abnahmereif?

Ob Pflanzleistungen abnahmereif sind, hängt davon ab, ob nur eine Fertigstellungs- oder auch eine Entwicklungspflege beauftragt wurde. Für die Planungsleistung ist aber eine Teilabnahme möglich

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Pflanzleistungen abnehmen“ im Deutschen Architektenblatt 03.2021 erschienen.

Von Arndt Kresin

Landschaftsarchitekten, die mit der Überwachung von Pflanz- und Pflegeleistungen im Zuge der Bauüberwachung gemäß Leistungsphase 8 beauftragt sind, stehen oftmals vor der Frage, ob und wann der Landschaftsgärtner Anspruch auf (Teil-)Abnahme seiner Leistungen hat und wann auch sie selbst von ihrem Auftraggeber eine (Teil-)Abnahme ihrer Architektenleistung verlangen können. Die Antwort ergibt sich jeweils aus der Vereinbarung des konkreten Vertrags.

Fertigstellungspflege: Abnahme erst nach Anwuchserfolg

Der Landschaftsgärtner als Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Abnahme, wenn er seine Leistungen vertragsgemäß hergestellt hat. Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Abnahmeverweigerung. Die Leistung ist vertragsgemäß hergestellt, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. In einem VOB-Vertrag muss die Leistung zugleich den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit die Parteien zur Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen haben, besteht Abnahmereife, wenn die Leistung eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann.

Die vertragliche Beschaffenheit bestimmt sich vorrangig nach dem Vertrag und seinen Vertragsgrundlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und den Plänen. Weitere Leistungspflichten und Merkmale der vertraglichen Beschaffenheit bei Pflanzleistungen ergeben sich aus der DIN 18916, der Norm für Pflanzen und Pflanzleistungen. Sie gilt bei einem VOB-Vertrag über § 1 VOB/B, der auf die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) verweist, und bei einem Vertrag, bei dem die VOB/B nicht Vertragsbestandteil wurde, über § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Pflanzungen zählen zu den Landschaftsbauarbeiten der DIN 18320, die wiederum in Abschnitt 3.5.1 auf die DIN 18916 verweist.

Anwuchserfolg von Pflanzleistungen wird in DIN 18916 definiert

Nach Abschnitt 7 der DIN 18916 umfasst der Leistungsumfang von Pflanzungen auch den Anwuchserfolg. Abschnitt 7.2 bestimmt, wann und wie der Anwuchserfolg erreicht wird. Bei Gehölzpflanzungen ist der Anwuchserfolg am Durchtrieb zu erkennen, was im Regelfall ab dem jeweiligen 24. Juni nach der Pflanzung möglich ist. Bei Stauden, Ein- und Zweijährigen, Blumenbulben, -zwiebeln und -knollen ist der Anwuchserfolg gegeben, wenn sie ausgetrieben haben oder eingewurzelt sind. Der Anwuchserfolg ist also der Zustand, ab dem die Pflanze dauerhaft überlebensfähig ist. Eine Pflanzleistung ist daher erst vertragsgemäß hergestellt, wenn nach erbrachter Fertigstellungspflege der Anwuchserfolg vorliegt. Erst dann hat der Landschaftsgärtner einen Anspruch auf Abnahme.

Keine Teilabnahme direkt nach Pflanzung

Das Bauvertragsrecht im BGB gewährt dem Auftragnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme. Die Parteien können aber im Vertrag die Teilabnahme vereinbaren. In einem VOB-Vertrag besteht für den Auftragnehmer ein Anspruch auf Teilabnahme bereits gemäß § 12 Abs. 2 VOB/B. Danach sind auf Verlangen in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Dies sind solche Teilleistungen, die von der Gesamtleistung funktional trennbar und folglich selbstständig gebrauchs- beziehungsweise funktionsfähig sind. Das ist bei Pflanzungen nach dem reinen Einpflanzen aber gerade nicht der Fall, da die Pflanze erst mit dem Anwuchserfolg die geschuldete Beschaffenheit aufweist.

Für den Auftraggeber besteht also keine Pflicht zur Teilabnahme von Pflanzleistungen direkt nach dem Einpflanzen. Das gilt selbst dann, wenn die Fläche mit der Pflanzung vom Auftraggeber schon genutzt wird, denn für die Abnahmeverpflichtung ist allein die im Wesentlichen vertragsgemäße Herstellung maßgeblich.

Teilabnahme von Pflanzleistungen nur in besonderen Fällen

Direkt nach dem Einpflanzen haben Landschaftsgärtner nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Parteien dies so vereinbart haben oder aber wenn eine Fertigstellungspflege nicht zum vertraglichen Leistungsumfang zählt, etwa weil der Auftraggeber die Fertigstellung bewusst nicht beauftragt hat. Dann ist auch kein Anwuchserfolg geschuldet. Die vertragliche Leistung ist vielmehr vertragsgemäß fertiggestellt, sobald die geschuldeten Pflanzen fachgerecht eingepflanzt sind.

