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[ Aufklärungspflicht ]

Trotz Planungsmangel keine Haftung

Wer den Bauherrn nachweisbar und umfassend aufklärt und belehrt, haftet ausnahmsweise nicht für Mängel, wenn der Bauherr sich trotzdem für eine fehlerhafte ­Planung oder Ausführung entscheidet

Von Carsten Eichler

In einem Urteil hat das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass der Architekt letztlich trotz eines eindeutigen Planungsmangels für die entstandenen Mehrkosten nicht haftet (Urteil vom 14. Dezember 2018, Az.: 6 O 135/16). Der Bauherr hatte den mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragten Architekten auf Schadenersatz verklagt, weil er die Beschichtung der Wandsockel und Stützenfüße einer Tiefgarage mit einem Chloridschutz zu spät beauftragt hatte. Diese wurde erst nach Einbau des Tiefgaragenpflasters eingebracht, was zu erheblichen Mehrkosten führte.

Architekt muss Aufklärung nachweisen

Der Bauherr argumentierte, der Architekt hätte bei der Planung beziehungsweise der Bauüberwachung dafür Sorge tragen müssen, dass ein Chloridschutz rechtzeitig ausgeführt wird, damit keine Schäden durch den unvermeidlichen Tausalzeintrag auftreten. Der Architekt wies dies mit dem Argument zurück, er habe den Bauherrn nach einem Hinweis des ausführenden Unternehmens rechtzeitig und in allen Einzelheiten über die Notwendigkeit eines Chloridschutzes und die Folgen aufgeklärt. Der Bauherr habe den Auftrag jedoch nicht erteilt, da er Kosten sparen wollte.

Das Landgericht gab dem Architekten recht. Eine grundsätzliche Haftung des Architekten kam hier zwar zunächst in Betracht, da nach den Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen der Chloridschutz eindeutig erforderlich war und rechtzeitig hätte aufgebracht werden müssen. Allerdings kann eine Haftung ausnahmsweise entfallen, wenn der Bauherr

  1. vom Architekten umfassend aufgeklärt und belehrt wird,
  2. er dadurch sowohl erkennt, dass die Planung fehlerhaft ist, als auch, welche Bedeutung das hat, und
  3. er sich dennoch mit der Planung und Ausführung einverstanden erklärt.

Schriftliche Nachweise hierzu hatte der Architekt keine. Das Gericht hörte aber die vom Architekten benannten Zeugen an und war nach Würdigung der Aussagen überzeugt, dass der Architekt über Risiken beziehungsweise Konsequenzen einer unterlassenen Beschichtung ausreichend aufgeklärt hatte, aber der Bauherr die Ausführung dennoch nicht anordnete, obwohl er sich der Folgen bewusst war.

Seltener Fall: Nachweis durch Zeugenaussagen

Das Urteil ist zunächst überraschend, da von den Gerichten an die Aufklärung durch den Architekten hohe Anforderungen gestellt werden, damit er von der Haftung befreit wird. Der Architekt muss nämlich den Nachweis erbringen, dass alle drei eingangs genannten Voraussetzungen einer „Enthaftung“ vorliegen. In der Praxis passiert es höchst selten, dass dieser Nachweis allein durch die Vernehmung von Zeugen gelingt. Oft erfolgt deren Aussage erst Jahre nach dem eigentlichen Geschehen und die Erinnerung ist bis dahin verblasst. Im dargestellten Fall mag es geholfen haben, dass die Zeugen sich sehr natürlich gegeben und nicht versucht haben, Erinnerungslücken zu verschleiern.

Soweit es bei der Frage, ob dem Bauherrn das Risiko in seiner ganzen Tragweite bewusst war und er die Ausführung ohne Chloridschutz gebilligt hat, auf dessen innere Einschätzungen ankommt, obliegt nach der Rechtsprechung dem Bauherrn eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das ist immer dann der Fall, wenn, wie hier, die primär darlegungsbelastete Partei, also der Architekt, nicht wissen kann, was die andere Partei dachte – während die andere Partei, hier der Bauherr, ohne Weiteres zu seiner persönlichen Einschätzung der damaligen Situation nähere Angaben machen könnte. Trotz Hinweisen des Gerichts, wonach der gesamte Ablauf der Gespräche vom Bauherrn darzulegen und auch mit jeweiligen Beweisangeboten zu versehen sei, hatte der Bauherr keine Zeugen angeboten, obwohl er einen Bauherrenvertreter beschäftigt hatte, der hierfür infrage gekommen wäre.

Das Gericht kam also richtigerweise zu dem Ergebnis, dass der Bauherr über Risiken und Konsequenzen einer unterlassenen Beschichtung mit Chloridschutz durch den Architekten aufgeklärt worden war.

Hinweise und Belehrungen immer schriftlich!

In der Praxis ist es jedoch oft sehr schwierig, die Nachweise durch gute Zeugenaussagen zu belegen. Oder es gelingt dem Bauherrn, andere Zeugen zu benennen, die eine ausreichende Belehrung infrage stellen, sodass der Architekt den erforderlichen Vollbeweis nicht führen kann und unterliegt. Daher ist dringend anzuraten, derartige Hinweise immer (auch) schriftlich zu erteilen und dafür zu sorgen, dass die Zustellung der Hinweise nachgewiesen werden kann. Bei einer Übersendung per Fax und einem bestätigten Sendebericht wird die Zustellung vermutet. Der Empfänger müsste die fehlende Zustellung beweisen. Auch eine E-Mail mit erhaltener Lesebestätigung wird als Zustellung gewertet. Bleibt die Bestätigung jedoch aus, hat man nichts in der Hand.

Jegliche Unsicherheit über das „Ob“ der Aufklärung und über deren genauen Inhalt kann am besten durch eine Unterschrift des Bauherrn vermieden werden. Wichtig dabei ist, auch auf die Konsequenzen hinzuweisen, also nicht nur zu notieren, was zu tun oder zu unterlassen ist, sondern auch zu skizzieren, welche Folgen eine abweichende Planung oder Ausführung haben könnte. Der Bauherr sollte mit seiner Unterschrift erklären, dass er trotz der Aufklärung von der Empfehlung des Architekten abweichen will.

Carsten Eichler ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei Eversheds ­Sutherland (Germany) LLP in München und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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