Privilegierte Vorhaben im Außenbereich: In Ausnahmefällen nur mit Bebauungsplan
Unter Umständen müssen auch Vorhaben ein Bauleitverfahren durchlaufen, die an sich im Außenbereich privilegiert sind. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in dem wissenschaftlichen Schrifttum anerkannt, dass – über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hinaus – in Ausnahmefällen einem nach dieser Bestimmung im Außenbereich privilegierten Vorhaben die Erforderlichkeit einer vorhergehenden förmlichen Bauleitplanung als „unbenannter“ öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann.
Unter Umständen müssen auch Vorhaben ein Bauleitverfahren durchlaufen, die an sich im Außenbereich privilegiert sind. So ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in dem wissenschaftlichen Schrifttum anerkannt, dass – über den Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB hinaus – in Ausnahmefällen einem nach dieser Bestimmung im Außenbereich privilegierten Vorhaben die Erforderlichkeit einer vorhergehenden förmlichen Bauleitplanung als „unbenannter“ öffentlicher Belang entgegengehalten werden kann. Auch das Oberverwaltungsgericht Münster bekannte sich mit einem viel beachteten Urteil zu dem Kohlekraftwerk Datteln 4 zu dieser Auffassung. Zwar sei in den gesetzlich geregelten Fällen eigentlich kein Raum für planerische Erwägungen. Jedoch erscheine in diesem Fall eine planerische Abstimmung des Vorhabens mit der Umgebung dringend erforderlich. Das nahm das Gericht deshalb an, weil es um ein raumbedeutsames Vorhaben mit komplexen und schwer zu beherrschenden Umweltauswirkungen in der Nähe zu bereits vorhandener Wohnbebauung ging. In solchen Fällen sei ausnahmsweise eine vorherige Bauleitplanung zur Bewältigung der Fragen erforderlich. Hier fehlte der Plan, weil ein zuvor erstellter Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden war. Der anschließende Versuch musste scheitern, den zuvor bereits erteilten immissionsrechtlichen Vorbescheid ohne den Plan aufrecht zu erhalten.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Juni 2012 – 8 D 38/08.AK –
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