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[ Baustelle ]

Bedenkenanzeigen souverän meistern

Nicht ganz einfach für Architekten, aber nicht ganz selten: Der bauausführende Unternehmer meldet Bedenken an. Wie man als Architekt ­damit umgeht und welche Rolle man dabei hat

Von Katharina Kramer

Wohl nahezu alle Innen-, Landschafts- oder Hochbauarchitekten sind in ihrem Berufsalltag wiederkehrend mit Bedenkenanzeigen von bauausführenden Unternehmern konfrontiert. Die Herausforderung für den Architekten besteht hier darin, dem ratsuchenden Bauherrn zur Seite zu stehen und im Zuge dessen auch einer möglichen eigenen Haftung vorzubeugen.

Hintergrund der Bedenkenanzeige: haftungsbefreiende Wirkung

Der bauausführende Unternehmer ist regelmäßig auch dann „in der Haftung“, wenn ein Bauwerksmangel darauf zurückzuführen ist, dass der Bauherr ihm falsche Pläne oder Ausführungsunterlagen zur Verfügung gestellt hat. Ausnahmsweise kann sich der bauausführende Unternehmer von einer Haftung für solche Mängel befreien, indem er

  • die vom Bauherrn bereitgestellten Pläne und Unterlagen rechtzeitig und unaufgefordert daraufhin überprüft, ob auf dieser Basis ein mangelfreies, funktionierendes Werk errichtet werden kann, und
  • dem Bauherrn gegebenenfalls aufgekommene Bedenken ordnungsgemäß anzeigt.

Die Prüf- und Hinweispflicht des bauausführenden Unternehmers umfasst selbstverständlich auch vom Bauherrn vorgegebene Baumaterialien oder Leistungen von Vorunternehmern.

Ausdrücklich erwähnt ist die Prüf- und Hinweispflicht des bauausführenden Unternehmers und die damit verbundene Möglichkeit einer Haftungsbefreiung in der VOB/B (§§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3). Diese Prinzipien gelten aber im gesamten Werkvertrags- und werkvertragsähnlichen Recht. Daher sind auch Architekten verpflichtet, ihren Bauherrn von sich aus auf Fehler, zum Beispiel in von ihm bereitgestellten Planungsunterlagen anderer Büros, hinzuweisen und nicht blind auf deren Richtigkeit zu vertrauen.

Branchenübliche Fachkenntnisse als Maßstab

Wie detailliert der bauausführende Unternehmer Vorgaben des Bauherrn oder Leistungen von Vorunternehmern zu prüfen hat, bemisst sich anhand mehrerer Kriterien. Dazu gehört der Umfang der vom bauausführenden Unternehmer übernommenen Leistungen und die dafür branchenüblich vorauszusetzenden Fachkenntnisse. Auf jenseits des eigenen Leistungsumfangs liegende Mängel hat der bauausführende Unternehmer nur dann hinzuweisen, wenn es sich um „ins Auge springende“ Mängel handelt.

Eine Besonderheit gilt für Vorleistungen anderer Unternehmer, auf die der bauausführende Unternehmer mit seiner Leistung unmittelbar aufsetzt. Diese hat der bauausführende Unternehmer – mit branchenüblichen Fachkenntnissen – daraufhin zu untersuchen, ob sie eine geeignete Grundlage für seine Leistung bilden und keine Eigenschaften besitzen, die den Erfolg seiner Arbeit infrage stellen können.

Sollte der Bauherr auf bautechnischem Gebiet ausnahmsweise besonders sachkundig sein, entfällt die Prüf- und Hinweispflicht trotzdem nicht. Sie reduziert sich allenfalls. Die hier aufgezeigten Kriterien gelten selbstverständlich auch für die Prüf- und Hinweispflicht des Architekten.

Ordnungsgemäße Bedenkenanzeige

Nur wenn der bauausführende Unternehmer seine Bedenken formal und inhaltlich ordnungsgemäß angezeigt hat, wird er von einer Mängelhaftung für die mitgeteilten Bedenken befreit. Wann eine Bedenkenanzeige aus rechtlicher Perspektive ordnungsgemäß ist, hängt stark von den Umständen des Einzelfalles ab. Allgemein lässt sich sagen, die Bedenkenanzeige muss dazu

  • unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern und möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, erhoben werden,
  • vollständig sein, dazu gehört in jedem Fall die Angabe der Tatsachen, auf denen die Bedenken beruhen, und eine Aufklärung über die Risiken einer Nichtbefolgung in ihren wesentlichen Zügen,
  • korrekt, fachgerecht ausgedrückt, aber trotzdem für den Bauherrn verständlich sein und
  • schriftlich vorliegen (mündliche Anzeigen genügen nur im Ausnahmefall).

Zu richten hat der bauausführende Unternehmer seine Bedenkenanzeige an den Bauherrn oder an den legitimierten Vertreter des Bauherrn. Das ist oftmals der mit der Bauüberwachung betraute Architekt. Wegen der haftungsrechtlichen Bedeutung einer Bedenkenanzeige tut der Architekt gut dran, dem Bauherrn eine bei ihm eingegangene Bedenkenanzeige unverzüglich zur Kenntnis zu geben.

