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[ Recht ]

Verzögerungen am Bau? Wann es mehr Honorar gibt

Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf können vielfältige Ursachen haben, wie einige Beispiele samt Folgeneinschätzung verdeutlichen

Von Markus Prause

Umplanung für Wintergarten

In Leistungsphase 5 wünscht der Bauherr für ein in der Planung befindliches Einfamilienhaus zusätzlich einen Wintergarten. Überarbeitung des Entwurfs und Nachtragsbauantrag sind erforderlich.

    • Änderungsleistung nach § 10 HOAI: Die anrechenbaren Kosten sind ab dem Zeitpunkt des Änderungswunsches um die Kosten des Wintergartens zu erhöhen (Absatz 1). Muss der Architekt in bereits erbrachte Leistungsphasen zurückkehren (etwa Entwurf, Nachtragsbauantrag), darf er diese Leistungen als wiederholte Grundleistungen erneut abrechnen (Absatz 2).

Architekturmodell gewünscht

Ein gewerblicher Bauherr wünscht – über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinaus – die Anfertigung eines Modells.

    • Nachträgliche Forderung/Vereinbarung von (Besonderen) Leistungen, die nicht Gegenstand des Architektenvertrages waren: Der Architekt kann eine zusätzliche Vergütung verlangen (vgl. auch §§ 650 b und c BGB).

Baufirma insolvent / Statik fehlerhaft

Während der Bauausführung wird der Rohbauunternehmer insolvent und kann das Vorhaben nicht fortführen. Der Architekt muss die Leistungen in Teilen erneut ausschreiben.
Oder:
Der Tragwerksplaner liefert die Statik nur in Teilen und mit falschen Angaben. Der Architekt muss mehrfach die Leistungen prüfen, Fehler anmahnen und Unterlagen nachfordern.

    • Verzögerungen im Planungs- und Bauablauf aus der Sphäre eines Dritten: Nach dem System der HOAI ist dies ein Risiko des Architekten; er erhält kein erweitertes Honorar. Das liegt an der Gefahrtragungsregelung des § 644 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Risiko, dass eine bereits erbrachte Leistung aufgrund eines Umstandes, den ein Dritter verursacht hat, unbrauchbar wird, liegt bis zur Abnahme beim Auftragnehmer.

Verzögerungen bei der Vergabe

Der Bauherr zögert bei der Beauftragung von Handwerkern. Der Architekt muss den Bauherrn mehrfach erinnern, die Handwerksfirmen vertrösten und seine Terminpläne anpassen.

    • Der Bauherr unterlässt erforderliche Maßnahmen und verstößt gegen Mitwirkungspflichten: Nach erfolgloser Aufforderung unter Fristsetzung zum Tätigwerden erhält der Architekt grundsätzlich eine angemessene Entschädigung für den Zeitraum des Verzuges (Kosten für unproduktiv bereitgehaltene Produktionsmittel einschließlich Personal sowie die entsprechenden Anteile an den allgemeinen Geschäftskosten zuzüglich Wagnis und Gewinn (BGH, Urteil vom 30. Januar 2020, Az.: VII ZR 33/19]

Nachfragen, Verspätungen, Mängel

Ein Vorhaben läuft sehr schleppend, da Bauherr, Fachplaner und Handwerker durch ständige Nachfragen den Bauablauf verzögern. Die bauausführenden Unternehmen erscheinen häufig verspätet, und es kommt trotz ordnungsgemäßer Bauüberwachung zu Mängeln in der Bauausführung. Die Mängelbeseitigung erfolgt im Schneckentempo. Insgesamt steigt der Aufwand des Architekten erheblich.

    • Grundsätzlich liegt das Risiko der Auskömmlichkeit der Vergütung für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen beim Architekten. Der Architekt kann ausnahmsweise eine Honoraranpassung verlangen, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und ihm deshalb das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann; Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Aber Achtung, restriktive Anwendung: In aller Regel wird eine Unzumutbarkeit noch nicht anzunehmen sein, wenn sich die Planungs- und Bauzeit um weniger als 20 Prozent verlängert.

Markus Prause ist Rechtsanwalt und Justiziar der Architektenkammer Niedersachsen

In einem weiteren Beitrag lesen Sie, warum Verzögerungen am Bau in der Regel keine Auswirkungen auf das Honorar von Architekten haben und wie man dafür vorsorgt.

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