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[ Corona-Erleichterung ]

Insolvenzantragspflicht wegen Corona ausgesetzt

Auch so manches Architekturbüro steckt aktuell in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Was bei (drohender) Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu bedenken ist

Von Fritz Sommerwerk

Die wirtschaftliche Lage hat sich gewandelt: Auch selbständige Architekten können ohne eigenes Zutun in die Schuldenfalle geraten. In letzter Zeit war zu lesen, dass zur Abschwächung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt sei. Was das für Architekturbüros bedeutet, hängt nicht zuletzt von deren Rechtsform ab. Denn Architektur-Partnerschaftsgesellschaften und Architektur-GbRs unterliegen anders als die GmbH ohnehin nicht der Insolvenzantragspflicht, da die Gesellschafter persönlich und unbeschränkt, also im schlimmsten Fall mit ihrem gesamten Privatvermögen haften. Die PartGmbB hat zwar ein Haftungsprivileg an ihrer Seite, nämlich die auf das Gesellschaftsvermögen beschränkte Berufshaftung. Aber auch sie unterliegt nach herrschender Ansicht nicht der Insolvenzantragspflicht.

Geschäftsführende Inhaber einer Architekten-GmbH hingegen müssen bei Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Antrag auf Insolvenz beim Amtsgericht einreichen. Bei einem finanziellen Engpass kann der – aus eigenem Antrieb beschrittene – Weg in die Insolvenz für alle sinnvoll sein. Zunächst wird hier das Regelinsolvenzverfahren dargestellt, im Anschluss wird auf die aktuellen gesetzlichen Erleichterungen eingegangen.

Verlauf des Insolvenzverfahrens

Ein Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Für selbständige Architekten ist das so genannte Regelinsolvenzverfahren vorgesehen. Sowohl Gläubiger als auch Schuldner können einen Insolvenzantrag bei Gericht stellen. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund besteht, also (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wenn ein selbständiger Architekt nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, oder sein Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, ist ein Antrag ratsam. Das Gericht wird ihm daraufhin einen Fragebogen zusenden. Nachdem der Architekt diesen ausgefüllt hat, wird der vorläufige Insolvenzverwalter zu ihm Kontakt aufnehmen. Das Gericht wird dann auf Grundlage der Einschätzung des Insolvenzverwalters prüfen, ob es das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bei einem Freiberufler gibt es den Vorteil, dass wegen der Stundung der Verfahrenskosten eine Ablehnung mangels Masse ausgeschlossen ist. Das Büro kann trotz Insolvenz weitergeführt werden. Der Insolvenzverwalter wird versuchen, das vorhandene Vermögen zu veräußern und das Geld an die Gläubiger entsprechend deren Quoten zu verteilen. Sobald das Geld ausgeschüttet ist, ist das häufig etwa ein Jahr dauernde Insolvenzverfahren abgeschlossen.

Restschuldbefreiung zusätzlich beantragen

Wenn der Architekt für die Schulden seines Büros mit seinem privaten Vermögen persönlich haften muss und damit rechnet, auch nach dem Insolvenzverfahren Schulden zu haben, kann es sinnvoll sein, zusätzlich einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen. Auf das eigentliche Insolvenzverfahren folgt dann die Wohlverhaltensperiode, die in drei bis sechs Jahren abgeschlossen ist, und dem insolventen Architekten ermöglicht, am Ende schuldenfrei zu sein. Allerdings setzt die Wohlverhaltensperiode voraus, dass der Architekt einer Erwerbstätigkeit nachgeht und sich ernsthaft bemüht, seine Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen. Sollte der Insolvenzverwalter also vom Erhalt des Büros überzeugt sein, empfiehlt es sich auch einen Insolvenzplan zu erstellen, in dem Zahlungssummen und -termine genannt werden.

Insolvenzaussetzungsgesetz

Durch das „COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz“ ist die eingangs geschilderte Insolvenzantragspflicht ausgesetzt, aber natürlich – anders als der Name des Gesetzes vermuten lässt – nicht die Insolvenz als solche. Bislang mussten Architekten-GmbHs, die zahlungsunfähig oder überschuldet sind, innerhalb von drei Wochen den Insolvenzantrag stellen. Im gesetzlichen Normalfall war wegen der corona-bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten somit eine regelrechte Insolvenzantragswelle zu befürchten. Wurden bisher diese Anträge verspätet gestellt, drohten harsche Konsequenzen: Post vom Staatsanwalt, die zivilrechtliche Haftung und die sogenannte Inhabilität, also bei einer Verurteilung für fünf Jahre das Verbot, erneut eine Geschäftsführerposition (auch anderorts) zu übernehmen.

