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Leistungsphasen: Honorar und Haftung bei Teilbeauftragung

Werden einzelne Leistungsphasen oder Teilleistungen von unterschiedlichen Planern übernommen, ist eine klare Abgrenzung wichtig. Dann sind auch Honorar- und Haftungsfragen bei Teilbeauftragung einfacher zu beantworten.

26.08.20257 Min. Von Frederik Ulbrich Kommentar schreiben

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Honorar und Haftung bei Teilbeauftragung“ im Deutschen Architektenblatt 09.2025 erschienen.

Architekten haben sicherzustellen, dass alle Leistungsphasen einer Objektplanung mit der vereinbarten Qualität, Termineffizienz und nach den Wirtschaftlichkeitsvorgaben des Bauherrn bearbeitet werden. Dabei beinhalten die Grundleistungen eines jeden Leistungsbilds diejenigen planerischen Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Doch was passiert, wenn zwischen mehreren beteiligten Planern Schnittstellen im Leistungsbild entstehen, und worauf sollten Architekten achten?

Gängige Leistungsphasenpakete

Die Schnittstellenfrage wird akut, wenn das Leistungssoll des Architekten nur Teilleistungen eines Leistungsbilds umfasst und ein Dritter, zum Beispiel ein weiterer Architekt oder ein Generalübernehmer, die restlichen Planungsleistungen übernimmt. Die Zergliederung kann innerhalb eines Leistungsbilds sowohl auf der Ebene der Leistungsphasen als auch auf einer Ebene darunter, innerhalb der Leistungsphasen hinsichtlich der zu erbringenden Teilleistungen, erfolgen.

Die Unterteilung erfolgt üblicherweise, indem die Leistungsphasen 1 bis 4 einerseits und 5 bis 8 andererseits vergeben werden. Nicht selten kommt es auch vor, dass die Zäsur der Beauftragung erst nach Abschluss der Leistungsphase 5 erfolgt.

Ein weiteres marktgängiges Vergabemodell ist die Unterteilung in Planungsleistung (Leistungsphasen 1 bis 7) und Bauüberwachung (Leistungsphase 8). Die Schnittstelle kann bereits im Vertrag angelegt sein, etwa durch die Beauftragung in Stufen. Sie kann sich aber auch ohne vertragliche Regelung ergeben, wenn der Architektenvertrag gekündigt wird und die Fertigstellung der Planungsleistung durch einen Dritten erfolgt.

Rat der Architektenkammern: Leistungsstufen vereinbaren!

Die Architektenkammern regen an, statt Leistungsphasen Leistungsstufen zu vereinbaren. Sonst könnte – so die höchstrichterliche Rechtsprechung – (unter anderem) eine Honorarminderung erfolgen, wenn nicht alle Grundleistungen im Sinne von § 34 und Anlage 10.1 HOAI vollständig erbracht wurden. Das gilt selbst dann, wenn diese zum Erreichen des Werkerfolges nicht erforderlich waren.

Dazu finden sich Formulierungsvorschläge in den Orientierungshilfen für die Vertragsgestaltung, die Mitglieder bei ihrer Kammer erhalten. Die Abgrenzungsfragen bei Teilbeauftragungen stellen sich jedoch auch dann in ähnlicher Weise.

Exkurs zu Leistungsphase 9

Die Leistungsphase 9 ist in den vorgenannten Paketen explizit nicht enthalten, denn aus Sicht des Architekten sollte diese aufgrund der damit verbundenen verjährungsverlängernden Wirkung grundsätzlich ausgelagert werden. Wird die Leistungsphase 9 vom Bauherrn für die Auftragsvergabe vorausgesetzt, ist dem Architekten zu empfehlen, in jedem Fall eine Teilabnahme nach Leistungsphase 8 vertraglich zu regeln und/oder von seinem Teilabnahmerecht nach § 650 s BGB Gebrauch zu machen.

Ferner sollte dieser daran denken, die potenziell verlängerte Gewährleistungszeit auskömmlich zu bepreisen. Im Fall eines Wechsels der Berufshaftpflichtversicherung ist vorab zu klären, ob die Nachhaftungsklausel des noch bestehenden Versicherungsvertrags einen ausreichenden Schutz bietet.

Honorar bei reduziertem Leistungsbild

Die Honorargestaltung und Abrechnung auf der Ebene nur einzelner Leistungsphasen wird in § 8 Abs. 1 HOAI geregelt. Grundsätzlich gilt, dass der Architekt diejenigen Phasen beziehungsweise Grundleistungen einer Leistungsphase berechnen kann, mit denen er beauftragt wurde. Überträgt der Besteller dem Architekten also innerhalb eines Leistungsbildes einzelne Leistungsphasen, so hat dies zur Folge, dass dem Architekten lediglich ein Honoraranspruch auf den Anteil des in den jeweiligen Honorartafeln ausgewiesenen Vollhonorars zusteht.

Eine Ausnahme zu dem vorgenannten HOAI-konformen Vergütungssystem besteht, wenn entweder Leistungsphase 2 oder Leistungsphase 3 als Einzelleistung übertragen wird. In diesen Fällen kann bei Beauftragung der Leistungsphase 2 auch der in § 34 HOAI vorgesehene Prozentsatz für Leistungsphase 1 und im Fall der Einzelbeauftragung der Leistungsphase 3 auch der Prozentsatz für die Leistungsphase 2 nach § 9 Abs. 1 HOAI in Textform vereinbart werden.

