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[ Urteil ]

Abnahme nach Leistungsphase 5: Zeitpunkt und Verjährung

Wenn ein Auftrag nach der Ausführungs­planung endet, stellen sich Fragen nach der Abnahme und nach der Verjährung von ­Mängelansprüchen. Hierzu gibt es neue Recht­sprechung

Dieser Beitrag ist unter dem Titel „Leistungsphase 5: wann abnahmereif?“ im Deutschen Architektenblatt 03.2021 erschienen.

Von Markus Prause

Bei einer getrennten oder stufenweisen Beauftragung mit der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) stellt sich aufgrund der Pflicht zur Fortschreibung der Ausführungsplanung und Prüfung der Montagepläne regelmäßig die Frage, wann diese Leistungsphase im Wesentlichen vollendet – also abnahmereif – ist. Der Zeitpunkt der Abnahmereife hat erhebliche Auswirkungen auf die Dauer der Haftung des Architekten. Mit dieser Thematik hat sich jüngst das Oberlandesgericht (OLG) Köln beschäftigt.

Der Fall: Mängel aus Planungsfehlern

Bei dem Rechtsstreit vor dem OLG Köln (Az.: 7 U 163/19) hatte der Kläger, ein Generalunternehmer (GU), die Beklagte, ein Architekturbüro, mit der Planung und Bauüberwachung eines Mehrfamilienhauses sukzessive beauftragt. Zunächst wurden die Leistungsphasen 2 bis 4 in Auftrag gegeben, dann die Leistungsphase 5 und anschließend die Leistungsphasen 6 bis 8. Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 stellte das Architekturbüro die Leistungen zur Leistungsphase 5 vollständig in Rechnung. Der GU zahlte den Rechnungsbetrag in voller Höhe am 8. März 2000. Eine ausdrückliche Abnahme zur Leistungsphase 5 erfolgte nicht. Die Leistungsphasen 6 bis 8 rechnete das Architekturbüro am 15. Februar 2001 ab. Auch diese Rechnung wurde vom GU vier Tage später vollständig beglichen.

Nachdem der GU das Mehrfamilienhaus in Wohneinheiten aufgeteilt und teilweise veräußert hatte, rügte der Erwerber verschiedene Mängel an dem Objekt, die unter anderem aus Planungsfehlern des Architekten resultierten. Der GU leistete an den Erwerber Schadensersatz. Mit der Klage vor dem OLG Köln versuchte der GU, diesen Betrag vom Architekturbüro zurückzuerlangen.

Verjährung von Ansprüchen

Das Landgericht (LG) Köln wies die Klage in erster Instanz ab, da die Ansprüche verjährt seien (der vorliegenden Klage waren schon weitere Verfahren vorausgegangen). Entscheidend für den Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist sei der Zeitpunkt der vollständigen Zahlung der Schlussrechnung über die Leistungsphase 5 vom 8. März 2000. Das LG wertete die Zahlung als konkludente (durch schlüssiges Verhalten erfolgte) Abnahme der Ausführungsplanung.

In zweiter Instanz schließt sich das OLG Köln nun im Ergebnis dieser Bewertung an, beschäftigt sich aber dabei mit der Frage, ob nicht die Pflicht zur Fortschreibung der Ausführungsplanung, wie sie in der Leistungsphase 5 vorgesehen ist, der Abnahme entgegensteht, die Leistungsphase also erst nach Abschluss der Fortschreibung abnahmereif ist. Diese Problematik zur Abnahmereife der Leistungsphase 5 wird im Folgenden näher beleuchtet.

Einige Grundsätze zur Abnahme

Die Abnahme ist in § 640 BGB geregelt. Die Vorschrift findet über § 650 q BGB auch auf Architektenverträge Anwendung. Abnahme bedeutet, dass der Auftraggeber die erbrachten Leistungen des Architekten als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Sie kann folglich erst zu dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem die vertraglich geschuldete Leistung im Wesentlichen vollständig und mangelfrei erbracht wurde. Man spricht dann von Abnahmereife. Ist die Abnahmereife gegeben, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

Die Abnahme kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, erfolgen. Als ein solches schlüssiges Verhalten wertet die Rechtsprechung in aller Regel die unbeanstandete und vollständige Bezahlung einer Schlussrechnung (für Fälle, in denen auch die Bauleitung mitbeauftragt ist, vgl. für die konkludente Abnahme „Stillschweigend abgenommen“). Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Architektenhonorars und löst zudem die fünfjährige Gewährleistungsfrist des Architekten nach § 634 a BGB aus.

Abnahmereife in der Leistungsphase 5

Wäre der Architekt im vorliegenden Fall durchgängig mit den Leistungsphasen 1 bis 8 beauftragt worden, wäre eine Abnahme allein der Leistungsphase 5 nicht in Betracht gekommen – es sei denn, die Parteien hätten eine Teilabnahme bezogen auf diese Leistungsphase vertraglich vereinbart. Da die Beauftragungen allerdings sukzessive erfolgten und die Ausführungsplanung in einem selbstständigen Vertrag geregelt wurde, stand dem Architekturbüro ein Anspruch auf eine eigenständige Abnahme dieser Leistungsphase zu.