Entwicklungspflege geht über Anwuchserfolg hinaus

Die Entwicklungspflege ist in der DIN 18919 beschrieben. Sie ist eine Instandhaltungsleistung und schließt sich an die Fertigstellungspflege an (Abschnitt 3.1 der DIN 19919). Sie dient der Erzielung eines funktionsfähigen Zustandes, nachdem der Anwuchserfolg der Pflanzung eingetreten ist. Der Inhalt der Entwicklungspflege bestimmt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den Vorgaben nach Abschnitt 5 der DIN 18919. Die Dauer bis zum Erreichen des funktionsfähigen Zustands ist abhängig von der Art der Vegetation und den Standortverhältnissen. Sie beträgt zum Beispiel bei Rasen einige Wochen und kann bei Bäumen bis zu 15 Jahre dauern, weswegen vertraglich die Dauer typischerweise auf das Ende der Mängelhaftung begrenzt wird.

Sind in einem Vertrag sowohl die Pflanzleistung mit Fertigstellungspflege als auch die Entwicklungspflege beauftragt, sind die vertraglichen Leistungen an sich erst fertiggestellt, wenn auch die Leistungen der Entwicklungspflege enden.

Auch hier haben Landschaftsgärtner einen Anspruch auf Teilabnahme nur, wenn die Parteien diese im Vertrag vereinbart haben. Bei einem VOB-Vertrag ergibt sich der Anspruch wiederum über § 12 Abs. 2 VOB/B, sobald nach der Fertigstellungspflege der Anwuchserfolg vorliegt, denn damit besteht nach der DIN 18916 bereits für sich ein abnahmefähiger Zustand.

Anspruch auf Teilabnahme im Architektenvertrag

Leistungen von Landschaftsarchitekten sind vom Auftraggeber abzunehmen, sobald sie erbracht wurden. Seit der Baurechtsreform haben Architekten aller Fachrichtungen zudem einen gesetzlichen Anspruch auf Teilabnahme ihrer erbrachten Leistungen ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers (§ 650 s BGB). Umfasst der Architektenvertrag die Leistungsphase 8 oder sogar noch die Leistungsphase 9, hat eine erfolgte Teilabnahme für Architekten den großen Vorteil, dass sie für den Großteil ihrer Leistung in der Regel nicht viel länger für Mängel haften als der Bauunternehmer. Ein Auseinanderlaufen der Verjährungsfristen kann so vermieden werden.

Landschaftsarchitekten haben gemäß § 650 s BGB also einen Anspruch auf Teilabnahme ihrer erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen nach Abnahme der Pflanzung bei eingetretenem Anwuchserfolg, sofern der Bauvertrag, den sie im Rahmen der Leistungsphase 8 überwachen, nur Pflanzleistungen einschließlich der Fertigstellung umfasst und nicht noch die Entwicklungspflege. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege in der Regel nicht zum Pflichtkanon des bauüberwachenden Landschaftsarchitekten gehört, sondern vielmehr eine besondere Leistung im Rahmen der Objektbetreuung nach HOAI ist.

Entwicklungspflege nicht berücksichtigt

Vom Gesetzgeber wurde hingegen nicht berücksichtigt, dass ein zu überwachender Bauvertrag über Pflanzleistungen häufig neben der Fertigstellungspflege auch die Entwicklungspflege umfasst. § 650 s BGB knüpft aber offensichtlich an die Abnahme der Bauleistung im Sinne einer Errichtungsleistung an. Die Entwicklungspflege als Instandhaltungsleistung zählt aber nicht mehr zur Errichtung. Nach der hier vertretenen Auffassung kann der Landschaftsarchitekt daher bei einem zu überwachenden Bauvertrag, der neben der Fertigstellungspflege auch die Entwicklungspflege beinhaltet, ebenfalls bei Abnahme der Pflanzleistung nach eingetretenem Anwuchserfolg die Teilabnahme seiner bis dahin erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen gemäß § 650 s BGB verlangen.

Teilabnahme im Vertrag erwähnen

Wegen des insoweit aber unklaren Gesetzeswortlauts ist es sehr zu empfehlen, im Architektenvertrag über Freianlagen ausdrücklich eine Klausel aufzunehmen, in der geregelt ist, dass eine Teilabnahme der Landschaftsarchitektenleistung erfolgt, wenn die letzte Bauleistung ohne Entwicklungspflege stattgefunden hat. Eine solche Klausel kann in die Orientierungshilfe zum Erstellen eines Landschaftsarchitektenvertrages, die bei der jeweiligen Architektenkammer erhältlich ist, ausdrücklich aufgenommen werden und findet sich beispielsweise im Mustervertrag des Bundes Deutscher Landschaftsarchitekten bdla in § 11.

Arndt Kresin ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in München

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