Gefahren der ungedeckten Schnittstellen

Darüber hinaus sollte jeder Architekt bei der Vergabe von Leistungsphasenpaketen oder stufenweiser Beauftragung im Rahmen seiner Angebotsabgabe berücksichtigen, dass an den Schnittstellen zwischen den Paketen keine Leistungen ungedeckt bleiben. Dies wird auch im Interesse des Bauherrn sein.

Übergabe nach Leistungsphase 5

Wird etwa ein Architekt mit den Leistungsphasen 1 bis 5 beauftragt, sollten Architekt und Bauherr dahin gehend sensibilisiert sein, dass etwa die Teilleistung „Fortschreibung der Ausführungsplanung auf Grund der gewerkeorientierten Bearbeitung während der Objektausführung“ inhaltlich und zeitlich bis in die Leistungsphase 8 wirkt.

Sofern der erstplanende Architekt nicht anderweitig in den Bauablauf eingebunden ist, empfiehlt es sich im Sinne einer sauberen Schnittstelle und um den Beginn der Verjährung von Gewährleistungsrechten nicht weiter hinauszuzögern, diese Teilleistung aus dem Katalog der Leistungsphase 5 des erstplanenden Architekten herauszulösen. Gleichzeitig dürfte ein beiderseitiges Interesse daran bestehen, die Übergabe der Ausführungsplanung in einem für alle Planungsbeteiligten kompatiblen Dateiformat im Vertrag festzuschreiben, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Übergabe nach Leistungsphase 4

Endet die Arbeit des Architekten bereits mit Abschluss der Leistungsphase 4, so liegt es nahe, den Bauherrn auf die mit der Teilbeauftragung einhergehenden Besonderheiten kurz schriftlich hinzuweisen: Das Planungsergebnis in Leistungsphase 4, konkret die für den Bauantrag vorbereitete Entwurfsplanung, stellt lediglich den Zwischenschritt auf dem Weg zur ausführungsreifen Planung dar. Auf dieser Planungsgrundlage ist daher keine Bauausführung möglich.

Soweit von der genehmigten Planung in der weiteren Planungs- und Bauphase abgewichen werden soll, ist dies in der Regel nicht ohne die Einreichung einer Tektur möglich. Wer fahrlässig oder gar vorsätzlich in Abweichung zur erforderlichen Baugenehmigung die Baumaßnahme durchführen lässt, handelt ordnungswidrig.

Keine nicht vergüteten Leistungen

Schließlich wird der Architekt, der seine Leistungen auf der Grundlage der Planung eines Dritten erbringt, seinen Einarbeitungsaufwand im Rahmen seiner Angebotskalkulation berücksichtigen müssen, um die Auskömmlichkeit seines Honorars nicht zu gefährden. Übernimmt ein Architekt etwa die Leistungsphasen 5 bis 8, so ist er gut beraten, seinen zusätzlichen Koordinierungs- und Einarbeitungsaufwand für die Grundlagenermittlung und Prüfung der Pläne seines Vorgängers einzupreisen (§ 8 Abs. 3 HOAI). Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass mit der Übernahme der Leistungsphase 5 die volle Verantwortung für etwaige Fehler der Ausführungsplanung übernommen wird.

Haftung für fehlerhafte ­Vorgängerplanung

Teilbeauftragungen werfen zusätzliche Haftungsfragen auf. Naheliegend ist der Fall, dass die Planung des ersten Planers mangelhaft ist, der Mangel vom Nachfolger nicht erkannt wird und sich dieser im Bauwerk realisiert. Die Haftung des Architekten, der den Planungsmangel initial herbeigeführt hat, steht dabei nicht zur Diskussion. Der Planungsmangel führt kausal und zuordenbar zum Bauwerksschaden, auch wenn er die Planung nicht selbst abgeschlossen und umgesetzt hat.

Komplizierter ist die Haftungsfrage für den planenden Nachfolgearchitekten. Ein Schadenersatzanspruch gegen ihn ist zu bejahen, wenn der Planungsfehler des Vorgängers für den nachfolgenden Architekten bei zumutbarer Überprüfung erkennbar war, was jedoch für jeden Einzelfall zu prüfen ist. Wird der Erstauftrag nach der Leistungsphase 4 beendet und setzt der Nachfolger dann mit Leistungsphase 5 die Planung fort, so tragen beide Architekten die volle Planungsverantwortung, ohne sich durch Verweis auf den jeweils anderen entlasten zu können. Daher kommt eine Haftung beider Architekten in Betracht.

Erfolgt die Aufteilung des Leistungsbilds hingegen in Planung und Bauüberwachung, kann sich der bauüberwachende Architekt im Hinblick auf den vorgelagerten Planungsfehler jedenfalls teilweise entlasten, da der Bauherr durch die Bereitstellung einer zum Mangel führenden Planung seine Obliegenheitspflicht verletzt.

Der bauüberwachende Architekt wird dann auf ein Mitverschulden des ersten Planers verweisen. Eine Freizeichnung des Nachfolgers kann hingegen nur dann gelingen, wenn dieser vor der eigenen Planung auf die Mangelhaftigkeit des Vorgewerks hinweist. Der Hinweis an den Auftraggeber hat dann so zu erfolgen, dass dieser für seinen Auftraggeber nachvollziehbar und auch im Streitfall nachweisbar ist.


Frederik Ulbrich ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB in Hamburg

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