Präsentiert ist nicht verwertet
Wer als Bauherr oder Auftraggeber Architektenpläne in kleinem Kreis präsentiert, verletzt nicht das Urheberrecht des Architekten.
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Redaktionsgruppe Recht: Die Veröffentlichungen im Rechtsteil des DAB und von DABonline werden von einer juristisch versierten Redaktionsgruppe fachlich begleitet. Sie besteht aus Sinah Marx (Leiterin; Hamburgische AK), Fabian Blomeyer (Bayerische AK), Dr. Sven Kerkhoff (AK NRW) und Markus Prause (AK Niedersachsen).
Als Mitglieder des Rechtsausschusses der Bundesarchitektenkammer sind sie nah dran an aktuellen rechtlichen Themen. Und aus der Beratungspraxis in ihrer jeweiligen Kammer erfahren sie direkt von den Mitgliedern, welche Rechtsfragen Architekturbüros ganz akut oder als Dauerbrenner umtreiben.
Wer als Bauherr oder Auftraggeber Architektenpläne in kleinem Kreis präsentiert, verletzt nicht das Urheberrecht des Architekten.
Ein Bauwerk, für das bekannte und vielfach kombinierte Gestaltungselementen verwendet wurden, fällt nicht unter das Urheberrecht.
Wenn bei einem Auftrag Schwarzgeldzahlungen vereinbart werden, drohen dem Architekten hohe Haftungsrisiken
Wenn der Bauherr einen Architektenvertrag kündigt, muss er nur für tatsächlich Geleistetes zahlen.
Architekten haben in manchen Fällen auch ohne schriftlichen Vertrag einen Anspruch auf Honorar.
Das sogenannte Baukostenvereinbarungsmodell wurde jüngst überprüft. Die Richter stellten fest, dass es von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und damit unwirksam ist.
Aktuelle Urteile zum Vertrauen auf Bauausführende und zur Vertragsstrafe von Baufirmen
Private Bauherren müssen künftig vor Abschluss des Architektenvertrags genauer informiert werden - und können leichter den Vertrag widerrufen
Das vollständige Urteil finden Sie hier Zum Beitrag "Schluss mit der Rechnung" gelangen Sie hier
Wer ein Honorar über den HOAI-Sätzen kassiert hat, muss noch nach Jahren mit einer Rückforderung rechnen