Rolle des Architekten bei der Bedenkenprüfung

Erreicht den Bauherrn eine Bedenkenanzeige, wird er seinen Architekten um Unterstützung bei der Prüfung und Reaktion auf die Anzeige bitten. Aufgabe des Architekten ist es, dem Bauherrn unter technisch-planerischen Gesichtspunkten mit seinem breit gefächerten Wissen im Rahmen seiner Beauftragung zur Seite zu stehen. Besonders intensiv sollte sich der Architekt mit Bedenkenhinweisen auseinandersetzen, die auf Fehler in seiner Arbeit hindeuten. Über eigene Fehler hat er den Bauherrn unaufgefordert aufzuklären.

Neben der bloßen Nachprüfung der Bedenken bedarf es gegebenenfalls auch einer Suche nach Lösungsmöglichkeiten. Hier können – neben klärenden Gesprächen mit dem Bedenkenanzeigenden – die Inanspruchnahme von Herstellerberatungen oder notfalls die Beratung durch einen Sachverständigen weiterhelfen. Diese Beratung hätte der Bauherr dann allerdings auf seine Kosten gesondert zu beauftragen. Nicht zu den Aufgaben des Architekten gehört eine eingehende rechtliche Beratung des Bauherrn. Im Rahmen der Aufklärungs- und Beratungspflicht kann vom Architekten nicht mehr verlangt werden als eine Information des Bauherrn über die wesentlichen Hintergründe einer Bedenkenanzeige einschließlich einer Information über seine Reaktionsmöglichkeiten und deren Folgen. Im Ernstfall ist dem Bauherrn zu empfehlen, zusätzlich juristischen Rat einzuholen.

Reaktionsmöglichkeiten und Folgen

Kommt der Bauherr, unterstützt durch seinen Architekten, nach sorgfältiger Prüfung der Bedenkenanzeige zu dem Ergebnis, dass die Bedenken unberechtigt sind, ist die Anzeige als unbegründet zurückzuweisen. Der bauausführende Unternehmer ist dann – abgesehen von Extremfällen, in denen beispielsweise die vom Bauherrn verlangte Ausführung gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstößt oder daraus konkrete Gefahren für Leib oder Leben resultieren – verpflichtet, seine Leistungen, wie vom Bauherrn verlangt, auszuführen. Allerdings haftet der bauausführende Unternehmer nicht mehr für daraus eventuell resultierende Baumängel. Dies gilt auch, wenn der Bauherr gar nicht auf ordnungsgemäß mitgeteilte Bedenken des bauausführenden Unternehmers reagiert.

Teilen Bauherr (und Architekt) die Bedenken des bauausführenden Unternehmers und trifft der Bauherr eine geänderte – nach seiner Auffassung sachgerechtere – Anordnung, beginnt die Prüf- und Hinweispflicht des bauausführenden Unternehmers für die geänderte Anordnung von Neuem.

Rechtzeitige Reaktion des Bauherrn

Der Architekt sollte unbedingt daran mitwirken, dass der Bauherr zeitnah auf die Bedenkenanzeige des bauausführenden Unternehmers reagiert. Anderenfalls droht eine Verzögerung des Baufortschritts. Auch kann eine verzögerte Reaktion des Bauherrn einer Kündigung des Bauvertrags durch den bauausführenden Unternehmer wegen unterlassener Mitwirkung (§ 643 BGB) den Boden bereiten. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte die Reaktion des Bauherrn dem bauausführenden Unternehmer schriftlich mitgeteilt werden.

Haftung des Architekten im Kontext der Bedenkenanzeige

Ist ein Baumangel eingetreten, haften der Architekt und der bauausführende Unternehmer dem Bauherrn gegenüber grundsätzlich gemeinsam, wenn beide die Entstehung dieses Mangels mitzuverantworten haben.

Hat der bauausführende Unternehmer in diesem Zusammenhang allerdings seine Bedenken ordnungsgemäß mitgeteilt, kann der Bauherr ihn für diesen Mangel nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Architekt, der den Mangel mitverursacht hat, haftet dem Bauherrn gegenüber dann allein in vollem Umfang.

Auch wenn der bauausführende Unternehmer dem Bauherrn seine Bedenken nicht ordnungsgemäß angezeigt haben sollte, ist der Architekt nicht „raus aus der Haftung“. Dies gilt selbst dann, wenn der Bauherr eigentlich nur den bauausführenden Unternehmer für den Mangel in Anspruch nehmen will. Der Bauherr muss sich eine Kürzung seines Anspruchs gegen den bauausführenden Unternehmer um den Anteil des Mitverschuldens seines Architekten gefallen lassen (vgl. hierzu auch DAB 10.2016, „Weniger Haftung bei Kollegen-Fehlern“). Da der Bauherr kaum auf dem restlichen Schaden sitzen bleiben will, wird er voraussichtlich auch an seinen Architekten herantreten.

Praktische Hinweise

Mit einer ordnungsgemäßen Bedenkenanzeige eines ausführenden Unternehmers sind nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für den Architekten Haftungsfolgen verbunden. Der Architekt sollte Bedenkenanzeigen deshalb stets ernst nehmen, sorgfältig prüfen und zügig mit allen am Bau Beteiligten abarbeiten. Aufgabe des Architekten ist es vor allem, den Bauherrn in technisch-planerischer Hinsicht zu beraten und Lösungen zu entwickeln.

Sollte ein Architekt einmal selbst mit der Notwendigkeit konfrontiert sein, dem Bauherrn Bedenken gegen dessen Vorgaben mitteilen zu müssen, sollte er unbedingt auf die Einhaltung der formalen und inhaltlichen Vorgaben einer ordnungsgemäßen Bedenkenanzeige achtgeben.

Dr. Katharina Kramer ist Rechtsanwältin bei trûon Rechtsanwälte LLP in Hamburg

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