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[ Architektenverträge ]

Bund reagiert auf HOAI-Urteil

Nach dem EuGH-Urteil hat das Bundesbauministerium einen Erlass dazu verfasst, wie bei der Vergabe von Planungsleistungen und der ­Gestaltung von Architektenverträgen der ­öffentlichen Hand zukünftig zu verfahren ist

Von Markus Prause

Durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 4. Juli 2019, nach der die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI europarechtswidrig sind, ist die öffentliche Hand verpflichtet, ihre Vergabeverfahren und Vertragsmuster an die geänderte Situation anzupassen. In seinem Erlass vom 22. Juli 2019 (Az.: 70.000/1#1) weist das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) zur Frage der Anwendung der HOAI nach dem EuGH-Urteil auf Folgendes hin: Der EuGH hat ausschließlich die in § 7 HOAI verankerte Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze für unzulässig erklärt. Im Übrigen besitze die HOAI weiterhin Gültigkeit und werde in Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden, Kammern und Verbänden europarechtskonform novelliert.

Bei bestehenden Verträgen geht das BMI davon aus, dass deren Wirksamkeit durch die EuGH-Entscheidung nicht berührt wird. Jedoch hätten Architekten im Falle von Mindestsatzunterschreitungen nunmehr keinen Anspruch auf Anpassung an den Mindestsatz. Gleiches gelte bei Stufenverträgen bei Abruf einer weiteren Leistungsstufe.

In dem überarbeiteten RBBau-Vertragsmuster zur Objektplanung – Gebäude und Innenräume – hält das BMI an der Systematik der HOAI fest und sieht eine entsprechende Honorarvereinbarung vor. Neu ist jedoch, dass in einem zusätzlichen Baustein des Vertrages frei bestimmbare Zu- und Abschläge in prozentualer Form vereinbart werden können.

Zur Vergabe von Planungsleistungen weist das BMI darauf hin, dass Angebote wegen einer Unterschreitung der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze nicht mehr automatisch ausgeschlossen werden dürfen. Des Weiteren wird angemerkt, dass die EuGH-Entscheidung zu der Frage, ob und zu welchem Anteil der Preis in die Vergabeentscheidung einfließen darf, keine Aussage trifft. Grundsätzlich bleibe es bei dem gesetzlichen Leitbild des Leistungswettbewerbes nach § 76 Abs. 1 Satz 1 VGV (siehe DABonline.de, „Leistung bleibt Leistung“). Es sei nun in verstärktem Maße erforderlich, die Zuschlagskriterien für die qualitativen Anforderungen an die Leistung abzustimmen. Zudem sei gemäß § 60 VGV bei einem Verdacht auf ein ungewöhnlich niedriges Angebot gegebenenfalls die Kalkulation zu überprüfen.

Mit dem neuen Erlass hat das BMI zugleich zwei ältere Erlasse des BMUB vom 24. Februar 2015 und 30. Mai 2016 (Az.: B I 1 – 81011.4/0) aufgehoben. Die Erlasse befassten sich mit der Anpassung von Honoraransprüchen bei laufenden Architektenverträgen – insbesondere von Stufenverträgen – nach dem Inkrafttreten der Neufassung der HOAI 2013. Da das BMUB hierin eine für Architekten eher nachteilige Auffassung vertrat, ist die Aufhebung dieser Erlasse zu begrüßen.

Markus Prause ist Rechtsanwalt und Justiziar der Architektenkammer Niedersachsen

 

Wichtige Hinweise zur HOAI-Entscheidung

des EuGH haben die Architektenkammern zusammengestellt. Da in der Zwischenzeit bereits mehrere Urteile zum Umgang mit dem EuGH-Urteil ergangen sind, werden die FAQ laufend überarbeitet und sind in der jeweils aktuellen Fassung neben weiteren Informationen hier zu finden.

Den vollständigen Erlass finden Sie hier,
die aktualisierten Hinweise zum Vertrag „Objektplanung – Gebäude und Innenräume“ hier
sowie das überarbeitete Vertragsmuster hier

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