Um Unternehmen, die zahlungsunfähig oder in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit ihren Gläubigern zu verschaffen, hat der Gesetzgeber Anfang Mai 2020 befristete Begünstigungen in Kraft gesetzt. Diese Regelungen gelten zurzeit bis Ende September dieses Jahres. Ist der Unternehmer eine natürliche Person, kann auf die verspätete Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum März bis September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden. Außerdem wurde die Möglichkeit von Gläubigern, durch Anträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, für drei Monate eingeschränkt.

Aussetzung nur bei Folgen der Pandemie

Unter zwei Voraussetzungen gilt für Geschäftsführer einer Architektur-GmbH nicht mehr die Pflicht zur unverzüglichen Antragstellung:  Die finanziellen Schwierigkeiten müssen auf den Folgen der Pandemie „beruhen“ und es müssen „Aussichten“ auf eine Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bestehen. Das Gesetz enthält dazu eine Vermutungsregelung: War zum 31. Dezember 2019 die Zahlungsfähigkeit noch vorhanden, ist davon auszugehen, dass die spätere Insolvenzreife auf der COVID-19-Pandemie beruht und die Zahlungsunfähigkeit perspektivisch beseitigt werden kann.

Die Krise eines Architekturbüros hat ihre Ursache sicherlich in der Pandemie, wenn die Lieferwege abgeschnitten sind oder wenn große Teile der Belegschaft infiziert waren. Wenn aber infolge der Kurzarbeit die finanziellen Reserven bei Privathaushalten für Bauvorhaben aufgebraucht sind oder größere Investoren aus Unsicherheit von Projekten Abstand nehmen, dürfte die unmittelbare Folge schon zweifelhaft sein.

Was es mit den Aussichten, die Zahlungsfähigkeit zu beseitigen, auf sich hat, ist auf der zeitlichen Ebene jedenfalls mit dem 30. September 2020 zu beantworten (Ergänzung der Redaktion vom 2.9.20: beim Insolvenzgrund „Überschuldung“ verlängert bis 31. Dezember 2020), da das Gesetz zunächst einmal bis dahin gilt. Allerdings gibt es eine Verlängerungsoption für die Regierung bis Ende März 2021. Dessen ungeachtet ist die Prognose unsicher, wann wieder Aufträge eintreffen und es kommt überdies nicht auf eine punktuelle Betrachtung an, sondern es muss fortwährend beurteilt werden, wie die Aussichten sind.

Eingeschränkte Haftung

Geschäftsführer haften grundsätzlich persönlich für Auszahlungen, die sie bei Zahlungsunfähigkeit vornehmen, es sei denn, die Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Das COVID-19-Gesetz regelt für die nächste Zeit, dass während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang keine Haftung auslösen. Geschäftsführer haften also während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

Die Gewährung neuer Kredite soll während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht als sittenwidriger Beitrag zur Verschleppung der Insolvenz angesehen werden. Somit werden haftungsrechtliche Risiken zwar minimiert, allerdings darf nicht verkannt werden, dass sich ein Geschäftsführer, der sich beim „Beruhen“ oder bei den „Aussichten“ verschätzt, einem strafrechtlichen Risiko aussetzt: Jede Bestellung, die er trotz Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit aufgibt, führt zu einem strafrechtlichen Vorwurf: zum Beispiel des Eingehungsbetrugs (Bestellung, ohne dass die Bezahlung gewährleistet ist), des Subventionsbetrugs (leichtfertige Antragstellung) oder des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer.

Zur Insolvenzantragspflicht beraten lassen!

Von der zutreffenden Einschätzung, ob die Pflicht zur Stellung des Insolvenzantrags ausgesetzt ist oder nicht, hängt also viel ab. Und auch dann bleibt immer noch die Frage, warum die Insolvenzantragspflicht eigentlich ausgesetzt wird, wenn ein Unternehmen tatsächlich zahlungsunfähig und an der Fortführung seiner Geschäfte gehindert ist. Wenn ein Architekturbüro in finanzielle Schwierigkeiten gerät, ist also die Beratung durch einen Rechtsanwalt anzuraten.

Festzuhalten ist zudem: Ein rechtzeitiger Insolvenzantrag ist hilfreich, um die richtigen Hebel in Bewegung zu setzen. Da bei einer Insolvenz ein Kammerausschluss wegen finanzieller Unzuverlässigkeit drohen kann, sprechen Sie im Zweifelsfall zusätzlich Ihre Architektenkammer an, damit die finanziellen Probleme nicht auch Ihre Architekteneintragung gefährden (Einzelheiten zur berufsrechtlichen Ebene finden Sie in DAB 01.2016, „Verlässlich gestrichen“ und DAB 03.2019, „Zuverlässig oder nicht?“).

Fritz Sommerwerk ist Syndikusrechtsanwalt und Referent in der Architektenkammer Niedersachsen

 

 

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