DABonline | Deutsches Architektenblatt
Menü schließen

Mehr Inhalt

Services

DABonline | Deutsches Architektenblatt
Zurück Datenauswertung

Wie groß ist die Wohnfläche von Mehrfamilienhäusern?

Was gehört zur Wohnfläche? Und welchen Anteil an der Gesamtfläche kann sie realistischerweise haben? Ausgewertete Daten von über 220 Mehrfamilienhäusern geben Auskunft

02.05.202318 Min. 2 Kommentar schreiben
Mehrfamilienhaus mit Backsteinfassade
Dieses Effizienzhaus 40 mit 20 Wohnungen gehörte zu den über 220 ausgewerteten Mehrfamilienhäusern. Hamburg, 2017, MMST Architekten. Foto: BKI

Von Wolfdietrich Kalusche

Häufig herrscht Unklarheit darüber, wie hoch der Anteil der Wohnfläche an der Gesamtfläche von Mehrfamilienhäusern sein kann. Im Gespräch mit Bauherren einerseits und Architektinnen andererseits werden schon einmal Werte genannt, die sehr hoch erscheinen. Sind 80 Prozent Wohnfläche möglich? Und wie wurde das gerechnet? Sind Planungen mit einem Anteil von nur 50 Prozent Ergebnis einer mangelhaften Architekturplanung?

2 Gedanken zu „Wie groß ist die Wohnfläche von Mehrfamilienhäusern?

  1. Wohnfläche von Mehrfamilienhäusern – Wohnfläche in Wohnanlagen von Wohnungseigentümergemeinschaften

    Ich frage mich seit Jahren, warum weigert sich die Politik eine verbindliche Wohnfläche für Eigentümer, Mieter, Hausverwaltungen und deren Dienstleister für die Betriebskostenrechnungen verbindlich festzulegen.

    Derzeit werden in der Regel die Quadratmeterangaben aus den Bauplänen übernommen, die fast nie stimmen.

    Der Gesetzgeber verlangt aber in allen Gesetzen und Verordnungen die tatsächliche Wohnfläche. Spätestens nach dem BGH-Urteil vom 30.05.2018, das für die Betriebskostenabrechnung der Mieter ausschließlich die tatsächliche Wohnfläche vorschreibt, hätte der Gesetzgeber aktiv werden müssen.

    Die falschen Angaben über die Wohnflächen werden stets weitergeschrieben, da es an der Korrekturmöglichkeit fehlt. Möchte ein Wohnungseigentümer seine durch einen Sachverständigen festgestellte Wohnfläche korrigieren lassen, scheitert das Vorhaben an der vorgeschriebenen Einstimmigkeit zur Änderung der Teilungserklärung innerhalb der WEG.

    Die Verfälschung kommt weiterhin zustande, da es dem Bauherrn gestattet ist, im Bauträgervertrag sich eine Flächenkürzung in Voraus mittels Toleranzgrenze vertraglich genehmigen zu lassen.

    Hierzu wurde schon vor Jahren der Vorschlag gemacht, dass am Ende der Bauzeit vom Architekten / Bauherrn die Wohnfläche der Wohneinheiten sowie die Gesamtfläche ermittelt wird, damit eine korrekte Umlage der Kosten in Form von Hausgeld (Umlage aller Kosten) für die Wohnungseigentümer und das Hausgeld (umlagefähige Kosten) für die Mieter korrekt ermittelt und errechnet werden kann.

    Antworten
    • Nachtrag von Manfred Güntsch:
      Warum überhaupt die Unterscheidung über die Arten der Flächen. In der Wohnanlage zählt nur die Wohnfläche. Gesetzgeber, als auch der Eigentümer und Mieter sind nur an der tatsächlichen Wohnfläche interessiert, damit eine korrekte Umlage der Kosten möglich ist. Der Sachverständige geht von Wand zu Wand und im 3D-Druck-Verfahren wird die Wohnung erstellt und alle Flächen je Zimmer und insgesamt ausgewiesen. Eine Wohnung ist eben kein Gewerbebetrieb o.ä.

      Antworten

Schreibe einen Kommentar

Sie wollen schon gehen?

Bleiben Sie informiert mit dem DABnewsletter und lesen Sie alle zwei Wochen das Wichtigste aus Architektur, Bautechnik und Baurecht.

Wir nutzen die von Ihnen angegebenen Daten sowie Ihre E-Mail Adresse, um Ihnen die von Ihnen ausgewählten Newsletter zuzusenden. Dies setzt Ihre Einwilligung voraus, die wir über eine Bestätigungs-E-Mail noch einmal abfragen. Sie können den Bezug des Newsletters jederzeit unter dem Abmeldelink im Newsletter kostenfrei abbestellen. Nähere Angaben zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie hier.