Die Frage nach der Abnahmereife der Ausführungsplanung stellt sich natürlich auch in Fällen, in denen der Architekt insgesamt nur bis zur Ausführungsplanung beauftragt wird, was in der Praxis nicht selten vorkommt. Zudem sind nach der Rechtsprechung (OLG Dresden, Urteil vom 17. Juni 2010, Az.: 10 U 1648/08) auch Stufenverträge als getrennte Aufträge zu betrachten, bei denen der Architekt nach Abschluss jeder Stufe eine Abnahme seiner Leistung verlangen kann.

Grundleistungen der Leistungsphase 5 können lange andauern

Das besondere Problem der Leistungsphase 5 liegt in den Grundleistungen „Fortschreibung der Ausführungsplanung“ sowie „Überprüfung erforderlicher Montagepläne“. Diese können bis weit in die Leistungsphase 8 andauern, sodass die Abnahmereife möglicherweise erst zu diesem späten Zeitpunkt gegeben ist. Damit würde sich der Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistung des Architekten deutlich nach hinten verschieben.

Das OLG Köln wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, ob die Fortschreibung der Ausführungsplanung – auf die Prüfung der Montagepläne geht das OLG nicht ein – als wesentliche Leistung anzusehen ist. Schließlich stehen unwesentliche Restleistungen nach § 640 BGB der Abnahme nicht entgegen. Das OLG beantwortet die Frage zwar nicht ausdrücklich, scheint im Ergebnis aber von einer unwesentlichen Restleistung auszugehen. Das OLG stützt seine Entscheidung am Ende aber hauptsächlich auf den Umstand, dass der Auftraggeber die Rechnung über die Leistungsphase 5 ohne weitere Beanstandungen vollständig bezahlte und eine Fortschreibung der Ausführungsplanung beziehungsweise Prüfung der Montagepläne nicht einforderte. An dieser Stelle hatte der Architekt wohl etwas Glück. Die Entscheidung hätte auch anders ausgehen können.

Handlungsempfehlungen zur Abnahme

Aus der Entscheidung lassen sich folgende Erkenntnisse und Handlungsempfehlungen für Architekten ableiten. Zunächst einmal sollten Architekten darauf achten, dass sie das Thema der Abnahme besonders im Blick haben:

  • bei einer Beauftragung nur bis zur Leistungsphase 5,
  • bei einer eigenständigen Beauftragung mit dieser Leistungsphase oder
  • bei einem Stufenvertrag, bei dem nach der Leistungsphase 5 eine Stufe endet.

Leider versäumen es Architekten häufig, Abnahmen zu ihren Leistungen beim Auftraggeber einzufordern. Bauunternehmer sind da oft konsequenter.

Im Hinblick auf die Leistungsphase 5 sollten Architekten nach Erstellung und Übergabe der „ersten“ Ausführungsplanung versuchen, eine ausdrückliche Abnahme durch den Auftraggeber zu erwirken. Muster für ein Abnahmeprotokoll zu Architektenleistungen sind bei den Kammern erhältlich. Erklärt der Auftraggeber die Abnahme ausdrücklich, dürften die noch fehlenden Leistungen zur Fortschreibung unerheblich sein.

Zudem sollten Planer zu diesem Zeitpunkt die Leistungen schlussrechnen. Wird die Schlussrechnung unbeanstandet und vollständig bezahlt, verbessert dieses zumindest die eigene Position im Hinblick auf die Geltendmachung einer konkludenten Abnahme, falls eine ausdrückliche Abnahme unterbleibt.

Konflikte durch Vertragsgestaltung umgehen

Die Fortschreibung der Ausführungsplanung und die Prüfung der Montagepläne als mögliche Streitthemen für die Abnahmereife der Leistungsphase 5 können über eine geschickte Vertragsgestaltung gänzlich umgangen werden, indem diese beiden Grundleistungen aus der Leistungsphase 5 ausgekoppelt und in die Leistungsphase 8 integriert werden. Dabei ist zu überlegen, ob im Gegenzug nicht nur die Leistungen anders verortet, sondern zudem beim Honorar die Prozentpunkte in der Leistungsphase 5 entsprechend gekürzt und dem Prozentansatz der Leistungsphase 8 zugeschlagen werden sollen. Hierfür wären nach den gängigen Splittingtabellen zwischen 2,5 und 3,5 Prozent angemessen (siehe „Splittingtabellen: Teilleistungen bewerten“). Ein angenehmer Nebeneffekt wäre, dass so auch Abgrenzungsschwierigkeiten in den Zuständigkeiten vermieden werden können, wenn mit der Objektüberwachung ein anderes Architekturbüro beauftragt wird als mit der Ausführungsplanung.

Markus Prause ist Rechtsanwalt und Justiziar der ­Architektenkammer Niedersachsen

 

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